Markenrechtliche Abmahnung erhalten? Was tun?

Praxisleitfaden von Sievers & Kollegen, Berlin (bundesweite Vertretung)
Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, ist die Verunsicherung meist groß: Was tun? Wie reagieren? Was passiert, wenn ich gar nichts unternehme – oder vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreibe? In diesem Beitrag erläutert die Kanzlei Sievers & Kollegen in Berlin, die Mandantinnen und Mandanten bundesweit im Markenrecht vertritt, wie Sie nach einer Abmahnung wegen einer Markenverletzung strukturiert vorgehen können.
1. Was ist eine markenrechtliche Abmahnung – und warum wird sie ausgesprochen?
Eine Abmahnung im Markenrecht ist ein formelles Schreiben, mit dem der Inhaber einer Marke, meist durch einen Anwalt, Ihnen vorwirft, seine Marke zu verletzen – etwa durch Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
Typischerweise verfolgt die markenrechtliche Abmahnung zwei Ziele:
- die angebliche Markenverletzung soll sofort beendet werden
- es soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden
- der Abmahnende möchte seine Kosten erstattet haben und häufig weitere Ansprüche sichern (z.B. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche)
Inhaltlich enthält eine markenrechtliche Abmahnung meist:
- eine Darstellung der Marke (Registernummer, Schutzumfang, Waren-/Dienstleistungsverzeichnis)
- eine Schilderung der beanstandeten Nutzung
- die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
- eine Frist zur Reaktion
- die Aufforderung die Anwaltskosten zu erstatten (häufig auf Basis eines hohen Gegenstandswerts)
Wichtig: Eine Abmahnung ist nicht bindend. Sie ist zunächst die rechtliche Sicht des Abmahnenden – aber sie sollte sehr ernst genommen werden, da bei Untätigkeit rasch gerichtliche Schritte (z.B. einstweilige Verfügung) folgen können.
2. Typische Reaktionswege auf eine markenrechtliche Abmahnung – und deren Risiken
Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Markenverletzung stehen im Wesentlichen folgende Handlungsmöglichkeiten im Raum:
a) Nicht reagieren / Schreiben ignorieren
- Risiko: Wer das Schreiben ignoriert, riskiert, dass der Abmahnende ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Unterlassungsklage einleitet.
- Folge: Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens liegen regelmäßig deutlich über den Kosten einer außergerichtlichen Einigung. Zudem droht eine gerichtliche Unterlassungsverfügung mit Ordnungsgeld-Androhung.
In aller Regel ist „aussitzen“ daher keine sinnvolle Option.
b) Die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
Der grundsätzliche Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 14 MarkenG bzw. § 15 MarkenG. Viele Betroffene unterschreiben aus Angst oder Zeitdruck einfach die beigefügte Unterlassungserklärung. Das ist gefährlich, weil:
- Die Erklärung ist ein rechtsverbindlicher Vertrag mit langfristiger Bindung.
- Sie enthält häufig weitreichende Verpflichtungen (z.B. sehr hohe Vertragsstrafen, umfassende Auskunfts- und Schadensersatzzusagen, Rückruf- oder Vernichtungspflichten).
- Oft wird ein zu großer Anwendungsbereich erfasst (z.B. auch zukünftige, andersartige Nutzungen oder ähnliche Zeichen).
Wer vorschnell und unverändert unterschreibt, kann sich langfristig in eine wirtschaftlich sehr belastende Verpflichtung begeben, die später kaum noch korrigierbar ist.
c) Selbst „herumformulieren“ und eine eigene Erklärung abgeben
Manche versuchen, die Unterlassungserklärung eigenständig zu „entschärfen“. Auch hier bestehen erhebliche Risiken:
- Eine zu enge oder unklare Formulierung kann vom Abmahnenden als unzureichend zurückgewiesen werden, was wiederum gerichtliche Schritte nach sich ziehen kann.
- Unklare Klauseln zu Vertragsstrafe, Reichweite oder Dauer können später zu Auslegungsstreitigkeiten führen.
- Ohne Kenntnis der Rechtsprechung ist schwer abzuschätzen, was als „ernsthafte, vollständige Unterlassungserklärung“ anerkannt wird.
d) Modifizierte Unterlassungserklärung mit anwaltlicher Hilfe
In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben:
- Ziel: Wahrung der berechtigten Interessen des Markeninhabers (Beendigung der Verletzung), gleichzeitig Begrenzung Ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken.
- Inhaltliche Anpassungen können z.B. betreffen:
- den genauen Umfang des Unterlassungsversprechens,
- die Ausgestaltung der Vertragsstrafe,
- die Reichweite von Auskunfts‑ und Schadensersatzpflichten,
- Übergangsfristen (z.B. für Lagerbestände, Shop-Umstellung, Rebranding).
Diese modifizierte Unterlassungserklärung sollte auf Basis einer fundierten Prüfung des konkreten Falles erstellt werden – idealerweise durch eine im Markenrecht erfahrene Kanzlei wie Sievers & Kollegen in Berlin.
e) Zurückweisung der Abmahnung / Gegenangriff
Ist der Vorwurf nach rechtlicher Prüfung nicht berechtigt – etwa, weil:
- keine markenmäßige Verwendung vorliegt,
- keine Verwechslungsgefahr besteht,
- die Marke möglicherweise beschreibend und daher schwach ist,
- Ansprüche bereits verjährt sind oder
- eine eigene ältere Marke / prioritätsältere Kennzeichnung existiert,
kann eine Zurückweisung der Abmahnung oder auch ein aktives Gegenvorgehen in Betracht kommen. Dies sollte jedoch nur nach eingehender Prüfung geschehen, da eine unberechtigte oder ungeschickte Zurückweisung die Verhandlungsposition schwächen und Kostenrisiken erhöhen kann.
