Nimrod Rechtsanwälte aus Berlin mahnt für den Münchner Fotografen Michael Bihlmayer (Bihlmayer Media) die Nutzung seiner Fotos ab. Betroffen sind vor allem kleine Unternehmen, die ein Motivbild in einem Facebook- oder Instagram-Beitrag verwendet haben, etwa für einen Hinweis auf Feiertage oder Brückentage. Verlangt werden eine Unterlassungserklärung, Auskünfte zur Nutzung und die Anerkennung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Eine Summe nennt das erste Schreiben nicht. Wir zeigen anhand einer Original-Abmahnung vom Oktober 2026, wie das Schreiben aufgebaut ist, wo es angreifbar ist und was Sie jetzt tun sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer mahnt ab? Nimrod Rechtsanwälte (Bockslaff Kupferberg), Berlin, für Michael Bihlmayer, im Rechtsverkehr Bihlmayer Media, München.
- Worum geht es? Fotos des Fotografen, die ohne Lizenz und ohne Urhebernennung in Social-Media-Beiträgen oder auf Websites verwendet wurden.
- Was wird verlangt? Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft zu sechs Fragen, Anerkennung von Schadensersatz (mit 100 % Zuschlag für die fehlende Urhebernennung) und Kosten „dem Grunde nach“. Beträge folgen erst später.
- Frist? Rund zwölf Tage. Danach droht Nimrod mit einer einstweiligen Verfügung.
- Was jetzt tun? Beitrag sichern und offline nehmen, Herkunft des Bildes klären, kein Anerkenntnis und keine Auskunft ungeprüft abgeben.
Wer ist Bihlmayer Media, und was hat Nimrod damit zu tun?
Michael Bihlmayer ist Fotograf aus München und vermarktet seine Bilder unter dem Namen Bihlmayer Media. Dazu gehören viele Motivbilder, wie sie Unternehmen gern für Beiträge zu Feiertagen, Urlaubszeiten oder Aktionen verwenden. Solche Bilder findet man leicht über die Google-Bildersuche. Genau das wird vielen Betroffenen zum Verhängnis.
Durchgesetzt werden die Rechte von Nimrod Rechtsanwälte aus Berlin. Die Kanzlei ist vor allem durch Filesharing-Abmahnungen bekannt, die wir im Beitrag zur Nimrod Abmahnung wegen Filesharing beschreiben. Seit Herbst 2026 mahnt sie außerdem Musik in TikTok- und Instagram-Beiträgen ab. Die Foto-Abmahnungen sind seit dem Frühjahr 2026 bekannt.
So ist die Abmahnung aufgebaut
Das uns vorliegende Schreiben ist auf den 29. Oktober 2026 datiert, wurde vorab per E-Mail verschickt und ist von Rechtsanwalt Frederik Bockslaff unterzeichnet. Abgemahnt wurde ein kleines Unternehmen, das zwei Fotos in Facebook-Beiträgen verwendet hatte. In beiden ging es um einen Hinweis, dass das Büro an einem Brückentag geschlossen bleibt. Das Schreiben folgt diesem Aufbau:
- Vertretungsanzeige mit dem Hinweis, dass außergerichtliche Versuche des Fotografen gescheitert seien.
- Die Fotos als Abbildung, mit einem Verweis auf die Website des Fotografen.
- Screenshots der Facebook-Beiträge mit Datum der Feststellung und den Links.
- Verletzte Rechte: Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG) sowie die fehlende Urhebernennung (§ 13 UrhG).
- Ansprüche: Unterlassung, Schadensersatz nach Lizenzanalogie, 100 % Zuschlag wegen fehlender Nennung, Auskunft und Erstattung der Anwaltskosten.
- Anerkenntnis: Schadensersatz und Kosten sollen „dem Grunde nach“ schriftlich anerkannt werden.
- Frist von rund zwölf Tagen, Hinweis auf eine eidesstattliche Versicherung und Ankündigung einer einstweiligen Verfügung.
Der Aufbau ist fast wortgleich mit der Nimrod-Abmahnung wegen Musik. Auch dort nennt Nimrod zunächst keine Summe und verlangt erst Auskunft und Anerkenntnis.
Erst Auskunft und Anerkenntnis, dann die Rechnung
Nimrod will Schadensersatz und Anwaltskosten erst beziffern, wenn Sie sechs Fragen beantwortet haben: auf welchen Seiten das Foto verwendet wurde, wer es eingebunden hat, wann es online gestellt und wann es entfernt wurde, wie lange es insgesamt genutzt wurde und woher es stammt. Gleichzeitig sollen Sie Schadensersatz und Kosten schon jetzt „dem Grunde nach“ anerkennen.
