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Anwalt für Fotorecht in Berlin

Fotorecht.

Ihre Bilder gehören Ihnen.
Wir sorgen dafür.

Wir vertreten Fotografen, Bildagenturen und Rechteinhaber bei unerlaubter Bildnutzung und setzen Unterlassung und Schadensersatz konsequent durch – bundesweit und international.

Mit uns sprechen →

BILD. RECHT. DURCHSETZUNG.

ÜBERBLICK

Fotorecht schützt Ihre Bilder

Jedes Foto ist geschützt.Fotos werden heute innerhalb von Sekunden kopiert, verbreitet und in neuen Zusammenhängen veröffentlicht – auf Websites, in Onlineshops, in sozialen Netzwerken und in Werbekampagnen. Die unerlaubte Nutzung fremder Bilder gehört zu den häufigsten Rechtsverletzungen im Internet.

Seit vielen Jahren unterstützen wir Fotografen, Bildagenturen, Fotostudios und Unternehmen dabei, ihre Bildrechte durchzusetzen. Das Fotorecht ist ein spezialisiertes Teilgebiet des Urheberrechts. Von Berlin aus vertreten wir Mandanten bundesweit und setzen Ansprüche gemeinsam mit Partnerkanzleien auch international durch.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

UNSERE LEISTUNGEN

Fotorecht in der Praxis.

01 — Bilderklau
Vorgehen gegen die unerlaubte Nutzung Ihrer Fotos auf Websites, in Shops, sozialen Medien und Printprodukten.

02 — Bildüberwachung
Tägliche, automatisierte Suche nach Verwendungen Ihres gesamten Bildportfolios im Internet.

03 — Beweissicherung
Gerichtsfeste Dokumentation jeder festgestellten Rechtsverletzung.

04 — Abmahnung & Schadensersatz
Durchsetzung von Unterlassung und angemessenem Schadensersatz nach der Lizenzanalogie.

05 — Verträge für Fotografen
Lizenzverträge, Nutzungsvereinbarungen und AGB für Fotografen, Studios sowie Bild- und Modelagenturen.

06 — Internationale Verfahren
Grenzüberschreitende Rechtsverfolgung, bei Bedarf mit spezialisierten Partnerkanzleien.

WAS WIR FÜR SIE TUN

Finden, sichern, durchsetzen.

01 — Überwachung
Wir finden unerlaubte Nutzungen Ihrer Bilder mit spezialisierter Software.

02 — Prüfung & Dokumentation
Bewertung der Erfolgsaussichten und gerichtsfeste Sicherung der Verletzung.

03 — Abmahnung
Rechtssichere Abmahnung mit Forderung nach Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

04 — Eilverfahren & Vertragsstrafen
Einstweilige Verfügungen in dringenden Fällen und Durchsetzung verwirkter Vertragsstrafen.

05 — Gerichtliche Durchsetzung
Klageverfahren gegen private und gewerbliche Nutzer – bundesweit und international.

Fotorecht in Berlin – Kamera, Fotoabzug, Unterlagen und Copyright-Symbol auf einem modernen Kanzleischreibtisch

FÜR WEN WIR TÄTIG SIND

Gute Bilder haben
ihren Preis.

Wir vertreten Menschen und Unternehmen, deren Arbeit und Geschäft auf fotografischen Werken aufbaut.

01

Fotografen & Lichtbildner

Durchsetzung Ihrer Rechte, wenn Ihre Aufnahmen ohne Lizenz verwendet werden.

02

Bildagenturen

Überwachung und Rechtsverfolgung für umfangreiche Bildportfolios.

03

Fotostudios & Modelagenturen

AGB, Lizenz- und Nutzungsverträge, die Vergütung und Rechteübertragung klar regeln.

04

Unternehmen & Rechteinhaber

Schutz eigener Bildbestände und exklusiv lizenzierter Fotografien.

WISSEN & ORIENTIERUNG

Fotorecht.
Die wichtigsten Fragen.

Vom Schutz eines einzelnen Fotos bis zur internationalen Rechtsverfolgung: Hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die uns Fotografen und Bildanbieter am häufigsten stellen.

01 Ist jedes Foto rechtlich geschützt?

Ja. Jedes Foto ist geschützt, unabhängig von seinem künstlerischen Anspruch. Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen:

  • Lichtbildwerke mit eigener schöpferischer Gestaltung sind urheberrechtlich geschützt, bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen.
  • Einfache Lichtbilder, etwa Produktfotos oder Schnappschüsse, genießen nach § 72 UrhG einen vergleichbaren Schutz, grundsätzlich für 50 Jahre.

Für die Frage, ob ein Foto ohne Erlaubnis genutzt werden darf, spielt dieser Unterschied in der Praxis meist keine Rolle: In beiden Fällen ist eine Lizenz erforderlich.

