Bilderklau auf Instagram und eBay: Was Fotografen tun können
Ihr Foto wurde auf Instagram neu gepostet oder in einer eBay-Anzeige verwendet? So sichern Sie Beweise, so funktioniert die Meldung an die Plattform, und so setzen …
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Sievers & Kollegen
Ihr Foto wird ohne Erlaubnis im Netz verwendet? Wir prüfen die Nutzung, sichern Ihre Ansprüche und setzen Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzer durch.
Mit uns sprechenAUF EINEN BLICK
01 — Beweise sichern
Machen Sie Screenshots der ganzen Seite mit Adresse und Datum, bevor der Verwender das Bild entfernt.
02 — Nicht selbst anschreiben
Wer vorgewarnt wird, löscht das Bild oft sofort und bestreitet die Nutzung. Ihre Ansprüche bleiben, der Nachweis wird schwerer.
03 — Original bereithalten
Die Originaldatei mit Metadaten oder die RAW-Datei belegt, dass das Foto von Ihnen stammt.
04 — Verjährung im Blick
Ansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Sie von der Nutzung und dem Verletzer erfahren haben. Ein Restschadensersatz kann auch danach noch bis zu zehn Jahre lang durchsetzbar sein.
HINTERGRUND
Auch ohne Anmeldung und ohne ©-Zeichen.Fotos sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sobald sie entstehen. Das gilt für künstlerische Aufnahmen als Lichtbildwerk (§ 2 UrhG) und für einfache Produkt-, Food- oder Urlaubsfotos als Lichtbild (§ 72 UrhG). Eine Registrierung, ein Wasserzeichen oder ein Copyright-Vermerk ist dafür nicht nötig.
Wer ein fremdes Foto auf einer Website, in einem Onlineshop, auf Social Media oder in einer Anzeige veröffentlicht, braucht dafür eine Lizenz. Dass ein Bild bei Google oder auf Instagram frei abrufbar ist, ändert daran nichts. Fehlt die Erlaubnis, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor, umgangssprachlich Bilderklau oder Fotoklau: Das Foto wird ohne Recht vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht (§§ 16, 19a UrhG).
Als Fotograf können Sie dann Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Und Sie können die Kosten Ihres Anwalts vom Verletzer zurückverlangen (§ 97a Abs. 3 UrhG).
Sie haben selbst eine Abmahnung wegen eines Fotos erhalten? Dann lesen Sie hier weiter: Abmahnung erhalten – was tun?
IHRE ANSPRÜCHE
Unterlassung
Der Verwender muss die Nutzung beenden. Damit keine Wiederholungsgefahr bleibt, muss er in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Andernfalls kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Auskunft
Sie können erfahren, seit wann, wo und in welchem Umfang Ihr Foto genutzt wurde. Das ist die Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes.
Schadensersatz
Meist als fiktive Lizenzgebühr: der Betrag, den ein vernünftiger Lizenznehmer für die konkrete Nutzung hätte zahlen müssen (§ 97 UrhG). Vorausgesetzt ist Verschulden. Weil an die Prüfung von Bildrechten strenge Anforderungen gestellt werden, liegt zumindest Fahrlässigkeit meist vor.
Zuschlag bei fehlender Urheberbenennung
Wurden Sie nicht als Urheber genannt, kann zusätzlich zur Lizenzgebühr ein Zuschlag verlangt werden. In der Rechtsprechung wird bei professionellen Fotografen häufig ein Zuschlag von bis zu 100 % der Lizenzgebühr zugesprochen.
Erstattung Ihrer Anwaltskosten
Bei einer berechtigten Abmahnung sind die erforderlichen Anwaltskosten grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten (§ 97a Abs. 3 UrhG).
WER ZAHLT DEN ANWALT?
Erstattungsanspruch nach § 97a Abs. 3 UrhG.Wer Ihr Foto ohne Erlaubnis nutzt, schuldet Ihnen nicht nur Schadensersatz. Bei einer berechtigten Abmahnung sind auch die erforderlichen Anwaltskosten grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten. Dafür muss die Abmahnung die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, auf die wir achten.
Den Schadensersatz erhalten Sie in voller Höhe. Anders als bei Lizenzdiensten, die einen Anteil der eingenommenen Beträge einbehalten, wird davon keine Provision abgezogen. Auftraggeber sind Sie. Kann der Verletzer nicht zahlen oder ist er nicht greifbar, besprechen wir das Kostenrisiko vorab offen mit Ihnen.
Eine Sonderregel gilt bei Privatpersonen (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Hat eine natürliche Person das Foto nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet und ist sie Ihnen gegenüber nicht bereits durch Vertrag, rechtskräftiges Urteil oder einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet, ist der Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 Euro begrenzt. Das gilt nicht, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Ob die Begrenzung greift, klären wir vorab mit Ihnen.
DIE HÖHE
Lizenzanalogie
Maßgeblich ist, was eine Lizenz für genau diese Nutzung gekostet hätte: Art des Mediums, Dauer, Bildgröße, Platzierung und ob das Foto werblich eingesetzt wurde.
MFM-Bildhonorare
Die Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing sind kein allgemeingültiger Tarif. Gerichte ziehen sie heran, wenn sie die Lizenzpraxis für das konkrete Foto sachgerecht abbilden, vor allem bei Fotos professioneller Fotografen. Wie die Berechnung im Einzelnen funktioniert, zeigt unser Beitrag MFM-Tabelle: So wird der Schadenersatz für Fotos berechnet.
Ihre eigene Lizenzpraxis
Haben Sie das Foto oder vergleichbare Aufnahmen bereits lizenziert, sind Ihre tatsächlich erzielten Honorare oft das stärkste Argument.
