Das Design eines Produktes ist zunehmend für dessen kommerziellen Erfolg maßgebend. Ein eingetragenes Designrecht schützt einen bestimmten Entwurf oder eine Formgebung vor unerlaubter Nachahmung und Ausbeutung des guten Rufes eines Produktes. Das Designrecht schließt die Lücke, die dadurch entsteht, dass für einen Schutz nach dem Urhebergesetz eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erforderlich ist, die Designs oft nicht haben. Das Designsrecht wird deshalb häufig als das „kleine Urheberrecht“ bezeichnet. Unsere Fachanwälte für Urheberrecht beraten und vertreten Sie im Desingrecht selbstverständlich in Berlin, aber auch bundesweit.
Design steht als qualitätsbildendes Merkmal besonders für Wiedererkennungswert. In der Praxis werden beträchtliche Summen in die Entwicklung neuer Designs investiert. Zum rechtlichen Schutz dieser Investition sollte daher die Eintragung eines Designs nach dem Designgesetz (DesignG, früher: GeschmacksmusterG) erfolgen.
Das Designrecht wird häufig als das kleine Urheberrecht bezeichnet, weil das Designrecht auch dann Schutz gewährt, wenn die urheberrechtliche Schöpfungshöhe noch nicht erreicht ist und das Design somit allein nach dem Urheberrechtsgesetz nicht geschützt ist, wohl aber eben nach dem Designgesetz.
Unsere Kanzlei hat sich auf das Urheberrecht spezialisiert. Unsere Fachanwälte für Urheberrecht beraten Sie daher nicht nur in Fragen zum urheberrechtlichen Schutz, sondern auch – wenn dieser mangels Schöpfungshöhe nicht gegeben ist – zum Designrecht.
Rechtlicher Schutz des Designs
Im Gegensatz zum Urheberrecht muss ein Designrecht wie eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden. Aufgrund eines eingetragenen Designrechts kann man als Designrechtsinhaber gegen Plagiate und verwechslungsfähige Designs vorgehen. Der Schutz eines Designs kann sich auch durch die angrenzenden Rechtsgebiete des Urheberrechts und Markenrechts ergeben.
Designschutz durch Eintragung
Das Designrecht schützt sowohl zwei- wie auch dreidimensionale Entwürfe und Formgebungen von Designern, Grafikern und sonstigen gestalterisch tätigen Personen. Ein Design kann beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden, wenn es neu ist, also noch kein identisches Muster zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegt. Nach Eintragung besteht der Schutz zunächst für fünf Jahre, die Schutzdauer kann aber auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.
Wir beraten Sie, wenn Sie ein Design entworfen haben und über eine entsprechende Eintragung in das Musterregister nachdenken. Wir helfen Ihnen bei der rechtlichen Beurteilung der Schutzfähigkeit und der Neuheit Ihres Designs. Wir begleiten Sie von der Anmeldung des Designs bis hin zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Rechtsverletzungen Dritter.