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Urheberrecht

Urheberrecht

Anwalt für Urheberrecht in Berlin

Längst sind die sog. „Creative Industries“ auch in Deutschland zu einem handfesten Wirtschaftsfaktor geworden. Das gilt insbesondere für die Medienhauptstadt Berlin. Aber kaum eine Branche leidet stärker unter der Verletzung von Urheberrechten als die Kultur- und Kreativwirtschaft – mit steigender Tendenz. Als Fachanwaltskanzlei für Urheberrecht haben wir unseren Sitz daher nicht ohne Grund in Berlin.

Die Anzahl an widerrechtlich genutzten Werken nimmt im Gleichschritt mit dem Ausbau des Internets und den technischen Möglichkeiten stetig zu. Urheberrechtlich geschützte Werke – das sind z.B. Lichtbildwerke (Fotos), Sprachwerke, Musik- oder Filmwerk, Werke der bildenden Kunst – werden binnen Sekunden mit nur wenigen Mausklicks kopiert und unerlaubt in neuen Kontext gestellt. Täglich kommt es im Internet zu massenhaften Verletzungen von Urheberrechten, oft ohne Kenntnis des Rechteinhabers. Wer sich hiergegen effektiv schützen möchte, braucht einen verlässlichen Partner. Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat sich auf die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert.

Wir helfen Unternehmen, aber auch Privatpersonen Urheberrechtsverletzungen zu finden, gefundene Rechtsverletzungen gerichtsfest zu dokumentieren und natürlich die aus den Verletzungen resultierenden Ansprüche – in aller erster Linie auf Unterlassung und Schadensersatz – durchzusetzen.

Im Gegensatz zu vielen anderen Kanzleien beschränkt sich unser Aktionsradius nicht auf Deutschland: Wir ahnden Urheberrechtsverletzungen im gesamten europäischen Ausland und auch in den USA. Unsere Fachanwälte für Urheberrecht garantieren durch die erforderlichen „besonderen Kenntnisse und Erfahrungen“ ein Maximum an Kompetenz und Verständnis für die oft komplexen Rechtestrukturen. Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung und auf unsere verbriefte fachliche Kompetenz. Überzeugen Sie sich selbst: die Ersteinschätzung Ihres Anliegens durch unsere Fachanwälte ist grundsätzlich kostenlos. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass wir Sie natürlich auch dann vertreten, wenn Sie selbst es möglicherweise mit der Einhaltung von Urheberrechten nicht so genau genommen haben und selbst mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.


Kompetenzen im Urheberrecht

  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen (z.B. Lizenzgebühren)
  • Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen
  • Erstellung und Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen
  • Eilverfahren – einstweilige Verfügungen
  • Widerspruch bei zu Unrecht ergangener einstweiliger Verfügungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen auf Vertragsstrafe
  • Länderübergreifende Ahndung von Urheberrechtsverletzungen in der EU, der Schweiz und in den USA
  • Erstellung und Optimierung von Lizenzverträge
  • Beratung und Bearbeitung vom Fachanwalt für Urheberrecht
  • Mandantenportal: Verfolgung Ihres Falles in Echtzeit
  • 7 Tage in der Woche erreichbar
  • Kostenlose Ersteinschätzung unter 030 323 015 90

FAQ Urheberrecht

Was schützt das Urhebergesetz (UrhG)?

Das deutsche Urheberrecht in seiner heutigen Form als Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) schützt Werke, das sind gem. § 2 II UrhG „persönliche geistige Schöpfungen“. Das können Fotos, Texte, Filme, Musik, Webdesigns und vieles mehr sein. Die Auflistung in § 2 Abs.1 UrhG ist nicht abschließend. Nicht selten steht am Anfang eines urheberrechtlichen Rechtsstreits die Frage der „Schutzfähigkeit“ im Raum, also ob eine bestimmte Leistung – beispielsweise ein erstelltes Logo – überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Schon hier ist richtige Beratung entscheidend, wollen Sie nicht erst vom Gericht kostenträchtig erklärt bekommen, dass eine Leistung möglicherweise keinen Schutz genießt.
Sobald einer kreativen Leistung allerdings „Werkcharakter“ zukommt, besteht urheberrechtlicher Schutz. Anders als im Markenrecht oder Designrecht benötigen Sie keine umständliche Registrierung. Das Urheberrecht entsteht automatisch kraft Schöpfungsakt, nicht erst bei Anbringung eines © Copyright-Vermerks. Sobald beispielsweise ein Foto gemacht ist, ist es auch nach dem Urhebergesetzt geschützt, sei es als Lichtbildwerk (künstlerisches Foto) gem. § 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG oder als einfaches Lichtbild („Knipsbild“) gem. § 72 UrhG. Gleichwohl ist es nicht immer leicht, die Urheberschaft auch vor Gericht zu beweisen. Wir empfehlen daher, stets Ihren Namen an den Werkstücken anzubringen, soweit möglich, und alle Skizzen, Entwürfe oder auch „Fehlschüsse“ und Serien von Fotos aufzubewahren. So können Sie Ihre Urheberschaft im Streitfall auch vor Gericht schlüssig darlegen.

