Seit 2007 haben wir grob 18.000 Menschen bei der Abwehr ihrer Filesharing-Abmahnungen unterstützt. Wir verfügen also nicht nur über die nötige Erfahrung, sondern als Fachanwälte für Urheberrecht auch über ebenfalls nötige Kompetenz. Beides sind elementare Voraussetzung für eine seriöse Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen und leider bei längst nicht allen selbsternannten angeblichen „Experten“ und „Spezialisten“ gegeben, die sich heute mit oft marktschreierischer Manie im Internet anbiedern. Wer sich seriös gegen die Yussof Sarwari Abmahnung verteidigen möchte, muss auf Erfahrung und Kompetenz seines rechtlichen Beistandes setzen. Beides bringen unsere Anwälte nachweislich mit.
Überzeugen Sie sich selbst: Gerne beurteilen wir Ihre Sarwari Abmahnung im Rahmen einer unverbindlichen und garantiert kostenfreien Ersteinschätzung.
Auf Unterlassung haftet nur der „Täter“ und – begrenzt – der sog. „Störer“
Wer weder Täter, noch Störer ist, haftet nicht auf Unterlassung und muss folglich auch keine Unterlassungserklärung abgeben – auch keine modifizierte Unterlassungserklärung. Unser erklärtes Ziel ist es, die Ansprüche in der Abmahnung von Yussof Sarwari soweit es nur irgend geht, als unbegründet zurück zu weisen. Und natürlich gilt natürlich erst Recht für den Unterlassungsanspruch. Nur wenn es die jeweilige Konstellation nicht anders hergibt, ist über die Abgabe einer möglichst engen Unterlassungserklärung nachzudenken. Im Einzelnen:
Der erste Fall, die „Täterhaftung“ ist natürlich der ungünstigste Fall. Hier hat der Anschlussinhaber das in der Sarwari Abmahnung monierte „Werk“ tatsächlich selbst runter- und wie den Tauschbörsen eben immanent ist, auch gleichzeitig hochgeladen. In diesen Fällen ist tatsächlich zur Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung zu raten, mit der die Folgen der Unterlassungserklärung soweit es eben in dieser Konstellation geht, abgemildert werden. Wer hier keine Unterlassungserklärung abgibt, geht erhebliche finanzielle Risiken ein. Wird der Unterlassungsanspruch nämlich gerichtlich geltend gemacht, werden nach wir vor hohe Streitwert zwischen 10.000-30.000 EUR angesetzt. Solche Prozesse kosten am Ende viele tausend EUR – Kosten die durch die Abgabe einer sauberen Unterlassungserklärung einfach zu vermeiden sind.
Der zweite Fall betrifft Sachverhalte, in denen der Anschlussinhaber gerade NICHT SELBST geladen hat, sondern Dritte. Das können andere Familienmitglieder, Gäste, Untermieter, Mitbewohner, aber komplett Fremde sein, wenn etwa der häusliche W-LAN-Anschluss nicht oder unzureichend verschlüsselt war. Die „Störerhaftung“ betrifft Fälle, in denen sich der Anschlussinhaber das Handeln dieser Dritten – ausnahmsweise – zurechnen lassen muss.
Grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich und allein die Tatsache, dass jemand einen Internetanschluss besitzt und diesen Dritten zur Mitnutzung überlässt, führt nicht zu einer Art Gefährdungshaftung. Maßgeblich für die sog. Störerhaftung ist, ob dem Anschlussinhaber die Verletzung „zumutbare Belehrungs- und/oder Überwachungspflichten“ vorgeworfen werden kann. Nur wenn das bejaht wird, haftet der Anschlussinhaber für Dritte. Die Rechtsprechung hat hier unterschiedliche und von den Gerichten leider oft sehr unterschiedlich ausgelegte Kriterien herausgearbeitet. Die Frage, ob Anschlussinhaber als Störer haftet oder nicht, will – aufgrund der erwähnten hohen Streitwerte in Unterlassungsprozessen – sehr gut und kompetent geprüft sein. Wenn nach umfassender Prüfung das Ergebnis steht, dass der Anschlussinhaber ausnahmsweise für das handeln Dritte als sog. Störer einstehen muss, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Allerdings sieht diese ganz anders aus, als diejenige, die der „Täter“ abgeben muss. Eine Unterscheidung, die viele Kanzleien nicht berücksichtigen, weil die Fälle dann ja individuell bearbeitet werden müssten und nicht stumpf mit dem Ausdrucken einer modifizierten Unterlassungserklärung „abgearbeitet“ werden können.
Die Unterscheidung zwischen „Täter“ und „Störer“ ist elementar und keine bloße juristische Spitzfindigkeit, weil nur der Täter, nicht aber der Störer zum Schadensersatz verpflichtet ist, wie später noch auszuführen sein wird. Auf Unterlassung haften beide (der Störer nur begrenzt), aber schadensersatzpflichtig ist nur der Täter.
Wie bereits erwähnt, haftet nur und ausschließlich der „Täter“ auf Schadensersatz. Der Störer haftet hingegen nicht auf Schadensersatz. Insofern kann der von Yussof Sarwari geforderte Betrag bestenfalls in „Täterkonstellationen“ angemessen sein, nicht aber in „Störerkonstellationen“. Das ist der Grund, warum schon bei Formulierung der Unterlassungserklärung so viel Sorgfalt aufgewendet werden muss und nicht einfach eine „modifizierte“ Unterlassungserklärung abgegeben werden darf, die eben nicht zwischen Täter und Störer unterscheidet.
Selbst wenn tatsächlich eine Täterkonstellation vorliegt, kann der geforderte Betrag mit der entsprechenden Argumentation noch runtergehandelt werden. Knackpunkt bei solchen Verhandlungen sind natürlich immer die eigenen Anwaltskosten. Wer – weil er z.B. eine bekannte Kölner Kanzlei beauftragt – vier bis fünhundert Euro für die Verteidigung einer Abmahnung von Yussof Sarwari bezahlt, wird am Ende des Tages sicherlich drauf zahlen. Unser Ziel ist es, dass Sie am Ende des Tages tatsächlich weniger bezahlen, als in der Sarwari Abmahnung gefordert. Ein Ziel, was wir bisher immer erreichen konnten. Sprechen Sie uns gern darauf an.
Wie erwähnt haftet der Störer nicht auf Schadensersatz. Für ihn ist der angebotene Vergleich natürlich nicht angemessen. Der Störer haftet lediglich auf Unterlassung und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Verfassen der (Serien-) Abmahnung von Yussof Sarwari. Der Gesetzgeber hat diese Gebühren aber mit Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Jahr 2013 auf 124 EUR gedeckelt (das entspricht einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR).