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MFM-Tabelle: So wird der Schadenersatz für Fotos berechnet

Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ihr Foto wird ohne Lizenz verwendet, und Sie fragen sich, wie viel Schadensersatz Ihnen zusteht? In der Praxis beginnt die Antwort fast immer mit der MFM-Tabelle. Die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zeigen, was eine Lizenz für eine bestimmte Nutzung üblicherweise kostet. Daraus wird der Schadensersatz berechnet. Ein Automatismus ist das aber nicht: Ob und wie Gerichte die Tabelle anwenden, hängt vom Foto, vom Fotografen und von der konkreten Nutzung ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist die MFM-Tabelle? Eine jährlich erscheinende Übersicht marktüblicher Honorare für Bildnutzungen, herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing.
  • Wofür wird sie gebraucht? Zur Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie: Der Verletzer zahlt, was eine Lizenz gekostet hätte.
  • Gilt sie immer? Nein. Sie ist kein allgemeingültiger Tarif. Gerichte ziehen sie vor allem bei Fotos professioneller Fotografen heran.
  • Was kommt dazu? Fehlte die Urheberbenennung, kann ein Zuschlag von bis zu 100 % der Lizenzgebühr verlangt werden.
  • Wer zahlt den Anwalt? Bei einer berechtigten Abmahnung sind die erforderlichen Anwaltskosten grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten.

Was ist die MFM-Tabelle?

„MFM-Tabelle“ ist die verbreitete Kurzform für die „Bildhonorare – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“. Herausgeber ist die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), ein Arbeitskreis im Bundesverband professioneller Bildanbieter. Die Übersicht erscheint jedes Jahr neu und wird über Umfragen unter Fotografen und Bildagenturen ermittelt.

Die Tabelle ist nach Nutzungsarten gegliedert, zum Beispiel Websites und Online-Shops, Social Media, Werbung, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher oder Kalender. Innerhalb jeder Nutzungsart unterscheidet sie nach Umfang, Dauer, Größe und Platzierung. Die vollständige Ausgabe ist ein kostenpflichtiges Werk der MFM. Wir geben deshalb hier keine vollständigen Tabellen wieder, sondern erklären, wie die Berechnung funktioniert.

Wie hängen MFM-Tabelle und Schadensersatz zusammen?

Wer ein Foto ohne Erlaubnis nutzt, muss dem Fotografen den Schaden ersetzen (§ 97 Abs. 2 UrhG). Das Gesetz lässt drei Wege zu, diesen Schaden zu berechnen: den konkret entstandenen Schaden, den Gewinn des Verletzers oder eine angemessene Lizenzgebühr. Bei Fotos wird fast immer der dritte Weg gewählt, die sogenannte Lizenzanalogie.

Bei der Lizenzanalogie wird gefragt: Was hätten vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung vereinbart, wenn der Verletzer vorher um Erlaubnis gefragt hätte? Für diese Frage braucht man einen Maßstab. Gibt es ihn nicht in den eigenen Preisen des Fotografen, dient häufig die MFM-Tabelle als Orientierung.

Rechenbeispiel: Ein Foto auf einer Firmenwebsite

Ein Unternehmen verwendet ein Foto eines Berufsfotografen ohne Lizenz und ohne Urhebernennung auf einer Unterseite seiner Website. Die Nutzung lief weniger als zwölf Monate. Nach den MFM-Bildhonoraren 2026 ergibt sich für diese Nutzung im Bereich „Online-Nutzungen, Online-Shops und Social Media (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ ein Honorar von 503 Euro. So sieht die Rechnung dann aus:

PositionBetragGrundlage
Lizenzgebühr503,00 €MFM-Bildhonorare 2026, ein Foto auf einer Unterseite, bis 12 Monate
Zuschlag fehlende Urhebernennung503,00 €bis zu 100 % der Lizenzgebühr
Schadensersatz1.006,00 €Lizenzgebühr plus Zuschlag
Anwaltskosten der Abmahnungzusätzlichgrundsätzlich vom Verletzer zu erstatten (§ 97a Abs. 3 UrhG)

Beispiel. Der tatsächliche Betrag hängt immer vom Einzelfall ab.

Wurde das Foto länger genutzt, auf mehreren Seiten, auf der Startseite, in einer Anzeige oder zusätzlich auf Social Media, steigt der Betrag. Bei mehreren Fotos wird jedes Foto gesondert berechnet.

Welche Faktoren bestimmen die Höhe?

  • Art der Nutzung: Website, Online-Shop, Social Media, Anzeige, Print. Werbliche Nutzung wird höher bewertet als redaktionelle.
  • Dauer: Die Tabelle staffelt nach Nutzungszeiträumen. Wie lange das Foto online war, lässt sich oft über Archivdienste oder einen Auskunftsanspruch klären (§ 101 UrhG).
  • Platzierung und Größe: Startseite oder Unterseite, Bildgröße, Verwendung als Titelbild oder Header.
  • Anzahl der Fotos und Nutzungen: Jedes Foto und jede eigenständige Nutzung zählt einzeln.
  • Urhebernennung: Fehlte sie, kommt ein Zuschlag in Betracht.

Wann wenden Gerichte die MFM-Tabelle an, und wann nicht?

