Das unerlaubte Kopieren und Wiedereinstellen fremder Fotos in anderen Kontext ist heutzutage eine Sache von Sekunden und wenigen Mausklicks. Massenhafte Urheberrechtsverletzungen sind die Folge, die aber nicht tatenlos hingenommen werden müssen. Unsere Fachanwälte für Urheberrecht haben sich auf das Fotorecht als Teilgebiet des Urheberrechts spezialsiert; Als Anwalt für Fotorecht unterstützen wir seit Jahren Fotografen, Lichtbildner und Bildagenturen im Kampf gegen die unerlaubte Verwendung geschützten Bildmaterials. Wenn Sie im Fotorecht einen Anwalt suchen, einen starken, verlässlichen und routinierten Partner, dann sind Sie bei uns richtig. Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Fotorecht hat Ihren Sitz zwar in Berlin, vertritt Sie aber bundesweit und sogar länderübergreifend.
Jedes Foto – egal ob es sich um hochprofessionelle Lichtbildwerke oder simple Lichtbilder (Knipsbilder) handelt – ist urheberrechtlich geschützt. Ausschließlich der Urheber eines Fotos bestimmt, ob, wo und wie seine Fotos verwertet werden. Hat der Urheber die jeweilige Nutzung seiner Bilder nicht ausdrücklich gestattet, ist die Nutzung rechtswidrig (Bilderklau) und löst Ansprüche vor allem auf Schadenersatz und Unterlassung aus.
Wir haben uns auf das Fotorecht – als Teilgebiet des Urheberrechts – spezialisiert und in den letzten Jahren einige wegweisende Urteile in diesem Bereich erstritten. Als Anwalt für Fotorecht beschränkt sich unser Dienstleistungsangebot aber nicht auf die bloße Durchsetzung von Ansprüchen: Täglich überwachen wir Ihr Bildportfolio mittels spezieller Software und dokumentieren aufgefundene Rechtsverletzungen gerichtsfest. Wir setzen Ihre Ansprüche in der gesamten Republik, aber auch länderübergreifend (teilweise mit Partnerkanzleien) durch. Bei Bedarf, insbesondere bei größeren Verfahren holen wir einen Prozessfinanzierer „mit ins Boot“, um Ihr finanzielles Risiko weitestgehend zu minimieren.
Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Fotorecht und den unzähligen Fotorechtsfällen, die wir für unsere Mandanten in den letzten Jahren geführt haben. Nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung: Unsere Fachanwälte für Urheberrecht stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Urheberrechtlicher Schutz an Fotos entsteht mit Schaffung des Lichtbildwerkes bzw. Lichtbildes, mit dem bloßen Schöpfungsakt. Im Gegensatz beispielsweise zur Marke muss das Urheberrecht an Fotos nicht „angemeldet“ oder eingetragen oder sonst wie besonders gekennzeichnet werden (z.B. mit einem © Copyright-Vermerk) – es entsteht mit der bloßen Erstellung des Fotos und zwar unabhängig von der handwerklichen Qualität des Bildes. Jedes Foto genießt urheberrechtlichen Schutz. Das Urhebergesetz unterscheidet aber dennoch zwischen Lichtbildwerken und bloßen Lichtbildern. Die Unterschiede sind in der täglichen Praxis nur selten relevant.
Lichtbildwerke sind gemäß § 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt, bloße Lichtbilder hingegen über § 72 UrhG. In Deutschland kommt die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken nur in sehr wenigen Fällen zum Tragen (anders beispielsweise in der Schweiz: Dort unterfallen nur Lichtbildwerke dem schweizer Urheberrecht).
