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Bilderklau auf Instagram und eBay: Was Fotografen tun können

Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ihr Foto taucht ohne Erlaubnis in einem fremden Instagram-Account oder in einer eBay-Anzeige auf? Das passiert Fotografen ständig: Bilder werden heruntergeladen und neu gepostet, Produktfotos werden von Händlern einfach übernommen. Auf Plattformen gelten dieselben Regeln wie auf jeder Website. Wer Ihr Foto ohne Lizenz nutzt, verletzt Ihr Urheberrecht. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Beweise sichern, wann eine Meldung an die Plattform sinnvoll ist und wie Sie Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ist das erlaubt? Nein. Wer Ihr Foto herunterlädt und selbst postet oder in eine Anzeige stellt, braucht Ihre Erlaubnis.
  • Was zuerst? Beweise sichern, bevor das Foto verschwindet: Screenshots mit Adresse, Profil- oder Verkäufername und Datum.
  • Reicht eine Meldung an Instagram oder eBay? Sie führt meist nur zur Löschung. Schadensersatz bekommen Sie darüber nicht, und die Beweise können verloren gehen.
  • Was steht Ihnen zu? Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach der Lizenzanalogie, bei fehlender Urhebernennung oft mit Zuschlag.
  • Wer zahlt den Anwalt? Bei einer berechtigten Abmahnung grundsätzlich der Verletzer (§ 97a Abs. 3 UrhG).

Darf jemand mein Foto auf Instagram oder eBay verwenden?

Nein, nicht ohne Ihre Erlaubnis. Jedes Foto ist geschützt, auch einfache Produktfotos (§ 72 UrhG). Wer es herunterlädt und in seinem Account, in einer Story, in einem Reel oder in einer Verkaufsanzeige veröffentlicht, vervielfältigt es und macht es öffentlich zugänglich (§§ 16, 19a UrhG). Dafür braucht er eine Lizenz.

Anders liegt es, wenn jemand Ihren Beitrag nur über die Teilen-Funktion der Plattform weiterverbreitet. Das ist in der Regel von den Nutzungsbedingungen gedeckt, denen Sie beim Hochladen zugestimmt haben. Entscheidend ist also, ob Ihr Foto als eigener Beitrag eines anderen erscheint oder ob nur Ihr Original geteilt wird.

Bilderklau auf Instagram

Auf Instagram werden Fotos oft ohne Nennung des Fotografen neu gepostet, etwa von Reise-, Food- oder Mode-Accounts, von Unternehmen für ihre Werbung oder von Fanseiten. Häufig steht unter dem Beitrag nur „Credit to the owner“ oder „No copyright intended“. Das ändert nichts: Ein solcher Hinweis ersetzt keine Lizenz.

Besonders relevant sind Accounts von Unternehmen, Selbständigen und Influencern. Sie nutzen das Foto gewerblich, und bei ihnen ist der Schadensersatz in der Regel höher. Geschäftsmäßige Accounts müssen außerdem ein Impressum angeben (§ 5 DDG). Darüber lässt sich der Verantwortliche meist feststellen.

Bilderklau auf eBay und in Onlineshops

Auf eBay, Amazon, Kleinanzeigen und in Onlineshops werden vor allem Produktfotos übernommen. Ein Händler sieht ein gutes Foto beim Hersteller oder bei einem Konkurrenten und stellt es in seine eigene Anzeige. Auch das ist eine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn er genau dieses Produkt verkauft.

Gewerbliche Verkäufer müssen ein Impressum angeben. Bei privaten Verkäufern ist der Verantwortliche oft schwerer zu ermitteln. Ob ein Verkäufer privat oder gewerblich handelt, ist auch für die Kosten wichtig: Bei Privatpersonen, die das Foto nicht beruflich oder gewerblich genutzt haben, ist der Gegenstandswert für die Unterlassung in der Regel auf 1.000 Euro begrenzt (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Wer regelmäßig und in größerem Umfang verkauft, handelt aber oft gewerblich.

