Blog Fotorecht

Fotos und Urheberrecht: Wann darf man fremde Bilder verwenden?

Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Darf man ein Foto aus dem Internet einfach verwenden? Die kurze Antwort lautet: nein, nicht ohne Erlaubnis. Fotos sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, und zwar alle, vom preisgekrönten Bild bis zum Schnappschuss mit dem Handy. Dieser Beitrag erklärt, was das Urheberrecht an Fotos genau schützt, wie lange der Schutz dauert, welche Ausnahmen es gibt und was passiert, wenn ein Foto ohne Lizenz genutzt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind alle Fotos geschützt? Ja. Jedes Foto ist geschützt, vom Kunstwerk bis zum Handyfoto, ohne Anmeldung und ohne ©-Zeichen.
  • Wie lange? Lichtbildwerke bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, einfache Lichtbilder in der Regel 50 Jahre nach dem Erscheinen.
  • Darf ich Fotos aus dem Internet verwenden? Nur mit Erlaubnis. Dass ein Bild bei Google oder auf Instagram frei abrufbar ist, ist keine Lizenz.
  • Was droht bei einem Verstoß? Unterlassung, Schadensersatz und die Kosten der Abmahnung.
  • Ihr eigenes Foto wird ohne Erlaubnis genutzt? Dann haben Sie diese Ansprüche gegen den Verwender.

Sind alle Fotos urheberrechtlich geschützt?

Ja. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwei Arten von Fotos. Ist ein Foto eine persönliche geistige Schöpfung, etwa durch Motivwahl, Licht, Perspektive oder Bildausschnitt, ist es ein Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Alle übrigen Fotos sind als einfache Lichtbilder geschützt (§ 72 UrhG). Dazu gehören auch Produktfotos, Urlaubsbilder und Handyfotos.

Für die Frage, ob ein Foto ohne Erlaubnis verwendet werden darf, macht das keinen Unterschied. Beide Arten sind geschützt. Unterschiede gibt es vor allem bei der Schutzdauer:

LichtbildwerkLichtbild
Beispielkünstlerische Porträts, Reportage- und Architekturfotografie mit eigener GestaltungProduktfotos, Urlaubsbilder, Handyfotos, Fotos von Gemälden
Gesetz§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG§ 72 UrhG
Voraussetzungpersönliche geistige Schöpfungkeine, jedes Foto genügt
Schutzdauer70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (§ 64 UrhG)50 Jahre nach dem Erscheinen oder der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe, sonst nach der Herstellung (§ 72 Abs. 3 UrhG)

Übersicht. Im Einzelfall kann die Einordnung schwierig sein.

Eine Anmeldung, ein Wasserzeichen oder ein ©-Vermerk ist nicht nötig. Der Schutz entsteht automatisch, sobald das Foto aufgenommen ist.

Wem gehören die Rechte an einem Foto?

Die Rechte liegen beim Fotografen, also bei der Person, die das Foto gemacht hat. Wer ein Foto kauft, beauftragt oder geschenkt bekommt, erhält nicht automatisch das Recht, es zu veröffentlichen. Er braucht dafür ein Nutzungsrecht, also eine Lizenz. Welche Nutzungen erlaubt sind, ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Fotografen oder der Bildagentur.

Ist eine Person auf dem Foto zu erkennen, kommt ein zweites Recht hinzu: das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Für die Veröffentlichung braucht es dann in der Regel auch die Einwilligung der abgebildeten Person, es sei denn, eine gesetzliche Ausnahme greift (§ 23 KUG).

Darf ich Fotos aus dem Internet verwenden?

Nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers. Wer ein fremdes Foto auf seiner Website, im Onlineshop, auf Social Media oder in einer Anzeige veröffentlicht, vervielfältigt es und macht es öffentlich zugänglich (§§ 16, 19a UrhG). Beides ist dem Fotografen vorbehalten. Typische Irrtümer sind:

  • „Das Bild war bei Google frei zu finden.“ Die Google-Bildersuche zeigt Fotos nur an. Sie räumt keine Rechte ein.
  • „Ich habe die Quelle angegeben.“ Eine Quellenangabe ersetzt keine Lizenz.
  • „Das Foto ist nur klein und auf einer Unterseite.“ Auch kleine Bilder und Vorschaubilder sind geschützt.
  • „Ich habe das Foto nach kurzer Zeit gelöscht.“ Das beendet die Nutzung, beseitigt aber nicht die Ansprüche für die Zeit davor.
  • „Das Foto stammt von einer kostenlosen Bilddatenbank.“ Dann gelten deren Lizenzbedingungen. Bei Creative-Commons-Lizenzen ist oft eine bestimmte Urheberangabe Pflicht. Fehlt sie, kann die Nutzung unzulässig sein.

Welche Ausnahmen gibt es?