Werke, also auch Lichtbildwerke, sind persönliche, geistige Schöpfungen. Im Gegensatz zu Lichtbildern müssen Lichtbildwerke eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen, sie müssen Ausdruck kreativen Schaffens sein. Es muss ein individueller Charakter erkennbar sein, der die Fotografie von einem Durchschnittsfoto unterscheidet. Der individuelle Charakter kann sich aus dem Zusammenspiel ganz verschiedener Faktoren, wie Auswahl der Kamera, des Motivs, der Aufnahmeperspektive, des Bildausschnitts, der Herausarbeitung von Licht und Schatten etc. ergeben. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Foto „Werkcharakter“ besitzt oder nicht, kommt es weder darauf an, ob es sich bei dem Fotografen um einen Profi- oder Hobbyfotografen handelt, noch zu welchem Zweck die Fotografie erstellt wurde, so dass auch z.B. auch Produktfotos oder Porträtfotos „Werke“ im Sinne des Urhebergesetzes sein können. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungs- und Ausbildungsstand des Fotografen, sowie dessen Alter und geistiger Zustand. Grundsätzlich sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil auch im Bereich der Lichtbildwerke die sog. „kleine Münze“ geschützt ist; Es reicht ein Minimum an Gestaltunghöhe. Oft macht allein die nachträgliche Bearbeitung eines Fotos dieses zu einem Lichtbildwerk.
Aber auch Fotos, die nicht als persönliche, geistige Schöpfungen einzuordnen sind, genießen über § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Damit ist nicht nur jede Durchschnittsfotografie, sondern jeder Schnappschuss, jedes x-beliebige Knipsbild geschützt. Ein gutes Beispiel für bloße Lichtbilder sind simple Gegenstandsbilder, wie Sie häufig auf eBay zu finden sind.
Der wesentliche Unterschied zwischen Lichtbildwerken i.S.d. § 2 I Nr.5 UrhG und bloßen Lichtbildern i.S.d. § 72 UrhG liegt in den Schutzfristen: Das Urheberrecht an Werken (also auch an Lichtbildwerken) erlischt gemäß § 64 UrhG nach 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers. Die urheberrechtlichen Schutzrechte für bloße Lichtbilder hingegen erlöschen gemäß § 76 UrhG bereits nach 50 Jahren. Darüber hinaus kann – nicht muss – die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern für die Frage der „Angemessenheit“ von Schadensersatzforderungen und Vertragsstrafen eine Rolle spielen.
Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer eines Werkes. Urheber eines Lichtbildwerkes oder Lichtbildes ist also in erster Linie der Fotograf. Wie bereits ausgeführt bedarf es keiner Eintragung oder dergleichen, es kommt ausschließlich auf den Schöpfungsakt selbst an.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang immer wieder die Beweisbarkeit der Urheberschaft. Grundsätzlich trägt der Fotograf die Beweislast für die Tatsache, dass die streitgegenständliche Fotografie tatsächlich von ihm geschaffen wurde. Diesen Nachweis zu führen ist oft gar nicht so leicht, fehlen doch meist Zeugen vom Schöpfungsakt. Hier hilft dann häufig die Beweiserleichterung des § 10 UrhG: Existiert bereits ein Vervielfältigungsstück des Werkes auf dem der Fotograf als Urheber bezeichnet ist, so wird vermutet, dass diese Bezeichnung zutreffend ist. Es ist dann Aufgabe der Gegenseite schlüssig dazulegen, dass die Bezeichnung falsch ist. Die Urheberschaft kann daneben natürlich auch durch Zeugen, durch Vorlage der (hochauflösenden) Originaldateien, durch Vorlage eines größeren Bildausschnitts oder durch Vorlage von Serien desselben Motivs etc dargelegt werden.
Gemäß § 11 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Das Urheberrecht schützt also sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch die vermögensrechtlichen Befugnisse. Dem Urheber eines Lichtbildwerkes bzw. eines Lichtbildes stehen also Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zu.
Zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten zählt
Zu den wesentlichen Verwertungsrechten zählt gemäß § 15 Abs.1 UrhG
Praxisrelevant ist vor allem das Recht auf Urhebernennung (Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG.
Das Recht auf Urhebernennung deshalb, weil viele Fotografen nicht wissen, dass allein die unterlassene Urhebernennung (auch wenn die Nutzung des Bildes an sich eigentlich rechtmäßig erfolgt), Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslöst. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung deshalb, weil es letztlich sämtliche (unkörperlichen) Verwertungen im Internet erfasst – wo das unerlaubte Kopieren und Wiedereinstellen fremder Fotos in anderen Kontext heutzutage eine Sache von Sekunden und wenigen Mausklicks ist und somit Urheberrechtsverletzungen zur Tagesordnung gehören.
