Stand: Oktober 2026
Die Blom Deutschland GmbH lässt auch 2026 die Nutzung von Luftbildern abmahnen. Uns liegen mehrere aktuelle Schreiben der Berliner Kanzlei Meissner & Meissner aus dem Jahr 2026 vor. Darin werden je nach Fall zwischen rund 3.300 € und 4.100 € verlangt, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte es ernst nehmen. Vorschnell zahlen oder die beigefügte Erklärung ungeprüft unterschreiben sollten Sie aber keinesfalls. In diesem Beitrag erklären wir, was Blom fordert, wo die Forderung angreifbar ist und wie Sie jetzt richtig reagieren.
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Das Wichtigste in Kürze
- Blom mahnt auch 2026 ab, vertreten durch die Berliner Kanzlei Meissner & Meissner.
- In zwei aktuellen Fällen werden 3.332,69 € und 4.137,52 € verlangt, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
- Die angesetzte Lizenzgebühr schwankt zwischen 650 € und 1.950 € je Luftbild.
- Die Fristen sind kurz, teils nur elf Tage.
- Unterschreiben und zahlen Sie nichts ungeprüft, und löschen Sie das Bild nicht voreilig, bevor ein Anwalt die Abmahnung gesehen hat.
Wer mahnt ab?
Absender der Abmahnung ist die Anwaltskanzlei Meissner & Meissner mit Sitz am Hohenzollerndamm in Berlin. Unterzeichnet ist das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Christian Meissner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Auftraggeberin ist die Blom Deutschland GmbH aus Schorndorf. Das Unternehmen beschreibt sich als einen der führenden Anbieter für Photogrammetrie, CAD- und GIS-Bearbeitung sowie Vermessung. Seine Luftbilder sind unter anderem im Kartendienst Bing Maps zu sehen. Blom gibt an, in Deutschland ausschließlich berechtigt zu sein, Ansprüche wegen der Nutzung dieser Luftbilder im Internet geltend zu machen.
Neu ist das Vorgehen nicht. Blom mahnt seit vielen Jahren ab und führt die Verfahren notfalls auch vor Gericht. Die Abmahnung selbst verweist auf mehrere eigene Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht.
Was wird Ihnen vorgeworfen?
Der Vorwurf lautet, Sie hätten ein Luftbild aus dem Bestand von Blom ohne Lizenz auf Ihrer Website veröffentlicht. In den uns vorliegenden Fällen ging es um Luftaufnahmen, mit denen Unternehmen auf ihrer Website Projekte und Referenzen bebildert hatten.
Rechtlich stützt sich die Abmahnung auf zwei Punkte: das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) und die Vervielfältigung, die im Hochladen der Bilddatei liegt (§ 16 UrhG). Daraus leitet Blom Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung ab (§§ 97 ff. UrhG).
Geschützt sind dabei nicht nur künstlerische Fotografien. Auch einfache Lichtbilder wie Luftaufnahmen genießen gesetzlichen Schutz (§ 72 UrhG). Dass ein Luftbild in einem Kartendienst frei aufgerufen werden kann, erlaubt deshalb nicht, es herunterzuladen und auf der eigenen Website zu verwenden.
Als Beleg liegen Ausdrucke der Fundstellen bei. Die Abmahnungen nennen zu jedem Bild zwei Adressen: die Unterseite, auf der das Bild zu sehen war, und die direkte Adresse der Bilddatei im Upload-Verzeichnis. Das ist wichtig für alles Weitere: Es genügt nicht, das Bild von der Seite zu nehmen. Auch die Datei selbst muss vom Server verschwinden.
Was fordert Blom konkret?
Zwei aktuelle Abmahnungen aus dem Januar 2026 zeigen, wie Blom rechnet:
| Position | Fall 1: ein Luftbild | Fall 2: zwei Luftbilder |
| Lizenzgebühr (netto) | 1.950,00 € | 1.300,00 € (650 € je Bild) |
| Zuschlag von 50 % wegen fehlender Quellenangabe | 975,00 € | 650,00 € |
| Anwaltskosten (1,3-Gebühr mit Pauschale und Mehrwertsteuer) | 1.117,52 € | 1.287,69 € |
| Dokumentationskosten (DocuWise UG) | 95,00 € | 95,00 € |
| Gesamtforderung | 4.137,52 € | 3.332,69 € |
Auffällig ist die Spanne bei der Lizenzgebühr: 1.950 € für ein Bild im einen Fall, 650 € je Bild im anderen. Blom begründet die Höhe mit der Größe des Bildausschnitts.
Für den Unterlassungsanspruch setzt Blom 7.500 € je Bild an und rechnet den Schadensersatz hinzu. So ergeben sich Gegenstandswerte von 10.425 € und 16.950 €, aus denen die Anwaltskosten berechnet werden. Mit jedem weiteren Bild steigen also auch die Anwaltskosten.
