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Abmahnung für The Hitman´s Bodyguard

Hitmans Bodyguard

Wurden Sie durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt mit dem Vorwurf, den Film „The Hitman´s Bodyguard“ im Internet Dritten angeboten zu haben und so Urheberrechte verletzt zu haben? Fordert man Sie mit dem Abmahnschreiben auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit welcher Sie sich für den Fall der Wiederholung zu einer erheblichen Strafzahlung verpflichten würden? Fordert man zusätzlich von Ihnen noch die Zahlung von Schadenersatz und die Übernahme der Rechtsanwaltskosten? Sollen auch Sie einen Gesamtbetrag von 915,00 € zahlen? Dann lesen Sie die nachfolgenden Zeilen sorgfältig und legen Sie das Abmahnschreiben auf keinen Fall unbeachtet zur Seite. Gerne können Sie uns auch telefonisch unter 030 / 323 015 90 kontaktieren. Unsere Fachanwälte für Urheberrecht bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrer Waldorf Frommer Abmahnung an.

The Hitman´s Bodyguard (Killers Bodyguard

In „The Hitman´s Bodyguard“ (Killers Bodyguard)“ wird der weltbeste Bodyguard engagiert, um das Leben eines weltweit berüchtigten Killers, seines Erzfeindes zu beschützen. Die beiden haben seit Jahren versucht, sich gegenseitig auszuschalten und sind nun gezwungen, 24 Stunden einer Reise von England nach Den Haag gemeinsam zu überstehen und sich dem gnadenlosen osteuropäischen Diktator stellen. Mit Ryan Reynolds (Bodyguard) und Samuel L. Jackson (Killer) ist „The Hitman´s Bodyguard“ prominent besetzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer vertritt bezüglich des Films die Telepool GmbH als Rechteinhaber.

Sind Sie sich gar keiner Schuld bewusst bzw. sind Sie sich vielleicht sogar sicher, dass Sie selbst den Film „The Hitman´s Bodyguard“ nicht im Internet angeboten haben?

Als Empfänger einer Abmahnung kommt derjenige in Betracht, der einen Internetanschluss unterhält und über dessen WLAN-Anschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk unberechtigter Weise – mithin ohne Zustimmung des Berechtigten – Dritten angeboten wird. Waldorf Frommer Rechtsanwälte gehen davon aus, dass Sie nach Auskunft Ihres Providers der Inhaber des Anschlusses sind und damit die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch Anbieten des Films „The Hitman´s Bodyguard“ über das Filesharing-Protokoll bittorent durch Sie begangen wurde. Die Täterschaft des Anschlussinhabers wird vermutet.
Diese Annahme können Sie zum einen entkräften, zum anderen gibt es auch für den Fall, dass Sie selbst die Urheberrechtsverletzung begangen haben, Möglichkeiten, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Bei letzterer Variante kann versucht werden, die geltend gemachten Zahlbeträge der Höhe nach zu verhandeln und so eine für Sie günstigere Lösung zu finden.

Können Sie haftbar gemacht werden, obwohl Sie gar nicht der Täter waren?

Um einschätzen zu können, ob Sie wie in der Abmahnung geltend gemacht in die Haftung genommen werden können, ist es notwendig, Ihren konkreten Fall durch einen auf Filesharing spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und beurteilen zu lassen. Dieser kann dann mit Ihnen gemeinsam erörtern, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang Ihrerseits Ansprüche zu erfüllen sind. Die Klärung der Frage warum jemand für die Verletzung von Urheberrechten verantwortlich gemacht werden kann, hat konkrete Auswirkungen auf die Art und die Höhe der gegenüber Waldorf Frommer zu erfüllenden Ansprüche.

Hafte ich auch, wenn ich nicht Täter der Urheberrechtsverletzung bin?

Die meisten Abmahnungsempfänger sind sich gar nicht bewusst, etwas falsch gemacht zu haben. Vielleicht waren Sie auch nur nett und haben Ihrem Mitbewohner die Möglichkeit der Mitnutzung Ihres Internetanschlusses eingeräumt? Sofern Sie als Anschlussinhaber nicht selbst „The Hitman´s Killer“ im Internet angeboten haben, so haften Sie nicht als Täter. Jedoch könnte die Störerhaftung zur Anwendung kommen. Dann wären Sie nicht verpflichtet Schadenersatz zu leisten und auch der Inhalt der abzugebenden Unterlassungserklärung ist an den Haftungsgrund anzupassen.

Wann hafte ich als Störer?

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses kann – sofern er nicht Täter der Urheberrechtsverletzung ist – als Störer haften allein aufgrund der Tatsache, dass er einen entsprechenden Internetanschluss unterhält, diesen Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellt und möglicherweise bestehende Belehrungspflichten nicht erfüllt hat.
Grundsätzlich wird immer erst vermutet, dass die Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber selbst begangen wurde. Können Sie als Anschlussinhaber jedoch die Vermutung, den Film „The Hitman´s Bodyguard hochgeladen und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, dadurch entkräften, dass Sie Personen benennen können, die im betreffenden Zeitraum ebenfalls Ihren WLAN-Anschluss genutzt haben, so würde nicht nur die Haftung als Täter, sondern auch als Störer entfallen. Jedoch muss dies in geeigneter und fundierter Art und Weise gegenüber den Rechtsanwälten Waldorf Frommer eingewandt werden.

Welche Strategie ist die beste zur Verteidigung?

Jeder einzelne Fall weist seine Besonderheiten auf, die Konstellationen wer wann wie welchen Internetanschluss nutzt, sind zum Teil so kurios, dass sich keine allgemein gültige Handlungsempfehlung aussprechen lässt. Aus diesem Grund ist die Wahl der Verteidigungsstrategie immer vom konkreten Einzelfall abhängig. Daher ist es notwendig, sich unbedingt anwaltlichen Rat eines im Filesharing bewanderten Rechtsanwalts einzuholen, um herauszufinden, welche Variante der Verteidigung für Sie am besten geeignet ist.
Unsere Fachanwälte erläutern gern im Rahmen einer in jedem Fall kostenlosen Ersteinschätzung, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen und welche Kosten auf Sie zukommen, wenn wir Sie gegen die Waldorf Frommer Abmahnugn für The Hitman´s Bodyguard verteidigen. Dies versetzt Sie in die Lage schon nach dem Erstgespräch beurteilen zu können, ob sich eine professionelle Vertretung lohnt oder nicht. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor: Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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