Die MFM-Tabelle ist kein Gesetz und kein allgemeingültiger Tarif. Gerichte ziehen sie heran, wenn sie die Lizenzpraxis für das konkrete Foto sachgerecht abbildet. Das ist vor allem bei Fotos professioneller Fotografen und Bildagenturen der Fall, die ihre Bilder tatsächlich zu solchen Preisen lizenzieren.

Bei Amateurfotos und einfachen Produktfotos setzen Gerichte teils deutlich geringere Beträge an. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die MFM-Empfehlungen nicht ohne Weiteres auf Fotos übertragen werden können, die nicht von einem Berufsfotografen stammen. Das Gericht schätzt die angemessene Lizenzgebühr dann selbst (§ 287 ZPO).

Ihre eigenen Preise gehen vor.Haben Sie für das Foto oder vergleichbare Fotos bereits Lizenzen verkauft, sind diese Honorare der beste Nachweis dafür, was eine Lizenz kostet. Rechnungen und Lizenzverträge sind deshalb oft mehr wert als jede Tabelle. Bewahren Sie sie gut auf.

Zuschlag für fehlende Urhebernennung

Als Fotograf haben Sie das Recht, als Urheber genannt zu werden (§ 13 UrhG). Wird Ihr Foto ohne Ihren Namen verwendet, entgeht Ihnen auch die Werbewirkung, die mit der Nennung verbunden ist. Deshalb kann zusätzlich zur Lizenzgebühr ein Zuschlag verlangt werden. In der Rechtsprechung wird bei professionellen Fotografen häufig ein Zuschlag von bis zu 100 % der Lizenzgebühr zugesprochen. Ein automatischer Aufschlag ist das nicht. Ob und in welcher Höhe er durchsetzbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Einen allgemeinen „Strafzuschlag“ allein dafür, dass ohne Lizenz genutzt wurde, kennt das deutsche Urheberrecht dagegen in der Regel nicht. Der Schadensersatz soll ausgleichen, nicht bestrafen.

Wer trägt die Anwaltskosten?

Auftraggeber sind Sie. Bei einer berechtigten Abmahnung sind die erforderlichen Anwaltskosten aber grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten (§ 97a Abs. 3 UrhG). Dafür muss die Abmahnung die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, auf die wir achten. Den Schadensersatz erhalten Sie ungekürzt, es wird keine Provision abgezogen.

Eine Sonderregel gilt bei Privatpersonen (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Hat eine natürliche Person das Foto nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet und ist sie Ihnen gegenüber nicht bereits durch Vertrag, rechtskräftiges Urteil oder einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet, ist der Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 Euro begrenzt. Das gilt nicht, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

Wie lange können Sie Schadensersatz verlangen?

Ansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Nutzung und dem Verletzer erfahren haben. Danach ist nicht alles verloren: Für den Schadensersatz in Höhe der ersparten Lizenzgebühr besteht ein Restschadensersatzanspruch (§ 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB), der erst zehn Jahre nach seiner Entstehung verjährt. Warten Sie trotzdem nicht zu lange, weil Beweise mit der Zeit verloren gehen.

Mehr zu Beweissicherung, Abmahnung und Ablauf lesen Sie auf unserer Seite Bilderklau: Was tun, wenn Ihr Foto ohne Erlaubnis verwendet wird?

Sie haben selbst eine Abmahnung erhalten, in der nach der MFM-Tabelle gerechnet wird? Dann lesen Sie hier weiter: Abmahnung erhalten – was tun?

Häufige Fragen zur MFM-Tabelle

Wo bekomme ich die aktuelle MFM-Tabelle?

Die „Bildhonorare“ werden von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herausgegeben und sind dort kostenpflichtig erhältlich. Maßgeblich ist in der Regel die Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Nutzung galt.

Gilt die MFM-Tabelle auch für Hobbyfotografen?

Nicht ohne Weiteres. Auch Fotos von Hobbyfotografen sind geschützt, und auch sie haben Anspruch auf Schadensersatz. Gerichte schätzen die Lizenzgebühr bei Amateuraufnahmen aber häufig niedriger als die MFM-Werte.

Was ist, wenn ich nicht weiß, wie lange mein Foto genutzt wurde?

Dann hilft der Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG). Der Verletzer muss Angaben zu Umfang und Dauer der Nutzung machen. Oft lässt sich der Zeitraum auch über Archivdienste wie die Wayback Machine eingrenzen.

Kann ich auch meine eigenen Preise ansetzen?

Ja, wenn Sie belegen können, dass Sie solche Preise für vergleichbare Nutzungen tatsächlich verlangt und bekommen haben. Eigene Rechnungen und Lizenzverträge sind dafür der beste Nachweis.

Reicht es, wenn der Verletzer das Foto löscht?

Nein. Das Löschen beendet nur die aktuelle Nutzung. Der Anspruch auf Schadensersatz für die bisherige Nutzung bleibt bestehen, und die Wiederholungsgefahr entfällt in der Regel erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Was kostet die Beratung bei Sievers & Kollegen?

Die erste telefonische Einschätzung ist kostenlos. Bei einer berechtigten Abmahnung sind die erforderlichen Anwaltskosten grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten. Das Kostenrisiko besprechen wir vorab offen mit Ihnen.

Ihr Foto wird ohne Erlaubnis genutzt?

Schicken Sie uns den Link und einen Screenshot. Wir berechnen Ihren Schadensersatz und sagen Ihnen, was durchsetzbar ist. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

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