3. Warum anwaltlicher Rat bei einer markenrechtlichen Abmahnung sinnvoll ist
Markenrechtliche Abmahnungen sind rechtlich komplex und wirtschaftlich bedeutsam: Es geht um Marken, Unternehmenskennzeichen, Produktnamen und teilweise um das gesamte Erscheinungsbild eines Unternehmens.
Die Kanzlei Sievers & Kollegen in Berlin – mit bundesweiter Vertretung – unterstützt Sie insbesondere in folgenden Punkten:
-
Schnelle Risikoeinschätzung
- Einschätzung, ob und in welchem Umfang der Vorwurf einer Markenverletzung überhaupt trägt.
- Prüfung, ob die geltend gemachten Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung/Rückruf) in dieser Form gerechtfertigt sind.
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Sicherer Umgang mit kurzen Fristen
- Abmahnungen setzen meist sehr kurze Fristen.
- Wir prüfen kurzfristig, ob eine Fristverlängerung sinnvoll ist und verhandeln diese gegebenenfalls.
- So verhindern Sie, dass Sie aus Zeitdruck vorschnell unterschreiben oder dass wegen Fristversäumnis ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
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Ausarbeitung einer sachgerechten (modifizierten) Unterlassungserklärung
- Schutz vor überzogenen Vertragsstrafen.
- Vermeidung eines zu weit gefassten Unterlassungsversprechens, das Ihr Geschäft unnötig einschränkt.
- Rechtssichere Formulierung, damit die Erklärung nicht als unzureichend zurückgewiesen wird.
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Kostenkontrolle und Verhandlungsspielraum
- Überprüfung des angesetzten Gegenstandswerts und der Anwaltskosten der Gegenseite.
- Verhandlung über Reduzierung von Kosten oder über Ratenzahlung.
- Einschätzung, ob und in welcher Höhe ein Vergleich sinnvoll ist.
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Strategische Begleitung (Rebranding, zukünftige Nutzung, Markenportfolio)
- Entwicklung einer Strategie, wie Ihre Marke oder Ihr Kennzeichen zukünftig rechtssicher eingesetzt werden kann.
- Prüfung, ob eigene Schutzrechte (Markenanmeldung in Deutschland, EU-Marke etc.) sinnvoll sind, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.
Wer frühzeitig fachkundigen Rat einholt, reduziert das Risiko teurer Gerichtsverfahren und gewinnt Klarheit und Planungssicherheit für sein weiteres unternehmerisches Vorgehen.
4. Konkreter Leitfaden: Wie Sie nach einer markenrechtlichen Abmahnung vorgehen sollten
Unabhängig von den Details Ihres Falls haben sich folgende Schritte bewährt:
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Ruhe bewahren, Frist notieren
- Abmahnung sorgfältig lesen und das Fristende (Datum, Uhrzeit) deutlich markieren.
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Keine vorschnelle Kontaktaufnahme mit dem Gegner
- Nicht eigenmächtig anrufen oder ungeprüfte E-Mails schicken, in denen Sie unbedacht Zugeständnisse machen.
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Nichts vorschnell unterschreiben
- Die beigefügte Unterlassungserklärung niemals ohne rechtliche Prüfung unterschreiben.
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Beweise und Unterlagen sichern
- Screenshots, Produktfotos, Rechnungen, Domain-Registrierungsdaten, Markenanmeldungen etc. sammeln, um den Sachverhalt aufzuklären.
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Frühzeitig Rechtsrat einholen
- Lassen Sie die Abmahnung von einer im Markenrecht erfahrenen Kanzlei wie Sievers & Kollegen in Berlin prüfen – wir vertreten Sie bundesweit und stimmen eine individuelle Strategie mit Ihnen ab.
5. Ihr nächster Schritt – Kontakt zur Kanzlei Sievers & Kollegen
Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, befinden Sie sich in einer Situation, in der schnelle und zugleich wohlüberlegte Entscheidungen gefragt sind. Die Kanzlei Sievers & Kollegen in Berlin unterstützt Sie bundesweit dabei,
- die Berechtigung der Abmahnung zu prüfen,
- eine für Sie tragbare Lösung zu entwickeln (z.B. modifizierte Unterlassungserklärung),
- Ihre Risiken und Kosten zu begrenzen und
- eine langfristig tragfähige Markenstrategie aufzusetzen.
Senden Sie uns Ihre Abmahnung – idealerweise mit sämtlichen Anlagen – unkompliziert als PDF zu oder vereinbaren Sie einen kurzfristigen Telefontermin. Wir geben Ihnen zeitnah eine erste Einschätzung und besprechen das weitere Vorgehen.
Zögern Sie nicht, bei Fragen oder Unsicherheiten Kontakt zu Sievers & Kollegen in Berlin aufzunehmen. Eine frühzeitige Beratung kann entscheidend dazu beitragen, rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden und Ihre unternehmerischen Interessen bestmöglich zu schützen – in Berlin und bundesweit.