Die 95 € verlangt Blom für die DocuWise UG. Der Geschäftsführer der DocuWise UG ist bezeichnenderweise: Dr. Christian Meissner. Die UG recherchiert nach den Schreiben die Fundstellen, sichert die Beweise und bereitet die Ergebnisse für die Rechtsverfolgung auf.
Hinzu kommen zwei kurze Fristen. Die Unterlassungserklärung sollte in einem Fall nach rund zweieinhalb Wochen vorliegen, im anderen schon elf Tage nach dem Datum des Schreibens. Die Zahlung wird jeweils zwei Tage später verlangt. Für den Fall, dass eine der Fristen verstreicht, kündigt die Kanzlei gerichtliche Schritte an.
Zur Begründung zitiert die Abmahnung Hinweise des Kammergerichts (20.02.2012, Az. 24 U 130/10) und des Landgerichts Berlin (14.04.2023, Az. 15 O 493/22) sowie einen Beschluss des Landgerichts Berlin (11.08.2011, Az. 15 S 4/11). Das wirkt eindrucksvoll. Es handelt sich aber um ausgewählte Äußerungen aus eigenen Verfahren von Blom. Ob sie auf Ihren Fall passen, steht damit nicht fest.
Ist die Forderung berechtigt?
Oft ist der Vorwurf im Kern nicht aus der Luft gegriffen: Das Bild wurde tatsächlich ohne Lizenz verwendet. Das heißt aber nicht, dass Sie alles in der geforderten Höhe schulden. Wir setzen selbst Bildrechte für Fotografen durch und wissen deshalb, welche Forderungen vor Gericht tragen und welche nicht. Diese Punkte prüfen wir bei einer Blom-Abmahnung:
- Stammt das Bild wirklich von Blom? Luftbilder desselben Ortes gibt es von vielen Anbietern, von Landesvermessungsämtern und aus eigenen Drohnenaufnahmen. Entscheidend ist, woher Ihr Bild tatsächlich kommt.
- Kann Blom die Rechte nachweisen? Blom behauptet, ausschließlich zur Rechtsverfolgung berechtigt zu sein. Im Streitfall muss das Unternehmen diese Berechtigung für das konkrete Bild darlegen und beweisen.
- Ist die Lizenzgebühr angemessen? Der Schadensersatz bemisst sich danach, was vernünftige Vertragspartner für die Nutzung vereinbart hätten. Blom selbst setzt je nach Fall 650 € oder 1.950 € pro Bild an. Einen feststehenden Tarif gibt es also nicht. Es kommt auf Größe, Dauer und Art der Nutzung an und darauf, welche Preise am Markt tatsächlich gezahlt werden.
- Ist der Zuschlag gerechtfertigt? Ob und in welcher Höhe ein Aufschlag wegen fehlender Quellenangabe geschuldet ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Stimmen Gegenstandswert und Anwaltskosten? Die Anwaltskosten hängen am Gegenstandswert. Sinkt der Schadensersatz oder ist der Unterlassungswert zu hoch angesetzt, sinken auch die Kosten. Für Privatpersonen kann zudem die gesetzliche Deckelung des § 97a Abs. 3 UrhG greifen.
- Sind Ansprüche verjährt? Liegt die Nutzung lange zurück und war sie Blom bekannt, kann Verjährung eine Rolle spielen.
- Wer hat das Bild eingebaut? Hat eine Agentur oder ein Webdesigner die Seite erstellt, haften Sie als Betreiber zwar weiterhin. Es kann aber ein Rückgriff in Betracht kommen.
Am Ende geht es meist um zwei Fragen: Welche Unterlassungserklärung geben Sie ab, und auf welchen Betrag lässt sich die Forderung reduzieren?
Die Unterlassungserklärung: nicht ungeprüft unterschreiben
Der Abmahnung liegt eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Sie ist der Teil des Schreibens mit den längsten Folgen, denn eine solche Erklärung bindet Sie ohne zeitliche Grenze. Bei jedem späteren Verstoß droht eine Vertragsstrafe.
Darauf kommt es an:
- Umfang und Vertragsstrafe. Die Erklärung sollte nur das abdecken, was tatsächlich geschuldet ist, und keine überhöhte, starre Vertragsstrafe enthalten.
- Kein Anerkenntnis der Zahlung. Vorformulierte Erklärungen verbinden die Unterlassung häufig mit der Anerkennung von Schadensersatz und Kosten. Beides lässt sich trennen.
- Erst vollständig löschen, dann erklären. Vor der Abgabe muss das Bild überall entfernt sein: auf allen Unterseiten, als Datei auf dem Server, in PDF-Dokumenten, in Social-Media-Profilen und in Branchenverzeichnissen. Bei WordPress und anderen Systemen liegt die Datei oft weiter im Upload-Verzeichnis, obwohl sie auf der Seite nicht mehr erscheint. Auch Vorschaubilder und Caches zählen dazu. Bleibt die Datei über ihre direkte Adresse abrufbar, kann das bereits die Vertragsstrafe auslösen.