Von den Urheberpersönlichkeitsrechten ist für Fotografen in der täglichen Praxis vor allem das Recht auf Urhebernennung bzw. auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) relevant. Das Recht des Fotografen auf Nennung seiner Person hat aufgrund des damit verbundenen Werbeeffektes einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Wert. Außerdem sichert sich der Fotograf durch Nennung so die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 UrhG. Deshalb stehen dem Urheber bei schuldhafter Missachtung seines Namensnennungsrechtes ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch in Form eines 100%igen Zuschlages auf die für die Fotonutzung zu zahlende Lizenzgebühr zu. Selbst wenn die eigentliche Nutzung des Fotos rechtmäßig ist, entstehen Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung also allein aufgrund unterlassener Urhebernennung – eine Tatsache die vielen Fotografen nicht bewusst ist.
Grundsätzlich ist der Fotograf in der von ihm bestimmen Form zu benennen – nur in Ausnahmefällen darf auf die Nennung verzichtet werden: Das ist entweder der Fall, wenn der Fotograf ausdrücklich, vertraglich auf seine Nennung verzichtet hat oder wenn die Nichtnennung „branchenüblich“ ist, wobei letzteres ausgesprochen restriktiv auszulegen ist. Oft werden Fotografen aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition gegenüber Verwertern zum Verzicht auf das Nennungsrecht „gezwungen“, wodurch dann erst eine Art vermeintlicher „Branchenüblichkeit“ entsteht. Diese Art von abgenötigter Branchenüblichkeit ist jedoch nicht schutzwürdig.
Grundsätzlich ist der Urheber einer Fotografie erkennbar und in eindeutig zuordnungsfähiger Art zu benennen. Liegt kein Ausnahmefall (vertraglicher Verzicht oder „Branchenüblichkeit“) vor, ist die Missachtung des Namensnennungsrechtes rechtswidrig und löst einen Anspruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz aus. Aufgrund der massiven wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtes auf Anerkennung der Urheberschaft wird ganz überwiegend ein 100%iger Zuschlag auf die für die Fotonutzung zu zahlende Gebühr von den Gerichten zugesprochen.
Dem Urheber steht bei der Verletzung seiner Rechte ein ganzes Bündel an Ansprüchen zu. Wird beispielsweise ein urheberrechtlich geschütztes Foto unberechtigt auf einer fremden Internetseite verwendet, stehen dem Urheber vor allem die nachfolgenden Ansprüche zu:
Zentraler Anspruch des Urhebers im Falle einer Rechtsverletzung ist natürlich der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs.2 Satz 1 UrhG. Folgende Voraussetzungen müssen für das Entstehen des Schadensersatzanspruches gegeben sein:
Die obigen Kriterien sollen an einem Beispielfall, einem „typischen“ Fotorechtsfall – urheberrechtlich geschütztes Foto wird auf fremder Internetseite verwendet – exemplarisch erläutert werden:
Rechtsverletzung: Beim Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf einer fremden Internetseite werden in der Regel mindestens gleich zwei urheberrechtliche Tatbestände verwirklicht: Der Tatbestand der „Vervielfältigung“ i.S.d. § 16 UrhG und der Tatbestand der „öffentlichen Zugänglichmachung“ i.S.d. § 19a UrhG. Um ein fremdes Foto im Internet einzustellen, muss das Foto zwangsläufig in der Vorstufe zunächst auf dem Rechner des Verletzers gespeichert werden. Darin liegt bereits eine unerlaubte „Vervielfältigung“ im Sinne des § 16 UrhG. Weiter wird durch das unerlaubte Einstellen des Fotos auf einer fremden Internetseite der Tatbestand des „öffentlichen Zugänglichmachens“ im Sinne des § 19a UrhG verwirklicht. Da beim Einstellen fremder Bilder ins Internet so gut wie nie nach dem Urheber geforscht wird, kommt es in nahezu allen Fällen zur einer weiteren Rechtsverletzung, nämlich der unterlassenen Urhebernennung, die nach § 13 UrhG aber – bis auf wenige Ausnahmen – zwingend ist.
