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Abmahnung Filesharing

Negative Feststellungsklage

Negative Feststellungsklage – Verteidigung durch Angriff

Immer noch (Stand: Ende 2016) versendet allein Deutschlands größte Abmahnkanzlei Waldorf Frommer jährlich über 100.000 Abmahnungen an Anschlussinhaber im Bundesgebiet wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing versendet. Allein aufgrund der Masse der Abmahnungen und der routinemäßigen Beauskunftung von IP-Adressen durch ISP (Internetserviceprovider) kann es zu unberechtigten Abmahnungen kommen. Wesentlich häufiger sind aber die Fälle, in denen der Anschlussinhaber nicht für den ihm vorgeworfenen Upload des jeweiligen Werkes haftet, sondern vielmehr Dritte (Kinder, Ehegatten, Freunde, Untermieter, Mitbewohner, Freunde, Gäste etc) für den Upload verantwortlich sind.

Wird eine Abmahnung unberechtigt oder teilweise unberechtigt ausgesprochen, so besteht die Möglichkeit, gegen diese eine sogenannte negative Feststellungsklage zu erheben. Damit beantragt der Abgemahnte gerichtlich festzustellen, dass die in der Abmahnung gegen ihn geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise nicht bestehen. In einer Abmahnung werden regelmäßig Ansprüche auf Unterlassen, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Ist die Abmahnung nur zu Teilen berechtigt, können auch nur die unberechtigt geltend gemachten Ansprüche einzeln mit der negativen Feststellungsklage angegriffen werden.

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Macht eine negative Feststellungsklage Sinn?

Mit der gerichtlichen Feststellungsklage erreicht der klagende Abgemahnte in erster Linie Rechtssicherheit dahingehend, dass die Ansprüche aus der Abmahnung gegen ihn nicht bestehen, deshalb „negative“ Feststellungsklage.

Gerade bei Abmahnungen im Filesharing machen negative Feststellungsklagen noch unter weiteren Gesichtspunkten Sinn: Oft werden in Abmahnungen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt, die zu weitgehend sind, z.B. weil sie den Unterlassungsanspruch nicht auf das abgemahnte Werk beschränken, sondern darüber hinaus auf alle urheberrechtlich geschützten Werke  des jeweils vertretenen Rechteinhabers ausdehnen oder die Unterlassung tatsächlich nicht einschlägiger Handlungsalternativen gefordert wird.

Nicht selten, fast in der Regel, werden in Filesharing-Abmahnungen zu hohe Zahlungsansprüche geltend gemacht. Die Rechteinhaber rechnen die Ihnen angeblich zustehenden Ansprüche gerne hoch und unterbreiten dann am Ende der Abmahnung ein Vergleichsangebot, das im Verhältnis zu den Beträgen, die angeblich gerichtlich gefordert werden könnten, vergleichsweise „billig“ erscheint. Hier gilt es in rechtlicher Hinsicht jedoch auf Details zu achten und gerade die angesetzten Gegenstandswerte für den Unterlassungsanspruch sind häufig überzogen. Nicht ohne gegebenen Anlass bemüht sich der Gesetzgeber derzeit um eine Regelung, die die angesetzten Gegenstandswerte gesetzlich auf 1.000,00 € beschränken soll (Entwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken). Auch hier kann mit der negativen Feststellungsklage erreicht werden, dass gerichtlich festgestellt wird, dass die „hochgerechneten“ monetären Ansprüche eben in der geltend gemachten Höhe nicht bestehen.

Sofern also – und sei es auch nur zum Teil – Ansprüche mit Abmahnungen geltend gemacht werden, die tatsächlich nicht bestehen, kann und sollten Betroffene sich nicht auf die bloße Verteidigung beschränken, sondern in mit Erhebung einer negativen Feststellungsklage den „Angriff“ übergehen und feststellen lassen, dass die monierten Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Die Kosten der negativen Feststellungsklage werden im Erfolgsfall dem Beklagten, also dem eigentlichen Abmahner bzw. Rechteinhaber auferlegt. Der Jäger wird zum Gejagten!


Wann eine Abmahnung genau unberechtigt ist, hängt immer von dem Einzelfall ab und sollte anwaltlich sorgfältig geprüft werden.

Erst kürzlich wurde unser Kanzlei eine urheberrechtliche Abmahnung im Filesharing zur Bearbeitung vorgelegt, in der man einen Anschlussinhaber auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch nahm, obwohl dieser tatsächlich zum maßgeblichen Tatzeitpunkt gar nicht mehr Anschlussinhaber war.

Ohne weitere Zwischenschritte wurde deshalb erfolgreich negative Feststellungsklage gegen den Abmahner erhoben.

Der Abmahner musste die Kosten des Verfahrens auf dem gerade vom Abmahner in der Abmahnung angesetzten Streitwert tragen. Obwohl Fälle, in denen der ISP tatsächlich falsche Daten ermittelt wohl nicht unbedingt die Regel sind, zeigt dieser exemplarische Fall gut, dass sich zu unrecht bzw. teilweise zu unrecht Abgemahnte nicht nur verteidigen können, sondern mit Hilfe der negativen Feststellungsklage tatsächlich auch selbst Druck auf ihren Gegner, den Abmahner/Rechteinhaber ausüben können.

Mit einer negativen Feststellungsklage geht der Abgemahnte also selbst in die Offensive und kann sich gerichtlich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr setzen.

Wenn auch Sie sich einer unberechtigten Abmahnung ausgesetzt sehen, beraten wir Sie gerne über die Erfolgsaussichten einer negativen Feststellungsklage.

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    BLOG | Negative Feststellungsklage

    Negative Feststellungsklage gegen FKH GbR erfolgreich, AG Speyer, Az.: 32 C 79/14

    Rechtsanwaltskanzlei Modenbach (vormals Wehnert & Kollegen / Harthausen) erkennt negative Feststellungsklage gegen FKH GbR an. Das Amtsgericht Speyer hat ein Anerkenntnisurteil zulasten der FKH GbR erlassen und die Kosten des Rechtsstreits ebenfalls der FKH GbR auferlegt. Die FKH hatte durch die UGV Inkasso GmbH unberechtigte Forderungen geltend gemacht.

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