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Schwarzer Tag für Black Friday

Urteil

Der Begriff Black Friday hat sich in den letzten Jahren mehr und mehr eingeprägt für eine eintägige Verkaufsveranstaltung des Einzel- und Onlinehandels, mit der Rabatte die Kunden zum Kaufen anregen sollen.

Viele Händler preisen ihre Rabatte ausdrücklich mit dem Slogan „Black Friday“ an.

Doch der Begriff bezeichnet nicht nur diesen Aktionstag, sondern ist auch seit 2013 als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen (Registernummer 302013057574). Inhaber ist inzwischen die Super Union Holdings Limited. In der Vergangenheit wurde eine Vielzahl an markenrechtlichen Abmahnungen wegen Verletzung der Marke Black Friday ausgesprochen.

Ein Blick ins Markenregister zeigt, dass in den Jahren 2016 und 2017 eine Reihe von Löschungsanträgen gestellt wurden. Es wurde damit versucht, die Monopolisierung des Begriffs Black Friday zu verhindern. Doch die Marke blieb weitgehend bestehen.

Rein beschreibende Verwendung ist keine rechtserhaltende Benutzung

Nun hat das Landgericht Berlin die Marke „Black Friday“ für verfallen erklärt (Urteil vom 15.04.2021, Aktenzeichen 52 O 320/19). Kläger war in dem Rechtsstreit der Inhaber der Webseite Black-Friday.de. Bei der Webseite handelt es sich um ein Portal, das Informationen zu Black-Friday-Aktionen bereitstellt. Die Entscheidung des Gerichts basiert darauf, dass eingetragene Marken auch benutzt werden müssen. Man spricht in diesem Zusammenhang von rechtserhaltender Benutzung. Eine Marke muss innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung für die geschützten Waren bzw. Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden. Dies bedeutet, dass die Marke nicht irgendwie, sondern als Hinweis auf die Herkunft von Waren bzw. Dienstleistungen aus einem Unternehmen benutzt wird. Denn die Herkunftsfunktion ist die Hauptfunktion einer Marke.

Das Landgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung „Black Friday“ zwar zur Bewerbung von Rabattaktionen benutzt worden war, allerdings nicht als Marke, sondern nur beschreibend, eben als Hinweis auf Rabattaktionen. Rein beschreibende Verwendungen sind aber keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke. Wird eine Marke für verfallen erklärt, ist sie wegen Nichtbenutzung aus dem Markenregister zu löschen.

Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor: Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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