Widerrechtlichkeit: Die Widerrechtlichkeit der Nutzung kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der Rechteinhaber eine Einwilligung (vorab) gemäß § 183 BGB erteilt hat oder die Nutzung durch Genehmigung (nachträglich) gemäß § 184 BGB legalisiert hat. An beides sind hohe Anforderungen zu stellen und beides kann jederzeit widerrufen werden. Die Beweislast für den Wegfall der Widerrechtlichkeit trägt der Verletzer. Der Verletzer muss für die konkrete Nutzungsform einen „lückenlosen Rechteerwerb“ nachweisen, was gerade beim Erwerb von Rechten über mehrere Parteien und ggf. nach Jahren (teilweise Jahrzehnten) ausgesprochen schwierig sein kann. Grundsätzlich muss die konkrete Nutzungsform erfasst sein. Die Erlaubnis, ein Foto für einen Printartikel zu nutzen (§ 17 UrhG) umfasst z.B. nicht das Recht, das Foto auch auf der Homepage zu verwenden.
Verschulden: Der Verletzer muss die Rechtsverletzung zu verschulden haben. Er haftet dabei für Vorsatz und Fahrlässigkeit, d.h. der Rechtsverletzer musste wissen und wollen, was er tat (oder im Falle der nicht erbrachten Urhebernennung – wie sie im Beispielsfall typisch ist – unterließ) oder zumindest aber die Rechtsverletzung billigend in Kauf genommen haben. In der Praxis wird in diesem Zusammenhang häufig der Einwand erhoben, nicht man selbst, sondern ein Dritter (z.B. eine Werbeagentur oder der Praktikant der Werbeagentur) habe das in Rede stehende Foto vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Aus dieser Argumentation ist indess in aller Regel kein Honig zu saugen: Der Verletzer hat sich das Verschulden seiner sog. Erfüllungsgehilfen (wie eben einer Werbeagentur und derer Erfüllungsgehilfen) zurechnen zu lassen. Anderenfalls wäre der urheberrechtliche Schutz weitestgehend ausgehebelt.
Kausaler Schaden: Schließlich muss ein kausaler Schaden eingetreten sein. Die Berechnung des konkreten Schadens ist allerdings nicht immer einfach. Häufig wird dabei auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Foto-Marketing (MFM) – auf die sog. MFM-Tabelle abgestellt (siehe unten).
Liegen die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch vor, kann dieser berechnet werden. Die Berechnung kann auf dreifache Weise erfolgen:
Dem Verletzten steht bezüglich der drei Methoden ein Wahlrecht zu. In der Praxis wird in den allermeisten Fällen die Zahlung einer „angemessenen Lizenzgebühr“ gefordert.
Ersatz des tatsächlichen Schadens: Beim Ersatz des tatsächlichen Schadens ist der Verletze so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stünde. Problematisch ist in diesen Fällen oft die Nachweisbarkeit eines konkreten Schadens.
Verletzergewinn: Hierbei kann der Verletze den Gewinn herausverlangen, den der Verletzer tatsächlich durch die unberechtigte Nutzung des Fotos erlangt hat. Im Beispielfall – unberechtigte Verwendung eines Fotos auf einer Internetseite – hat der Verletzer in aller Regel keinen Gewinn allein durch die Verwendung des Fotos gezogen, so dass diese Methode wenigstens im Beispielfall keine Anwendung findet.
Angemessene Lizenzgebühr: Die Berechnung des Schadensersatzes bei der unerlaubten Verwendung seines Fotos wird in einem ganz überwiegenden Teil der Fälle nach der sog. Lizenzanalogie vorgenommen – analog deshalb, weil ja zwischen Verletztem und Verletzer gerade kein Lizenzvertrag besteht, aber derjenige, der das Foto unberechtigt nutzt gleichwohl nicht besser stehen soll, als derjenige, der es berechtigt nutzt.
Bei der Berechnung der konkreten Höhe des Schadens nach der Methode der Lizenzanalogie ist danach zu fragen, was „bei einer vertraglichen Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährte hätte“. Hierbei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen: Bedeutung des Bildes (Lichtbildwerk oder simples Lichtbild), Nutzungsdauer, Nutzungsumfang, wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten etc.
Im Rahmen der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 BGB wird häufig auf bereits existierende Tarifvergütungen im Fotorecht zurückgegriffen, allen voran auf die „Bildhonorare“ oder auch „MFM-Tabelle“ – Eine Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), die jährlich neu erscheint. Die Frage, ob die MFM-Tabelle tatsächlich als Grundlage der richterlichen Schätzung heranzuziehen ist, wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Jedenfalls bei professionellen Fotografen tendiert eine überwiegende Zahl von Gerichten zur Anwendbarkeit der MFM-Tabelle.