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Welche Rechte hat der Urheber?

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ – § 11 UrhG. Es geht also um höchstpersönliche Rechte, Verwertungsrechte und Geld.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Im Rahmen der höchstpersönlichen Rechte ist vor allem das Recht auf Namensnennung wichtig. Wer beispielsweise ein Foto gemacht hat, kann grundsätzlich verlangen, dass er auch als Urheber seiner Fotografie genannt wird. Fehlt diese Urhebernennung hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Gerade im Fotorecht hat sich hier ein Schadensersatzbetrag in Höhe eines 100%igen Aufschlages auf die übliche Vergütung etabliert, eine nicht unbeachtliche Position, weshalb dem Namensnennungsrecht eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Verwertungsrechte des Urhebers

Der Urheber eines Fotos hat grundsätzlich das ausschließliche Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, das umfasst insbesondere die nachfolgenden Rechte:

  • Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
  • Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Gemäß § 16 UrhG ist das Vervielfältigungsrecht des Urhebers das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Obwohl das Vervielfältigungsrecht ein körperliches Recht ist, erlangt es doch gerade für Nutzungshandlungen im Internet erhebliche Bedeutung. Wer beispielsweise ein fremdes Foto im Internet öffentlich zugänglich macht, „vervielfältigt“ dieses Foto auch im Sinne des § 16 UrhG, weil auf dem eigenen Rechner eine elektronische Kopie entsteht – sei es auch nur vorübergehend.

Das Verbreitungsrecht gemäß § 17 UrhG ist ebenfalls ein rein körperliches Recht. Es betrifft beispielsweise den Vertrieb von Büchern in körperlicher Form. Hat der Urheber der Verbreitung nicht ausdrücklich zugestimmt, kann die weitere Verbreitung untersagt werden. Erst kürzlich ist unsere Kanzlei eben gerade deshalb erfolgreich gegen einen Berliner Verlag vorgegangen.
Von ganz zentraler Bedeutung ist aber das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ im Sinne des § 19a UrhG. Das betrifft die unkörperliche Verwertung von Werken vor allem im Internet. Jedes Foto, jeder Film, jedes Musikstück, nahezu jeder Text, den wir im Internet finden, wird öffentlich zugänglich gemacht. Auch dieses Recht steht aber lediglich dem Urheber zu – es sei denn, er stimmt der öffentlichen Zugänglichmachung durch Dritte zu, wovon in der Regel mit der sog. Zweckübertragungslehre nicht auszugehen ist. Durch simples copy&paste werden so jeden Tag in schier unzähligen Fällen Urheberrechte verletzt. Unsere Kanzlei vertritt einige namenhafte Fotografen, die hierunter besonders leiden. Das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen von Fotos aller Art ist und bleibt rechtswidrig und löst Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Beseitigung aus.

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Welche Ansprüche bestehen bei Urheberrechtsverletzungen?

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Er bleibt immer Urheber seines Werkes, kann Dritten aber Nutzungsrechte einräumen. Diese können einfach, ausschließlich, zeitlich wie räumlich beschränkt sein. Nutzt ein Dritter ein Werk ohne Erlaubnis des Urhebers, verletzt das grundsätzlich das nur dem Urheber zustehende Recht, sein Werk zu verwerten. Dem Urheber stehen dann im Wesentlichen die in § 97 UrhG genannten Rechte zu:

 

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch

 

 

Natürlich hat der Verletzer fremder Urheberrechte den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Obwohl das eigentlich eine selbstverständliche Rechtsfolge sein sollte, sah sich der Bundesgerichtshof (BGH) erst kürzlich dazu veranlasst, dies mit Urteil vom 18.09.2014 (CT-Paradies, Az.: I ZR 76713) nochmals ausdrücklich klarzustellen. Wörtlich führt der BGH aus:

„Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch“.