02 Welche Rechte hat ein Fotograf an seinen Bildern?

Der Fotograf entscheidet allein darüber,

  • ob ein Bild genutzt werden darf,
  • wo es veröffentlicht werden darf,
  • in welchem Umfang die Nutzung erfolgt,
  • welche Vergütung dafür geschuldet ist.

Außerdem hat er das Recht, als Urheber genannt zu werden. Auch eine fehlende oder falsche Urhebernennung ist eine eigene Rechtsverletzung.

03 Welche Ansprüche bestehen bei Bilderklau?

Wird ein Foto ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, können insbesondere folgende Ansprüche entstehen:

  • Unterlassung der weiteren Nutzung,
  • Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung,
  • Schadensersatz,
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten,
  • bei erneuten Verstößen Vertragsstrafen.
04 Wie wird der Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung berechnet?

In der Praxis wird der Schadensersatz meist nach der Lizenzanalogie berechnet: Der Verletzer muss zahlen, was bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung angemessen gewesen wäre. Maßgeblich sind unter anderem Art, Dauer und Umfang der Nutzung sowie die eigene Lizenzpraxis des Fotografen.

Als Orientierung ziehen Gerichte häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) heran, prüfen deren Anwendbarkeit aber im Einzelfall. Fehlt die Urhebernennung, kann zusätzlich ein Zuschlag gerechtfertigt sein.

05 Wie funktioniert die Überwachung eines Bildportfolios?

Mit spezialisierter Bilderkennungssoftware durchsuchen wir das Internet täglich und vollautomatisch nach Verwendungen Ihrer Fotos. Gefundene Treffer werden mit Ihren Lizenzen abgeglichen.

So entdecken Sie Rechtsverletzungen, von denen Sie sonst nie erfahren hätten, und können sie zeitnah verfolgen, bevor Beweise verloren gehen.

06 Wie wird eine Bildrechtsverletzung gerichtsfest dokumentiert?

Webseiten lassen sich jederzeit ändern oder löschen. Eine Verletzung muss deshalb sofort und so gesichert werden, dass sie auch vor Gericht Bestand hat: mit Adresse, Datum und Uhrzeit, dem vollständigen Seitenzusammenhang und dem Nachweis, wer für die Seite verantwortlich ist.

Genauso wichtig ist der Nachweis Ihrer eigenen Rechte, etwa durch Originaldateien, Metadaten oder Lizenzunterlagen.

07 Können auch Privatpersonen in Anspruch genommen werden?

Ja. Auch wer ein fremdes Foto privat, etwa auf einem Blog oder in sozialen Netzwerken, öffentlich zugänglich macht, verletzt die Rechte des Fotografen.

Bei Privatpersonen begrenzt das Gesetz in bestimmten Fällen allerdings die erstattungsfähigen Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG). Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bleiben davon unberührt. Wir berücksichtigen das bei der wirtschaftlichen Bewertung jedes Falls.

08 Was gilt, wenn Personen auf dem Foto zu sehen sind?

Neben den Rechten des Fotografen ist dann das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person zu beachten (§§ 22, 23 KUG). Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmen, etwa für Bilder aus der Zeitgeschichte.

Für Fotografen und Agenturen ist deshalb eine sauber formulierte Einwilligung, ein sogenanntes Model Release, unverzichtbar, gerade wenn Bilder weiter lizenziert werden.

09 Worauf kommt es bei Lizenzverträgen und AGB für Fotografen an?

Klare Verträge verhindern Streit und stärken Ihre Position, wenn es doch zu einer Verletzung kommt. Wir beraten und gestalten insbesondere:

  • AGB für Fotografen, Fotostudios sowie Bild- und Modelagenturen,
  • Lizenzverträge für Fotografen und Rechteverwerter,
  • Regelungen zu Nutzungsumfang, Vergütung und Rechteübertragung,
  • die Überprüfung und Optimierung bestehender Vereinbarungen.
10 Lassen sich Bildrechte auch im Ausland durchsetzen?

Ja. Fotos werden weltweit genutzt, und viele Verletzungen finden auf ausländischen Websites statt. Richtet sich ein Angebot auch an den deutschen Markt, können Ansprüche unter Umständen vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

In anderen Fällen setzen wir Ihre Rechte gemeinsam mit spezialisierten Partnerkanzleien im jeweiligen Land durch.

11 Wann verjähren Ansprüche wegen unerlaubter Bildnutzung?

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen.

Warten Sie trotzdem nicht zu lange: Je früher eine Verletzung gesichert wird, desto leichter lässt sie sich beweisen. Für ein Eilverfahren muss ohnehin sehr zügig gehandelt werden.

Inhalt geprüft von Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht · Stand: 25.09.2026

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