Beispiele auf der aktuellen MFM-Tabelle („Bildhonorare 2016“):
Nutzungsdauer | Unterseite | Homepage | Banner |
---|---|---|---|
1 Woche | 60 | 90 | 180 |
1 Monat | 100 | 150 | 300 |
3 Monate | 150 | 225 | 450 |
6 Monate | 180 | 270 | 540 |
1 Jahr | 310 | 465 | 930 |
3 Jahre | 465 | 695 | 1395 |
Social Media | |
---|---|
1 Woche | 106 |
1 Monat | 179 |
3 Monate | 268 |
6 Monate | 321 |
1 Jahr | 553 |
3 Jahre | 826 |
Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Grundbeträge. Es gibt verschiedene Abschläge (z.B. bei kleinformatige Abbildungen bis 200 Pixel) und Aufschläge (z.B. bei Einblendungen in unterschiedlichen Webdomains).
Extrem praxisrelevant ist aber der 100%ige Aufschlag bei unterlassender Urhebernennung. Nahezu alle Gericht – auch die, die die MFM-Tabelle nicht zur Grundlage der von ihnen vorzunehmenden Schadenseschätzung machen – sprechen einen 100%igen Aufschlag auf das jeweilige Grundhonorar zu, wenn der Urheber nicht genannt ist. Bei Anwendung der MFM-Tabelle kommt es also gerade im Falle von unerlaubter Bildnutzung im Internet, wo der Urheber grundsätzlich nicht genannt ist, zu einer Verdopplung der obigen Beträge.
Wie bereits ausgeführt, wird die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle von den vielen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich beurteilt. Dem sog. „fliegenden Gerichtsstand“ kommt deshalb eine gewichtige Bedeutung zu. In§ 104a UrhG heißt es wörtlich:
„Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
Daraus folgt, dass nur „natürliche Personen“, die Fotos nicht für „ihre gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit“ verwenden an ihrem Wohnort zu verklagen sind. Für Personen und Gesellschaften die Fotos für ihre gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit verwenden, gilt § 104a UrhG nicht. Für sie geltend die allgemeinen Regeln der §§ 12 ff. ZPO, insbesondere die des § 32 ZPO. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) lässt Klagen überall dort zu, wo die unerlaubte Handlung „begangen“ wird. Bei Verletzungshandlungen im Internet führt dieser sog. fliegende Gerichtsstand zu einer Vielzahl zuständiger Gerichte. Der Kläger kann sich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet mithin den Gerichtsstand aussuchen. Wer hier die gängige Gerichtspraxis der einzelnen Gerichtsstände gut kennt, ist also auch in Puncto „Anwendbarkeit der MFM-Tabelle“ gut aufgestellt.
Kommt es zu einer unerlaubten Nutzung einer Fotografie z.B. durch unerlaubte Vervielfältigung, unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen oder auch „nur“ durch eine unterlassene Urhebernennung, steht dem Fotografen bzw. dem Rechteinhaber gemäß § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG neben dem Schadensersatzanspruch vor allem ein Anspruch auf Unterlassung zu.
Natürlich muss der Rechtsverletzer die unerlaubte Bildnutzung einstellen. Das dürfte soweit auch jedem juristischen Laien klar sein.
Allerdings ist allein das Einstellen der Rechtsverletzung nicht ausreichend, um den gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu befriedigen. Vielmehr steht dem Urheber/Rechteinhaber ein Anspruch auf Abgabe einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ zu. Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Unterzeichner, dieselbe Rechtsverletzung, aber auch „kerngleiche“ Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen. Da dieses bloße Versprechen wertlos ist, wenn es im Fall der Zuwiderhandlung nicht in irgendeiner Form sanktioniert ist, muss der Rechtsverletzer für den Fall eines zukünftigen Verstoßes die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe versprechen – daher „strafbewehrte“ Unterlassungserklärung. Laut der renommierten Kommentierung zum Urhebergesetz von Fromm/Nordemann ist das „nach verbreiteter Praxis üblicherweise ein Betrag von mindestens € 5.100,- zumindest bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr […] Eine Vertragsstrafe unter € 5000 kann nur bei privaten und geringfügigen Verletzungen in Betracht kommen.“ (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Kommentar zum Urhebergesetz, Verlagsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 11., überarbeitete Auflage, § 97 UrhG, Rdn.33).