Und weiter:

„Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll.“

Neben dem naheliegenden Beseitigungsanspruch besteht ein für die urheberrechtliche Praxis extrem relevanter Unterlassungsanspruch. Der Verletzer hat die rechtswidrige Handlung einzustellen (und zu beseitigen) und im Rahmen einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ zu versprechen, dass er die streitbefangene Verwertungshandlung – Vervielfältigung/Verbreitung/öffentliche Zugänglichmachung – zukünftig unterlässt. Da allein das Versprechen, eine zukünftige Handlung zu unterlassen, wertlos ist, wenn sie nicht irgendwie sanktioniert ist, muss die Unterlassungserklärung strafbewehrt sein, d.h. der Verletzer muss für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe versprechen. Als angemessen gilt nach weit verbreiteter Praxis üblicherweise ein Betrag in Höhe von 5.100,00 EUR. Der Betrag kann im Einzelfall auch erheblich höher liegen, selten niedriger.

Schließlich steht dem Urheber bei schuldhafter Verletzung seiner Rechte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Für den dem Urheber zustehenden Geldersatzanspruch haben sich drei Berechnungsarten entwickelt: Ersatz der konkret entstanden Vermögenseinbußen (oft schwer nachzuweisen), Herausgabe des sog. Verletzergewinns und schließlich – die sog. „angemessene Lizenzgebühr“. Die Berechnung von „angemessenen“ Geldentschädigungsansprüchen ist Gegenstand unzähliger gerichtlicher Auseinandersetzungen. Gerade hier braucht es eines Experten, der die weite, teils auch widersprüchliche Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte kennt und ggf. Ansprüche dort geltend macht, wo die Gerichte möglicherweise in der Vergangenheit schon im Sinne des klägerischen Begehrens entschieden haben. Gerade im Bereich gewerblicher Urheberrechtsverletzungen gilt nach wie vor der sog. fliegende Gerichtsstand, d.h. der Kläger ist nicht an Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gebunden (lediglich bei natürlichen Personen ist Gerichtsstand der Wohnsitzt des Beklagten, vgl. § 104a UrhG). Der Kläger kann sich also ein ihm genehmes Gericht in Deutschland aussuchen – ein nicht zu unterschätzender prozessualer Vorteil. Vertiefte Kenntnis der Rechtsprechung der einzelnen Gerichtsstände in Deutschland kann also „kriegsentscheidend“ sein.

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Wie werden Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt?

Urheberrechtliche Ansprüche können wie folgt durchgesetzt werden:

  • Take-Down-Letter
  • Abmahnung
  • Einstweilige Verfügung
  • Klage

a) Abmahnungen im Urheberrecht

Fast alle Auseinandersetzungen im sog. „grünen Bereich“ (Medien- und Urheberrecht, gewerblicher Rechtschutz, IT-Recht) beginnen mit einer „Abmahnung“. Das Instrument der Abmahnung ist durch den massenhaften Versandt urheberrechtlicher Abmahnungen im Bereich des Filesharings stark in Mitleidenschaft gezogen worden, obwohl die Abmahnung letztlich die Möglichkeit eröffnen soll, gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden und so zur Entlastung der Gericht beitragen soll:
Mit der urheberrechtlichen Abmahnung wird dem Verletzer von Urheberrechten die konkrete Verletzungshandlung aufgezeigt. Der Verletzer wird aufgefordert, diese Handlung einzustellen, eine sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben und ggf. einen Schadensersatzbetrag zu bezahlen oder zunächst Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu erteilen. Wesentliches Element der Abmahnung ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der sich der Verletzer verpflichten soll, die konkrete Verletzungshandlung zukünftig zu unterlassen und eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, sollte er sich zukünftig nicht an sein Versprechen halten. In der Praxis kommt es nicht selten zur Durchsetzung solcher Vertragsstrafenansprüche, die bei Beträgen von üblicherweise mindestens 5.100,00 EUR pro Verletzungshandlung durchaus empfindlich sein können.