Die Höhe ist nicht in jedem Fall gleich. Bei Amateurfotos und einfachen Produktfotos setzen Gerichte teils deutlich geringere Beträge an als die MFM-Tabelle. Fehlte die Urheberbenennung, kann ein Zuschlag hinzukommen, bei professionellen Fotografen häufig bis zu 100 %. Welcher Betrag realistisch durchsetzbar ist, prüfen wir im Einzelfall.
TYPISCHE FÄLLE
Websites und Onlineshops
Ihr Foto illustriert eine Firmenwebsite, einen Blogartikel oder ein Produkt in einem Shop, bei Amazon oder eBay.
Social Media
Ein Unternehmen, eine Agentur oder ein Influencer verwendet Ihr Foto in Beiträgen, Stories oder Anzeigen.
Immobilien und Tourismus
Architektur-, Hotel- und Reisefotos werden besonders häufig ungefragt auf Portalen und Vermieterseiten übernommen.
Lizenz überschritten
Nutzung über eine erteilte Lizenz hinaus, etwa länger, in anderen Medien oder ohne die vereinbarte Namensnennung.
UNSERE PRÜFUNG
01
Stammt das Foto von Ihnen, und lässt sich das belegen?
02
Haben Sie die Rechte noch selbst, oder liegen ausschließliche Rechte bei einer Agentur oder einem Kunden?
03
Gab es eine Lizenz, etwa über eine Bildagentur oder eine Creative-Commons-Lizenz, und wurde sie überschritten?
04
Wer ist für die Nutzung verantwortlich, wurde das Foto selbst hochgeladen oder nur eingebettet, und ist der Verletzer greifbar?
05
Welcher Schadensersatz ist für diese Nutzung realistisch?
06
Ist der Verletzer gewerblich tätig oder privat, und wer trägt damit die Anwaltskosten?
WARUM SIEVERS & KOLLEGEN?
Fotorecht ist einer unserer Schwerpunkte.Rechtsanwalt Florian Sievers ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und beschäftigt sich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit der unberechtigten Nutzung von Fotografien. Wir vertreten Fotografen, Bildagenturen und andere Rechteinhaber bundesweit, von der ersten Beweissicherung über die Abmahnung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht · Schwerpunkt Fotorecht · Bundesweite Vertretung
Ihr Foto ohne Erlaubnis im Netz?
Die erste telefonische Einschätzung ist kostenlos. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Wir vertreten bundesweit.
Häufige Fragen
Ja. Der Schutz entsteht automatisch mit der Aufnahme. Ein ©-Zeichen, ein Wasserzeichen oder eine Registrierung ist nicht erforderlich. Geschützt sind auch einfache Fotos ohne künstlerischen Anspruch.
Sichern Sie zuerst Beweise: Screenshots der gesamten Seite mit sichtbarer Adresse und Datum, am besten auch der Unterseiten und des Impressums. Schreiben Sie den Verwender nicht selbst an, bevor die Beweise gesichert sind und die Ansprüche geprüft wurden.
Auftraggeber sind Sie. Bei einer berechtigten Abmahnung sind die erforderlichen Anwaltskosten aber grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten (§ 97a Abs. 3 UrhG). Hat eine Privatperson das Foto nicht beruflich oder gewerblich genutzt und ist sie Ihnen gegenüber noch nicht zur Unterlassung verpflichtet, ist der Gegenstandswert für die Unterlassung in der Regel auf 1.000 Euro begrenzt. Das Kostenrisiko besprechen wir vorab mit Ihnen.
Das hängt von der Nutzung ab: Medium, Dauer, Größe, Platzierung und werblicher Einsatz. Gerichte orientieren sich häufig an den MFM-Bildhonoraren oder an Ihren eigenen Lizenzhonoraren. Pauschale Beträge lassen sich nicht seriös nennen.
Häufig ja. Fehlt die Urheberbenennung, kann zusätzlich zur Lizenzgebühr ein Zuschlag verlangt werden. Bei professionellen Fotografen sprechen Gerichte häufig einen Zuschlag von bis zu 100 % der Lizenzgebühr zu. Ob und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab.
Nein. Das Löschen beendet nur die aktuelle Nutzung. Die Gefahr, dass das Foto erneut verwendet wird, entfällt in der Regel erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Anspruch auf Schadensersatz für die bisherige Nutzung bleibt bestehen.
Ansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Nutzung und dem Verletzer erfahren haben. Danach ist nicht alles verloren: Für den Schadensersatz in Höhe der ersparten Lizenzgebühr erkennt der BGH einen Restschadensersatzanspruch an (§ 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB), der erst zehn Jahre nach seiner Entstehung verjährt. Warten Sie trotzdem nicht zu lange, weil Beweise mit der Zeit verloren gehen.
Dann kommt es auf den Vertrag mit der Agentur an. Haben Sie ihr ausschließliche Rechte eingeräumt, kann es sein, dass die Agentur und nicht Sie die Ansprüche geltend machen muss. Das klären wir vor jedem Schritt.
Dienste wie Pixsy oder Copytrack behalten in der Regel einen Anteil der eingenommenen Beträge. Bei einer anwaltlichen Abmahnung erhalten Sie den Schadensersatz ungekürzt, und Ihre erforderlichen Anwaltskosten sind bei einer berechtigten Abmahnung grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten. Außerdem entscheiden Sie selbst über jeden Schritt.
IHR NÄCHSTER SCHRITT
Sie möchten Rechte durchsetzen, eine Nutzung rechtlich prüfen lassen oder sich gegen Ansprüche verteidigen? Wir beraten Sie persönlich und bundesweit.