Nur wenn der Verletzer sowohl die Rechtsverletzung einstellt, als auch eine hinreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist der Unterlassungsanspruch des Urhebers bzw. des ausschließlich Berechtigten vollumfänglich befriedigt. Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, kann und sollte der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Meist hat das für den Verletzer empfindliche Konsequenzen, weil Streitwerte zwischen € 6.000 EUR und € 22.500 PRO FOTO gängig sind. Die finanziellen Folgen solcher Prozesse sind also durchaus beachtlich.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung gibt dem Urheber die Sicherheit, dass seine Rechte auch in Zukunft gewahrt werden. Sollte die monierte Rechtsverletzung (bzw. kerngleiche Rechtsverletzungen) auch NACH Abgabe der Unterlassungserklärung nicht vollständig eingestellt worden sein, wird die versprochene Vertragsstrafe fällig. In der täglichen Praxis passiert dies wesentlich häufiger als man vielleicht denken würde. Bei Beträgen ab € 5000,- aufwärts hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung also durchaus auch einen monetären Wert.
Das Fotorecht ist ein Teil des Urheberrechts. Wie nahezu alle Fälle im sog. „grünen Bereich“ (Urheber- und Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtschutz) beginnen auch Fotorechts-Fälle in aller Regel mit einer Abmahnung. Das ist die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Das Institut der Abmahnung ist durch das massenhafte Versenden solcher Schreiben im Bereich des Filesharings und im Wettbewerbsrecht in Verruf geraten – zu Unrecht. Letztlich soll dem Verletzer durch die Abmahnung die Möglichkeit gegeben werden, eine zeit- und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern, indem die dem Rechteinhaber zustehenden Ansprüche außergerichtlich befriedigt werden.
Mit der Abmahnung, die inzwischen den strengen Anforderungen des § 97a UrhG unterliegt, macht der Urheber bzw. der ausschließlich Berechtigte in der Regel die folgenden Ansprüche außergerichtlich geltend:
Nur wenn einer oder mehrere dieser Ansprüche nicht binnen der im Urheberrecht üblichen kurzen Fristen von 7-10 Tagen vollumfänglich befriedigt werden, kann es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.
Besonderes Augenmerk ist hier zunächst auf den Unterlassungsanspruch zu richten: Wird die Rechtsverletzung trotz Abmahnung nicht eingestellt, kann sich der Urheber dagegen im Eilverfahren mit einer einstweiligen Verfügung wehren. Damit wird dem Verletzer vorläufig gerichtlich untersagt, die monierte Verletzunghandlung weiterhin aufrecht zu erhalten. Die einstweilige Verfügung dient so dem Schaffen einer schnellen Faktenlage; in der Regel wird einem (begründeten) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung binnen einer Woche (!) entsprochen. Eine einstweilige Verfügung kann nicht unbegrenzt beantragt werden. Viele Gericht – dazu gehört auch das hiesige Landgericht Berlin – verneinen einen Monat nach Kenntnis von der Rechtsverletzung die erforderliche „Eilbedürftigkeit“. Das ist einer der Hauptgründe, warum in urheberrechtlichen Streitigkeiten die Fristen so kurz gesteckt sind. Würde der Rechteinhaber wesentlich längere Fristen in der Abmahnung als 7-10 Tage gewähren, würde er sich die Möglichkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abschneiden.
Für ein reguläres Hauptsacheverfahren hat der Urheber/Rechteinhaber deutlich mehr Zeit. Der Unterlassungsanspruch verjährt erst drei Jahre nach Kenntnis der Rechtsverletzung, der Schadensersatz erst nach 10 Jahren. Gleichwohl sollte man sich so lange nicht Zeit lassen, weil sich die Beweislage in der Regel nicht verbessert und man Gefahr läuft, dass die Ansprüche zwar nicht verjährt, aber gleichwohl verwirkt sind.