Auf dieses Anerkenntnis sollten Sie sich nicht einlassen. Damit geben Sie Einwände zur Urheberschaft, zum Zuschlag und zur Haftung auf, bevor Sie die Höhe kennen. Die Auskunft schulden Sie nur, soweit ein Anspruch tatsächlich besteht. Nimrod weist darauf hin, dass die Antworten gegebenenfalls an Eides statt zu versichern sind und schon eine fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherung strafbar ist. Antworten Sie deshalb erst, wenn Sie die Nutzung vollständig rekonstruiert haben.
Wie hoch kann die Forderung werden?
Der Schadensersatz wird nach der Lizenzanalogie berechnet. Gefragt wird, was vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Nimrod beruft sich dafür auf das Urteil „Sportwagenfoto“ des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (Az. I ZR 187/17). Viele Fotografen und Kanzleien rechnen dabei mit den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Was diese Tabelle leistet und wo ihre Grenzen liegen, erklären wir im Beitrag zur MFM-Tabelle beim Schadensersatz.
Für ein einfaches Motivbild in einem Facebook-Beitrag mit geringer Reichweite ist eine Berechnung nach MFM nicht selbstverständlich. Hat der Fotograf eine eigene Lizenzpraxis, also eigene Preise für vergleichbare Nutzungen, kommt es in erster Linie darauf an. Gerichte setzen für Bilder, die auch über Bildagenturen günstig zu lizenzieren sind, oft deutlich niedrigere Beträge an. Fragen Sie deshalb nach, zu welchen Preisen der Fotograf dieses Bild tatsächlich lizenziert.
Hinzu kommen die Anwaltskosten. Weil es um eine gewerbliche Nutzung durch ein Unternehmen geht, greift die Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht. Sie gilt nur für natürliche Personen, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Wie eine bezifferte Foto-Abmahnung aussehen kann, zeigt unser Beitrag zur Abmahnung von Rechtsanwalt Giese für Christoph Bellin.
Wo ist die Abmahnung angreifbar?
1. Woher stammt das Bild?
Die wichtigste Frage zuerst: Haben Sie oder Ihre Agentur das Bild lizenziert, etwa über eine Bildagentur, ein Grafikprogramm mit Bildbibliothek oder eine Vorlage Ihres Dienstleisters? Dann kann die Nutzung erlaubt sein oder es gibt jemanden, der für den Fehler einstehen muss. Suchen Sie nach Rechnungen, Downloads und Lizenzbedingungen, bevor Sie antworten.
2. Ist der Fotograf wirklich der Urheber?
Die Abmahnung behauptet, der Mandant habe die Fotos erstellt, und verweist auf seine Website. Ein Beleg wie die Originaldatei mit Metadaten liegt nicht bei. Bei Motivbildern, die im Netz tausendfach kursieren, sollte man sich die Urheberschaft nachweisen lassen.
3. Sind 100 % Zuschlag für die fehlende Nennung gerechtfertigt?
Nimrod verlangt einen Zuschlag von 100 % auf den Schadensersatz, weil der Fotograf nicht als Urheber genannt wurde, und beruft sich auf das BGH-Urteil „Motorradteile“ vom 15. Januar 2015 (Az. I ZR 148/13). Ein solcher Zuschlag ist in der Rechtsprechung anerkannt, aber kein Automatismus. Gerichte sprechen ihn in unterschiedlicher Höhe zu, „bis zu 100 %“. Es kommt unter anderem darauf an, ob der Fotograf in seiner Lizenzpraxis überhaupt auf einer Nennung besteht.
4. Ist die Unterlassungserklärung zu weit?
Gibt es eine Rechtsverletzung, lässt sich die Wiederholungsgefahr nur mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Sie sollte aber nur die konkreten Fotos erfassen, kein Schuldanerkenntnis enthalten und eine Vertragsstrafe nach „neuem Hamburger Brauch“ vorsehen. Eine solche Erklärung bindet Sie dauerhaft, deshalb lohnt sich eine modifizierte Fassung fast immer.
5. Wer hat das Bild eingebunden?
Gegenüber dem Fotografen haftet in der Regel der Inhaber der Facebook-Seite, also Ihr Unternehmen, auch wenn ein Mitarbeiter oder eine Agentur den Beitrag erstellt hat. Ob Sie sich das Geld bei der Agentur zurückholen können, hängt vom Vertrag ab. Leiten Sie die Abmahnung nicht einfach weiter, denn das wahrt Ihre Fristen nicht.
Vollmacht und Frist
Wie in den Musik-Abmahnungen verweist Nimrod auf ein Urteil des OLG Nürnberg (Urteil vom 9. Mai 2023, Az. 3 U 3524/22), nach dem bei einer Abmahnung keine Originalvollmacht vorgelegt werden muss. Ob man eine Abmahnung ohne Originalvollmacht zurückweisen kann, ist umstritten. Allein darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
Die Frist für Unterlassungserklärung und Auskunft beträgt rund zwölf Tage. Eine Übermittlung per Fax oder E-Mail reicht, wenn das Original innerhalb von drei Werktagen nachfolgt. Für den Fall, dass die Frist verstreicht, kündigt Nimrod eine einstweilige Verfügung an und verweist auf zahlreiche Beschlüsse von Landgerichten. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Eine zu knappe Frist lässt sich meist verlängern, wenn man rechtzeitig darum bittet.