Das Gesetz erlaubt einige Nutzungen ohne Zustimmung. Sie sind aber eng begrenzt und passen selten auf die Bebilderung einer Website:

  • Zitat (§ 51 UrhG): Ein Foto darf zitiert werden, wenn man sich inhaltlich mit ihm auseinandersetzt. Als bloße Illustration eines Textes reicht das nicht.
  • Privatkopie (§ 53 UrhG): Ein Foto für private Zwecke zu speichern ist erlaubt. Eine Veröffentlichung im Internet ist keine private Nutzung.
  • Panoramafreiheit (§ 59 UrhG): Sie erlaubt es, selbst Fotos von Gebäuden und Kunstwerken an öffentlichen Orten zu machen und zu veröffentlichen. Fremde Fotos davon darf man deshalb nicht übernehmen.
  • Einbetten: Ein Foto, das frei zugänglich im Netz steht, darf in der Regel über die Teilen- oder Einbettungsfunktion einer Plattform eingebunden werden. Herunterladen und neu hochladen ist dagegen eine eigene Nutzung, die eine Erlaubnis braucht.

Was passiert, wenn ein Foto ohne Erlaubnis genutzt wird?

Der Fotograf kann verlangen, dass die Nutzung aufhört und nicht wiederholt wird (Unterlassung), dass ihm Auskunft über den Umfang gegeben wird und dass der Schaden ersetzt wird (§ 97 UrhG). Meist geschieht das durch eine anwaltliche Abmahnung. Der Schadensersatz wird in der Regel danach berechnet, was eine Lizenz gekostet hätte. Fehlte die Urhebernennung, kann ein Zuschlag hinzukommen. Wie das genau berechnet wird, erklären wir im Beitrag MFM-Tabelle: So wird der Schadenersatz für Fotos berechnet.

Bei einer berechtigten Abmahnung muss der Verletzer außerdem grundsätzlich die erforderlichen Anwaltskosten des Fotografen erstatten (§ 97a Abs. 3 UrhG).

Ihr eigenes Foto wird ohne Erlaubnis genutzt?

Sie haben Ansprüche.Als Fotograf können Sie gegen die unberechtigte Nutzung vorgehen, egal ob Sie Berufsfotograf sind oder nicht. Sichern Sie zuerst Beweise: Screenshots der ganzen Seite mit sichtbarer Adresse und Datum. Schreiben Sie den Verwender nicht selbst an, bevor die Beweise gesichert sind. Wie es dann weitergeht, lesen Sie auf unserer Seite Bilderklau: Was tun, wenn Ihr Foto ohne Erlaubnis verwendet wird?

Sie haben selbst eine Abmahnung wegen eines Fotos erhalten? Dann lesen Sie hier weiter: Abmahnung erhalten – was tun?

Häufige Fragen zu Fotos und Urheberrecht

Ist ein Handyfoto urheberrechtlich geschützt?

Ja. Auch einfache Handyfotos sind als Lichtbild geschützt (§ 72 UrhG). Eine künstlerische Qualität ist dafür nicht erforderlich.

Darf ich ein Foto verwenden, wenn ich den Fotografen nenne?

Nein. Die Nennung des Fotografen ist eine Pflicht, wenn man eine Lizenz hat. Sie ersetzt die Lizenz aber nicht.

Darf ich ein Foto von Instagram auf meiner Website zeigen?

Nicht durch Herunterladen und neues Hochladen. Wer ein Foto auf Instagram veröffentlicht, räumt anderen Nutzern damit kein Recht ein, es auf eigenen Seiten zu verwenden. Möglich ist in der Regel das Einbetten über die Funktion der Plattform.

Gilt das Urheberrecht auch für Fotos von Gemälden?

Ja. Auch die fotografische Reproduktion eines Gemäldes ist als Lichtbild geschützt, selbst wenn das Gemälde selbst gemeinfrei ist.

Was ist, wenn ich nicht wusste, dass das Foto geschützt ist?

Unterlassung kann der Fotograf auch dann verlangen. Für den Schadensersatz kommt es auf Verschulden an, wobei schon Fahrlässigkeit genügt. Wer ein Foto veröffentlicht, muss sich vorher vergewissern, dass er die Rechte hat.

Was kostet eine Beratung bei Sievers & Kollegen?

Die erste telefonische Einschätzung ist kostenlos. Die Kosten einer weiteren Vertretung besprechen wir vorher transparent mit Ihnen.

Ihr Foto wird ohne Erlaubnis genutzt?

Schicken Sie uns den Link und einen Screenshot. Wir prüfen Ihre Ansprüche und sagen Ihnen, was durchsetzbar ist. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Fall prüfen lassen →

IHR NÄCHSTER SCHRITT

Sprechen wir über
Ihr Anliegen.

Sie möchten Rechte durchsetzen, eine Nutzung rechtlich prüfen lassen oder sich gegen Ansprüche verteidigen? Wir beraten Sie persönlich und bundesweit.