Der Urheber kann den Unterlassungsanspruch gerichtlich im Hautsacheverfahren durchsetzen, wenn entweder die Rechtsverletzung nicht gänzlich eingestellt wurde oder keine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Die für den Unterlassungsanspruch anzusetzenden Streitwerte sind hoch – in der Regel zwischen € 6.000 und € 22.500 – weshalb solche Prozesse Geld kosten; Geld, was viele Fotografen oft nicht bereit sind zu verauslagen. Wer nun nicht gerade Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann gegebenenfalls ein Prozessfinanzierer einschalten. Unsere Kanzlei arbeitet hier seit einiger Zeit mit einem speziell auf das Fotorecht ausgerichteten Prozessfinanzierer zusammen.
In vielen Fällen geht es aber nicht mehr um den Unterlassungsanspruch, sondern „nur“ noch um den Schadensersatzanspruch. Der Vorteil ist hier zunächst, dass die Streitwerte in aller Regel wesentlich geringer sind und die Urheber/Rechteinhaber oft auch eher bereit sind, „Geld in die Hand“ zu nehmen. Gleichwohl können sich auch solche Verfahren hinziehen. Gerichtskosten können so schon mal ein, zwei Jahre weg sein, bevor sie vom Gegner erstattet werden. Allerdings sind auch Gerichtskosten mit 5 bzw. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ãœber den Ausgang solcher Verfahren berichten wir in unserem Blog fortlaufend.
Das Urheberrecht regelt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte nur rudimentär. In § 104a UrhG heißt es wörtlich:
„Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
Für alle anderen Personen, also für Gesellschaften oder natürliche Personen, die Fotos für ihre gewerbliche Tätigkeit oder selbstständige berufliche Tätigkeit nutzen, geltend die allgemeinen Gerichtsstandregeln der §§ 12 ff. ZPO. § 32 ZPO regelt den Gerichtsstand der „unerlaubten Handlung“. Mit fliegendem Gerichtsstand ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemeint. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung „begangen“ wurde. Begehungsort in diesem Sinne ist dabei sowohl der Handlungsort, als auch der Erfolgsort. Bei Rechtsverletzungen im Internet tritt der Erfolg aber überall dort ein, wo die jeweilige Datei abrufbar ist, mithin in der gesamten Bundesrepublik, in jedem deutschen Gerichtsbezirk. Die Konsequenzen des fliegenden Gerichtsstandes sind nicht zu unterschätzen:
Der Urheber kann sich im Fotorecht den Gerichtsstand in den aller meisten Fällen frei wählen. Das ist aufgrund der in vielen Detailfragen oft sehr unterschiedlichen Rechtsprechungspraxis – z.B. bei der Frage der Anwendbarkeit der MFM-Tarife – ein unschlagbarer Vorteil, der bei genauer Kenntnis der jeweiligen Gerichtspraxis durchaus über Sieg und Niederlage entscheiden kann.
Unsere Kanzlei rechnet grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dort richten sich die Kosten nach dem jeweiligen Streitwert. Daneben bieten wir aber auch faire Pauschalhonorare oder eine Abrechnung nach Zeit an. Sprechen Sie uns einfach an, wir finden eine Lösung.
Wie bereits geschildert, beginnen nahezu allen Auseinandersetzungen im Fotorecht mit einer Abmahnung. Kostenschuldner ist hier zwar immer der Auftraggeber, also der Mandant; Allerdings hat dieser im Falle der berechtigten Abmahnung einen Erstattungsanspruch gegen den Verletzer. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf die Höhe der Kosten nach dem RVG gedeckelt. Da wir aber in den meisten Fällen auch nach RVG abrechnen, führt das dazu, dass im Fotorecht die eigenen vorgerichtlichen Kosten (Abmahnkosten) nur sehr selten von unseren Mandanten getragen werden müssen. In den ganz überwiegenden Fällen, werden die unseren Mandanten entstandenen Kosten vom Gegner erstattet.
Auch in gerichtlichen Verfahren rechnen wir in der Regel nach dem RVG ab. Auch hier gibt es aber einen Erstattungsanspruch, sofern der Kläger obsiegt. Im Falle eines Teilsiegs kann es aber auch zu einer Quotelung der Gesamtkosten kommen.
Für Menschen mit geringem Einkommen besteht zudem die Möglichkeit außergerichtlich Beratungshilfe zu beantragen oder – im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen – Prozesskostenhilfe, siehe weiter unten.