In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg. Gar keine Erklärung abzugeben ist riskant, wenn der Unterlassungsanspruch besteht: Dann drohen eine einstweilige Verfügung oder eine Klage mit deutlich höheren Kosten.
Was Sie jetzt tun sollten
- Fristen notieren. Die Fristen sind kurz. Ignorieren Sie das Schreiben nicht, auch wenn Sie die Forderung für überzogen halten.
- Nichts unterschreiben, nichts zahlen. Weder die Unterlassungserklärung noch die Überweisung lassen sich später ohne Weiteres zurückholen.
- Nicht selbst bei der Gegenseite anrufen. Unbedachte Äußerungen zu Herkunft und Nutzungsdauer des Bildes können Ihre Position verschlechtern.
- Herkunft des Bildes klären. Woher stammt die Aufnahme, wer hat sie eingestellt, seit wann ist sie online und gibt es eine Lizenz oder Rechnung? Sichern Sie Rechnungen, Lizenzvereinbarungen und E-Mails zur Bildbeschaffung.
- Bild nicht entfernen, bevor Sie einen Anwalt kontaktiert haben. Nicht gleich in vorauseilendem Gehorsam das Bild entfernen. Es erleichtert unsere Arbeit, wenn wir die ursprüngliche Verletzungshandlung noch prüfen können. Restlos gelöscht werden muss das Bild erst vor Abgabe einer Unterlassungserklärung. Was „restlos“ genau bedeutet, erläutern wir Ihnen dann exakt.
- Abmahnung prüfen lassen. Mit der anwaltlichen Prüfung lässt sich meist auch eine Fristverlängerung erreichen.
Häufige Fragen zur Blom-Abmahnung
Mahnt die Blom Deutschland GmbH 2026 noch ab?
Ja. Uns liegen mehrere Abmahnungen aus dem Januar 2026 vor. Ausgesprochen hat sie die Berliner Kanzlei Meissner & Meissner.
Wie hoch sind die Forderungen bei einer Blom-Abmahnung?
Das hängt vom Fall ab. In zwei aktuellen Abmahnungen werden 3.332,69 € und 4.137,52 € verlangt. Als Lizenzgebühr setzt Blom einmal 1.950 € für ein Luftbild an, im anderen Fall 650 € je Bild, jeweils zuzüglich 50 % Zuschlag wegen fehlender Quellenangabe.
Ist die Abmahnung echt oder ein Betrugsversuch?
Sie ist echt. Meissner & Meissner ist eine Berliner Kanzlei, und Blom verfolgt die Ansprüche notfalls gerichtlich. Wegwerfen ist deshalb keine Option.
Muss ich die volle Summe zahlen?
Nicht zwingend. Ob und in welcher Höhe Sie zahlen müssen, hängt von der Rechtekette, der angemessenen Lizenzgebühr und dem Gegenstandswert ab. Diese Punkte sind verhandelbar.
Reicht es, das Bild einfach zu löschen?
Nein. Das Löschen ist notwendig, beseitigt aber die Wiederholungsgefahr nicht. Dafür braucht es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Aber Vorsicht beim Löschen. Erst anwaltlichen Rat einholen, dann löschen.
Das Bild war frei im Internet abrufbar. Durfte ich es nicht verwenden?
Dass ein Bild in einem Kartendienst frei zu sehen ist, erlaubt nicht, es zu kopieren und auf der eigenen Website zu veröffentlichen. Dafür ist eine Lizenz nötig.
Mein Webdesigner hat das Bild eingebaut. Hafte ich trotzdem?
Gegenüber Blom ja, denn Sie betreiben die Website. Ob Sie sich die Kosten vom Dienstleister zurückholen können, prüfen wir mit.
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
Dann müssen Sie mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage rechnen. Die Kosten liegen in diesem Fall deutlich über der Abmahnforderung.
Was kostet die erste Einschätzung?
Die telefonische Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung ist kostenlos. Danach wissen Sie, womit Sie rechnen müssen und was unsere Vertretung kostet.
So helfen wir Ihnen
Sievers & Kollegen vertritt seit vielen Jahren Mandanten im Foto- und Urheberrecht, auf beiden Seiten: Wir setzen Bildrechte für Fotografen durch und verteidigen gegen überzogene Forderungen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
So erreichen Sie uns, bundesweit:
- Telefon: 030 32301590, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, auch per WhatsApp
- Kontaktformular: Laden Sie die Abmahnung dort direkt hoch und nennen Sie die Frist
Sie erhalten eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung: ob die Forderung dem Grunde nach besteht, welche Unterlassungserklärung in Ihrem Fall sinnvoll ist und mit welchen Kosten Sie realistisch rechnen müssen.