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Ritter Sport bleibt quadratisch, praktisch, gut

Urteil

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 23.07.2020, Aktenzeichen I ZB 42/19 und I ZB 43/19, den Antrag auf Löschung der Ritter-Sport-Marken zurückgewiesen. Die Marken bleiben also eingetragen.

Es ging um zwei für Tafelschokolade eingetragene Marken, die die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“ darstellen.
In den Entscheidungen ging es um die Frage, ob die Marken ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Denn nach den Vorschriften des Markengesetzes sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Marken nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, bestehen. Das einzige wesentliche Merkmal der Verpackungen seien deren quadratische Grundflächen, die der vertriebenen Schokolade keinen wesentlichen Wert verliehen. Maßgeblich seien Beurteilungskriterien wie die Art der Warenkategorie, der künstlerische Wert der Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreiche.

Verbraucher wählen Schokolade nicht wegen Verpackung

Der Bundesgerichthof ging davon aus, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, nicht dadurch bestimmt wird, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Die hätten vielmehr keinen besonderen künstlerischen Wert und führten auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten.

Warenformmarken

Die Entscheidungen befassten sich mit der relativ seltenen Warenformmarke. Dabei handelt es sich um dreidimensionale Gestaltungen der Form der Ware oder ihrer Verpackung. Die Warenformmarke zeigt also das Produkt selbst bzw. dessen Verpackung. Der Vorteil, die sichtbaren Merkmale eines Produkts als Marke zu schützen, liegen in der quasi unbegrenzten Laufzeit des Markenrechts. Eine Marke kann alle zehn Jahre beliebig oft verlängert werden.

Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor: Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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