Abschließend möchten wir auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung hinweisen, siehe auch dazu weiter unten.
Auch im Fotorecht gibt es für die außergerichtliche Durchsetzung die Möglichkeit staatliche Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen bzw. für die gerichtliche Durchsetzung Prozesskostenhilfe (PKH).
Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben Sie dann, wenn Sie bedürftig sind. Das ist der Fall, wenn Ihr Einkommen eine gewisse Obergrenze nicht überschreitet oder Sie stattliche Leistungen wie ALG II oder Sozialhilfe beziehen; In den beiden letzteres Fällen sind Sie immer anspruchsberechtigt.
Den Beratungshilfeschein beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Sobald Ihnen der Beratungshilfeschein ausgehändigt wurde, können Sie damit den Anwalt Ihres Vertrauens – gerne natürlich auch uns – mit der außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer urheberrechtlichen Ansprüche beauftragen. Wir rechnen die entstandenen Kosten dann komplett mit der Staatskasse ab. Sie tragen lediglich die Selbstbeteiligungskosten in Höhe von € 15,00.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht vorlegen, um einen Beratungshilfeschein zu bekommen:
Im Falle gerichtlicher Weiterungen kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Neben der auch für Beratungshilfe notwendigen „Bedürftigkeit“ ist auch hier ein ausgefüllter Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich. Daneben ist aber – im Unterschied zur Beratungshilfe – eine gewisse „Erfolgsaussicht“ in der Sache erforderlich. Es ist in der Regel Aufgabe der von Ihnen beauftragten Rechtsanwälte, diese hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren darzulegen.
Sprechen Sie uns einfach auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe an. Wir helfen Ihnen, die bürokratischen Hürden zu überwinden und werden sicher auch für Sie einen Weg finden, Ihre Ansprüche im Fotorecht erfolgreich durchzusetzen.
Abschließend möchten wir Sie noch auf die Möglichkeit hinweisen, einen Prozessfinanzierer mit „ins Boot“ zu holen.
Wir arbeiten seit einigen Jahren mit einem Prozessfinanzierer zusammen, der sich auf das Fotorecht spezialisiert hat. Für Sie entsteht im Falle der Ãœbernahme Ihres Falles eine win-win-Situation: Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, trägt der Prozessfinanzierer sämtliche Kosten, also sowohl die Gerichtskosten, als auch die Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts und die des gegnerischen Rechtsanwalts. Sie haben faktisch keinerlei finanzielles Risiko. Die Kehrseite der Medaille ist freilich, dass sich der Prozessfinanziere am Erfolg beteiligen lässt, wenn der Rechtsstreit positiv für Sie ausgeht – in der Regel mit 30-50% der erstrittenen Schadensersatzbeträge.
Wir haben in den letzten Jahren die Erfahrung gemacht, dass dieser Weg trotz der hohen Beteiligungsquoten relativ häufig beschritten wird. Viele Menschen, für die urheberrechtliche Auseinandersetzungen nicht zum „täglichen Brot“ zählen, haben eine gewisse Scheu vor gerichtlichen Auseinandersetzungen und derer finanzieller Folgen. Der Prozessfinanzierer nimmt Ihnen diese Sorgen vollständig ab, will aber im Falle eines positiven Ausgangs eben auch ordentlich beteiligt werden.
Letztlich ist die Einschaltung eines Prozessfinazierer eine Glaubensfrage, die jeder für sich selbst einscheiden muss. Wir halten die Einschaltung von Prozessfinanzierern in der Regel nur dann für gerechtfertigt, wenn der Prozess mit eigenen Mitteln nicht gestemmt werden kann oder die Folgen eines verlustigen Prozesses schlicht nicht mehr aufgefangen werden können. Gleichwohl ist es auch legitim, sich jegliches Prozesskostenrisiko, welches nun mal auch bei noch so “sicheren“ Fällen existiert, abnehmen zu lassen.
Sprechen Sie uns auf Prozessfinanzierung im Fotorecht an. Gerne sind wir hier vermittelnd für Sie tätig. Eine Gewähr für die Annahme Ihres Falles durch den Prozessfinanzierer können wir aber selbstverstänldich nicht übernehmen. Es ist und bleibt Sache des Prozzessfinanzieres, die Erfolgsaussichten Ihres Falles zu prüfen