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Zurückweisung der Markenanmeldung beim DPMA

Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weist Ihre Markenanmeldung zurück oder hat die Eintragung Ihrer Marke beanstandet?

Dann sollten Sie die weitere Vorgehensweise sorgfältig prüfen lassen. Eine Zurückweisung der Markenanmeldung muss nicht zwangsläufig das Ende des Eintragungsverfahrens bedeuten.

Wir beraten und vertreten Sie bei Beanstandungen, Zurückweisungen und Rechtsbehelfen im Markenanmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Warum wird eine Marke vom DPMA zurückgewiesen?

Nach Eingang der Markenanmeldung und Zahlung der Anmeldegebühr prüft das DPMA unter anderem, ob der Eintragung der Marke absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen.

Eine Marke kann beispielsweise nicht eingetragen werden, wenn ihr für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Ein weiteres wichtiges Eintragungshindernis besteht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung bestimmter Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dazu gehören beispielsweise Angaben über:

  • die Art oder Beschaffenheit,
  • die Menge,
  • die Bestimmung,
  • den Wert,
  • die geografische Herkunft,
  • die Herstellungs- oder Erbringungszeit oder
  • sonstige Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen.

Bei solchen beschreibenden Markenbestandteilen kann ein sogenanntes Freihaltungsbedürfnis bestehen. Wettbewerber sollen grundsätzlich nicht durch ein Markenmonopol daran gehindert werden, beschreibende Angaben für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Beanstandung der Markenanmeldung durch das DPMA

Stellt das DPMA aus seiner Sicht ein absolutes Schutzhindernis fest, erhält der Anmelder in der Regel zunächst eine entsprechende Beanstandung bzw……. einen Beanstandungsbescheid. Darin erläutert das Markenamt, weshalb es die Eintragung der Marke ganz oder teilweise nicht für möglich hält.

Der Anmelder kann hierzu Stellung nehmen und versuchen, die Bedenken des DPMA auszuräumen.

Eine sorgfältig begründete Stellungnahme kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Auffassung des DPMA hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft oder des beschreibenden Charakters der Marke rechtlich oder tatsächlich angreifbar ist.

Gerne prüfen unsere Fachanwälte die Beanstandung des DPMA und die Erfolgsaussichten einer Stellungnahme. Ziel kann dabei sein, die vollständige oder zumindest eine teilweise Eintragung der angemeldeten Marke zu erreichen.

Was tun, wenn das DPMA die Markenanmeldung bereits zurückgewiesen hat?

Wenn das DPMA bereits einen Zurückweisungsbeschluss erlassen und Ihnen diesen zugestellt hat, sollte die Entscheidung wegen der laufenden Frist kurzfristig geprüft werden.

Gegen einen Zurückweisungsbeschluss kommen – abhängig von der konkreten Entscheidung und den gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere die Erinnerung oder die Beschwerde in Betracht.

Die hierfür maßgeblichen Fristen und Voraussetzungen sollten im Einzelfall genau geprüft werden. Insbesondere ist regelmäßig die einmonatige Frist ab Zustellung des Beschlusses zu beachten.

Wir prüfen für Sie,

  • aus welchen Gründen das DPMA die Marke zurückgewiesen hat,
  • ob die Entscheidung rechtlich angreifbar ist,
  • ob eine Erinnerung oder Beschwerde sinnvoll erscheint,
  • welche Erfolgsaussichten bestehen und
  • welche weiteren Schritte innerhalb der laufenden Frist erforderlich sind.

Fristen und Gebühren bei Erinnerung und Beschwerde

Bei einem Vorgehen gegen einen Zurückweisungsbeschluss müssen nicht nur die jeweiligen Fristen beachtet werden. Auch die erforderliche Gebühr für das Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren muss fristgerecht entrichtet werden.

Bei der Zahlung ist insbesondere zu beachten, dass grundsätzlich der rechtzeitige Eingang der Gebühr bei der zuständigen Bundeskasse entscheidend sein kann und nicht allein der Zeitpunkt, zu dem die Überweisung veranlasst wurde.

Die konkrete Höhe der Gebühren und die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben sollten anhand des konkreten Verfahrens und des Zeitpunkts der Einlegung des Rechtsbehelfs geprüft werden.

Beratung bei Zurückweisung und Beanstandung einer Marke

Eine Zurückweisung der Markenanmeldung durch das DPMA sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Ob eine Stellungnahme gegen eine Beanstandung oder ein Vorgehen gegen einen Zurückweisungsbeschluss sinnvoll ist, hängt insbesondere von der konkreten Marke, den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie der Begründung des DPMA ab.

Sie haben eine Beanstandung des DPMA oder einen Zurückweisungsbeschluss zu Ihrer Markenanmeldung erhalten?

Erfahren Sie auf der Seite des DPMA auch mehr zu dem Ablauf der Markenanmeldung. Haben Sie Schwierigkeiten bei der Anmeldung Ihrer Marke oder eine Beanstandung erhalten, stehen wir Ihnen zur Seite. Gerne prüfen unsere Fachanwälte die Entscheidung des DPMA und beraten Sie zu den bestehenden Möglichkeiten, die Eintragung Ihrer Marke weiterzuverfolgen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte beraten und unterstützen Sie.

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