Wichtig für den Rechteinhaber:
Sofern die Abmahnung berechtigt ist, trägt der Verletzer die entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Letzteres hat – gerade im Filesharing – den Vorwurf des Missbrauchs stark genährt. In nicht wenigen Fällen drängt sich der Eindruck auf, man wolle lediglich hohe Anwaltskosten generieren, ohne dass es auf die Einstellung einer oft marginalen Rechtsverletzung ankäme. Insofern werden isolierte Kostenklagen – also
Klagen, in denen lediglich die vorgerichtlichen Abmahnkosten eingeklagt werden, ohne auch den eigentlichen Unterlassungsanspruch konsequent zu verfolgen – auch immer öfter mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs abgewiesen.
Aufgrund der neuerdings strengen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Abmahnung gemäß § 97a UrhG, sollten Rechteinhaber solche Abmahnungen in der Regel nicht selbst verfassen, sondern schon hier einen Experten ins Boot holen.

b) Einstweilige Verfügung im Urheberrecht

Reagiert der Verletzer auf eine solche Abmahnung nicht binnen einer angemessenen Frist (in der Regel zwischen 7-10 Tagen), kann der Rechteinhaber Klage erheben oder – wenn es schnell gehen soll – im Eilverfahren eine sog. einstweilige Verfügung erheben. Mit der einstweiligen Verfügung kann nur der Unterlassungsanspruch, nicht aber ein etwaiger Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden. Der große Vorteil für den Urheber: Einstweilige Verfügungen ergehen schnell, in der Regel binnen weniger Tage. Der Urheber muss die entscheidenden Fakten lediglich „glaubhaft machen“, nicht beweisen. Außerdem wird der Verletzer in der Regel nicht gehört. Das einstweilige Verfügungsverfahren bietet so einige Vorteile. Allerdings „soll“ (nicht muss) der Verletzer vor Einleitung gerichtlicher Schritte, wie dem Beantragen einer einstweiligen Verfügung, abgemahnt werden; Ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, den sich anbahnenden Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen. Wird der Verletzer nicht vor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Klage abgemahnt, können dem Urheber bzw. Rechteinhaber die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden – auch wenn er obsiegt. Das ist einer der Gründe, warum Streitigkeiten im grünen Bereich regelmäßig mit einer Abmahnung beginnen, auch wenn diese in den letzten Jahren deutlich in Verruf geraten sind.

c) Urheberrechtliche Klagen

Natürlich werden viele Urheberrechtsstreitigkeiten auch auf dem Klageweg entschieden. Bei gewerblichen Urheberrechtsverletzungen, bei denen der Verletzer keine natürliche Person ist, gilt nach wie vor der sog. „fliegende Gerichtsstand“, vgl. § 104a UrhG. Das bedeutet, dass sich der Kläger ein Gericht in der Bundesrepublik aussuchen kann und die Klage nicht notwendigerweise am Wohnort des Beklagten anhängig machen muss. Das ist aufgrund der teilweise diametralen Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Schon hier ist es wichtig, einen rechtlichen Beistand zu wählen, der sich auf urheberrechtliche Streitigkeiten spezialisiert hat. Allein die Kenntnis der „Gepflogenheiten“ der einzelnen Gerichtsstände kann schon über Obsiegen und Unterliegen entscheiden. Auch das ist ein Grund für uns, Sie bundesweit zu vertreten. Die Reise lohnt sich oft.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Rechtsverletzungen auf ausländischen Seiten bisher nur dann in Deutschland geltend gemacht werden konnten, wenn sich die jeweilige Seite „bestimmungsgemäß“ auch an Deutsche richtete. Dieses Kriterium wurde inzwischen sowohl vom EuGH, als auch vom BGH aufgegeben. In der Konsequenz bedeutet das, dass Urheberrechtsverletzungen im Ausland auch in Deutschland justiziabel sind. Unsere Kanzlei ist bereits mehrfach gegen Rechtsverletzungen auf ausländischen Internetseiten vorgegangen und hat entsprechende Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend gemacht. Unser Aktionsradius betrifft derzeit das europäische Ausland und die USA. Gleichwohl gibt es immer noch Rechtsverletzungen im Ausland, die nicht in Deutschland geltend gemacht werden können; in vielen Ländern arbeiten wir mit Partnerkanzleien zusammen, so dass auch dort Rechtsverletzungen mit unsere Hilfe geahndet werden können. Sprechen Sie uns einfach an.

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