InstagrameBay und Onlineshops
Typischer FallFoto wird heruntergeladen und als eigener Beitrag, in einer Story oder einem Reel gepostetProduktfoto wird in einer fremden Verkaufsanzeige oder einem Shop verwendet
Was sichern?Beitrag, Profilseite mit Accountname, Datum und Uhrzeit, bei Unternehmen das ImpressumAnzeige mit Artikelnummer, Verkäufername, Verkäuferseite und Impressum
Meldung an die PlattformMeldeformular für UrheberrechtsverletzungenMeldeverfahren für Rechteinhaber
Was die Meldung bringtLöschung des BeitragsLöschung der Anzeige
Was sie nicht bringtSchadensersatz, Erstattung der Anwaltskosten, UnterlassungserklärungSchadensersatz, Erstattung der Anwaltskosten, Unterlassungserklärung

Übersicht. Die Meldewege der Plattformen ändern sich gelegentlich.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Beweise sichern. Screenshots des Beitrags oder der Anzeige mit sichtbarer Adresse, Account- oder Verkäufername und Datum. Sichern Sie auch die Profil- oder Verkäuferseite und, falls vorhanden, das Impressum. Bei Instagram am besten am Computer, damit die Adresse sichtbar ist.
  • Nicht sofort melden. Wird der Beitrag nach einer Meldung gelöscht, ist er weg. Ihre Ansprüche bleiben zwar bestehen, der Nachweis wird aber schwerer, wenn die Beweise nicht vorher gesichert sind.
  • Nicht selbst anschreiben. Wer vorgewarnt wird, löscht oft sofort und bestreitet die Nutzung.
  • Eigene Rechte belegen. Halten Sie die Originaldatei mit Metadaten oder die RAW-Datei bereit.
  • Ansprüche prüfen lassen. Wir prüfen, wer verantwortlich ist, ob sich ein Vorgehen lohnt und welcher Schadensersatz realistisch ist.

Welche Ansprüche haben Sie?

Sie können verlangen, dass die Nutzung aufhört und nicht wiederholt wird, dass Ihnen Auskunft über Umfang und Dauer gegeben wird und dass der Schaden ersetzt wird (§ 97 UrhG). Der Schadensersatz richtet sich in der Regel danach, was eine Lizenz für diese Nutzung gekostet hätte. Wurden Sie nicht als Urheber genannt, kann ein Zuschlag hinzukommen. Wie das berechnet wird, zeigt unser Beitrag MFM-Tabelle: So wird der Schadenersatz für Fotos berechnet.

Die Plattform selbst haftet in der Regel erst, wenn sie nach einem konkreten Hinweis nicht reagiert. Ihr Ansprechpartner für Schadensersatz ist deshalb meist der Account-Inhaber oder der Verkäufer.

Ihre Anwaltskosten trägt grundsätzlich der Verletzer.Bei einer berechtigten Abmahnung sind die erforderlichen Anwaltskosten vom Verletzer zu erstatten (§ 97a Abs. 3 UrhG). Den Schadensersatz erhalten Sie ungekürzt. Mehr zum Ablauf lesen Sie auf unserer Seite Anwalt bei Bilderklau.

Grundsätzliches zum Schutz von Fotos finden Sie im Beitrag Fotos und Urheberrecht.

Häufige Fragen zu Bilderklau auf Instagram und eBay

Reicht „Credit to the owner“ unter dem Beitrag?

Nein. Ein solcher Hinweis ersetzt keine Lizenz. Er zeigt eher, dass der Verwender wusste, dass das Foto nicht von ihm stammt.

Darf jemand meine Instagram-Story oder meinen Beitrag teilen?

Über die Teilen-Funktion von Instagram in der Regel ja, weil das von den Nutzungsbedingungen gedeckt ist. Lädt jemand Ihr Foto herunter und postet es als eigenen Beitrag, braucht er dagegen Ihre Erlaubnis.

Der Account ist anonym. Was kann ich tun?

Bei Unternehmen und Selbständigen hilft oft das Impressum. Bei anonymen Accounts kommt es auf den Einzelfall an. Unter Umständen kann Auskunft von der Plattform verlangt werden. Ob sich das lohnt, prüfen wir mit Ihnen.

Ein eBay-Händler nutzt mein Produktfoto. Ist das nicht Werbung für mein Produkt?

Nein. Auch wenn der Händler genau das abgebildete Produkt verkauft, braucht er für Ihr Foto eine Lizenz. Er darf das Produkt verkaufen, aber nicht Ihr Foto dafür verwenden.

Der Beitrag ist schon gelöscht. Habe ich noch Ansprüche?

Ja. Die Löschung beendet nur die Nutzung. Der Anspruch auf Schadensersatz für die bisherige Nutzung bleibt bestehen, wenn Sie die Verletzung nachweisen können.

Was kostet eine Beratung bei Sievers & Kollegen?

Die erste telefonische Einschätzung ist kostenlos. Bei einer berechtigten Abmahnung sind die erforderlichen Anwaltskosten grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten. Das Kostenrisiko besprechen wir vorab offen mit Ihnen.

Ihr Foto auf Instagram oder eBay entdeckt?

Schicken Sie uns den Link und einen Screenshot. Wir prüfen Ihre Ansprüche und sagen Ihnen, was durchsetzbar ist. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

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