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EuGH stärkt Geoblocking bei gemeinfreien Werken

Urteil

EuGH: Gemeinfreie Werke dürfen trotz unterschiedlicher Schutzfristen in der EU online veröffentlicht werden – Geoblocking kann ausreichend sein

EuGH, Urteil vom 09.07.2026 – Rs. C-788/24 (Anne Frank Fonds)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-788/24 – Anne Frank Fonds eine wichtige Klarstellung für das Urheberrecht innerhalb der EU getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Werk, das in einem Mitgliedstaat bereits gemeinfrei ist, im Internet frei zugänglich veröffentlicht werden darf, obwohl es in anderen Mitgliedstaaten noch urheberrechtlich geschützt ist.

Die Antwort des EuGH lautet: Ja – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Sachverhalt

Die wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank wurde im Jahr 2021 in den Niederlanden kostenlos im Internet veröffentlicht. Da Teile der Werke dort noch bis 2037 urheberrechtlich geschützt sind, wurde der Zugriff auf die Website mittels Geoblocking für Nutzer aus Ländern mit bestehendem Urheberrecht beschränkt.

Der Anne Frank Fonds sah dennoch eine Urheberrechtsverletzung und machte geltend, dass die Sperre durch die Nutzung eines VPN-Dienstes umgangen werden könne. Der niederländische Oberste Gerichtshof legte die entscheidende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass die unentgeltliche Bereitstellung eines Werkes im Internet zulässig sein kann, wenn

  • das Werk im Veröffentlichungsstaat bereits gemeinfrei ist,
  • der Zugang aus Mitgliedstaaten, in denen weiterhin Urheberrechtsschutz besteht, durch wirksame technische Maßnahmen beschränkt wird und
  • diese Maßnahmen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts, dass ein Geoblocking seine Wirksamkeit nicht allein deshalb verliert, weil technisch versierte Nutzer die Sperre mittels VPN umgehen können. Absolute Unüberwindbarkeit verlangt das Unionsrecht nicht.

Verantwortung liegt beim Betreiber der Website

Der EuGH stellt außerdem klar, dass die Verantwortung für eine mögliche unzulässige öffentliche Wiedergabe grundsätzlich denjenigen trifft, der das Werk online veröffentlicht. Anbieter von VPN-Diensten haften nicht dafür, dass Nutzer bestehende Geoblocking-Maßnahmen umgehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für

  • Bibliotheken und Archive,
  • Universitäten und Forschungseinrichtungen,
  • Museen,
  • digitale Sammlungen sowie
  • Betreiber internationaler Internetplattformen.

Gerade bei Werken, deren urheberrechtlicher Schutz innerhalb Europas unterschiedlich lange besteht, eröffnet das Urteil praktikable Möglichkeiten für die digitale Veröffentlichung.

Gleichzeitig macht der EuGH deutlich, dass Betreiber ihre technischen Schutzmaßnahmen sorgfältig auswählen und regelmäßig an den Stand der Technik anpassen müssen. Ein einfaches oder offensichtlich unzureichendes Geoblocking dürfte den Anforderungen nicht genügen.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass das europäische Urheberrecht einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Schutz von Rechteinhabern und dem Zugang der Öffentlichkeit zu gemeinfreien Werken anstrebt. Geoblocking bleibt dabei ein zulässiges Instrument, sofern es den aktuellen technischen Anforderungen entspricht – selbst wenn eine Umgehung durch VPNs theoretisch möglich ist.

Für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und kulturelle Institutionen, die Inhalte grenzüberschreitend online bereitstellen, schafft das Urteil wichtige Orientierung bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Internetangebote. Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 98/26 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Juli 2026 zum Urteil in der Rechtssache C-788/24 (Anne Frank Fonds).