Nimrod-Abmahnung wegen Fotos erhalten: Was Sie jetzt tun sollten
- Frist notieren. Maßgeblich ist das Datum im Schreiben.
- Beitrag sichern. Speichern Sie Beitrag, Datum und Reichweite als Screenshot. Notieren Sie, wer ihn erstellt hat und woher das Bild stammt.
- Dann das Bild entfernen. Löschen Sie den Beitrag oder tauschen Sie das Bild aus.
- Alle Kanäle durchsuchen. Dasselbe Bild steckt oft auch auf der Website, im Google-Unternehmensprofil, bei Instagram oder in einem Newsletter. Jede weitere Fundstelle kann nach der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auslösen.
- Kein Anerkenntnis, keine Auskunft ungeprüft. Beides bestimmt die spätere Rechnung.
- Nicht bei Nimrod oder beim Fotografen anrufen. Was Sie am Telefon sagen, kann gegen Sie verwendet werden.
- Anwaltlich prüfen lassen. Herkunft, Urheberschaft, Zuschlag und die richtige Erklärung lassen sich nur anhand des konkreten Schreibens beurteilen.
Nimrod Abmahnungen im Überblick: Spiele, Fotos, Musik
- Filesharing: Computerspiele in Tauschbörsen, meist mit Vergleichsangebot. Mehr dazu im Beitrag zur Nimrod Abmahnung wegen Filesharing.
- Musik auf Social Media: Songs in TikTok- und Instagram-Beiträgen für einen Musikverlag. Mehr dazu im Beitrag zur Nimrod Abmahnung wegen Musik.
- Fotos: Bilder von Bihlmayer Media auf Facebook, Instagram und Websites, wie in diesem Beitrag beschrieben.
Einen Überblick über alle Abmahnarten und Absender finden Sie auf unserer Seite Abmahnung erhalten.
So helfen wir bei einer Nimrod-Abmahnung wegen Fotos
Rechtsanwalt Florian Sievers ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt regelmäßig Unternehmen bei Abmahnungen wegen Fotos. Wir prüfen, woher das Bild stammt, ob die Urheberschaft belegt ist und ob Schadensersatz und Zuschlag angemessen sind. Wir formulieren eine Unterlassungserklärung, die Sie nicht weiter bindet als nötig, erteilen nur die Auskünfte, die Sie schulden, und übernehmen die Korrespondenz mit Nimrod.
Schicken Sie uns Ihr Schreiben über das Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter 030 32301590. Die erste Einschätzung ist kostenlos. Die Kosten einer weiteren Vertretung besprechen wir vorher transparent mit Ihnen.
Häufige Fragen zur Nimrod-Abmahnung wegen Fotos
Ist die Abmahnung von Nimrod für Bihlmayer Media echt?
Die uns vorliegenden Schreiben sind echt. Prüfen Sie trotzdem Absender, Kanzleiadresse in der Emser Straße in Berlin und Kontaktdaten, bevor Sie reagieren.
Ich habe das Bild bei Google gefunden. Durfte ich es nicht nutzen?
Nein. Dass ein Bild frei im Netz zu finden ist, bedeutet nicht, dass es frei verwendet werden darf. Fotos sind urheberrechtlich geschützt, auch einfache Motivbilder. Wie das Urheberrecht an Fotos funktioniert, erklären wir im Beitrag Fotos und Urheberrecht.
Reicht es, den Facebook-Beitrag zu löschen?
Nein. Das Löschen beendet die Nutzung, beseitigt aber nicht die Wiederholungsgefahr und nicht den Anspruch auf Schadensersatz. Sichern Sie den Beitrag vorher.
Wie viel verlangt Nimrod für ein Foto?
Das erste Schreiben nennt keine Summe. Schadensersatz und Kosten werden erst nach der Auskunft beziffert. Die Höhe hängt von Art, Dauer und Reichweite der Nutzung ab, dazu kommt der verlangte Zuschlag für die fehlende Nennung.
Kann ich das Bild nachträglich lizenzieren?
Für die Zukunft ja, wenn der Fotograf das anbietet. Die bereits erfolgte Nutzung ist damit aber nicht erledigt. Der übliche Lizenzpreis ist jedoch ein guter Anhaltspunkt für die angemessene Höhe des Schadensersatzes.
Was kostet die Beratung bei Sievers & Kollegen?
Die erste Einschätzung ist kostenlos. Die Kosten einer weiteren Vertretung besprechen wir vorher transparent mit Ihnen.