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UWG-Änderung: Neue Regeln gegen Greenwashing ab 27.09.2026

UWG-Änderung zum 27.09.2026: Neue Regeln gegen Greenwashing und nachhaltige Werbung

Zum 27. September 2026 treten wesentliche Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Im Mittelpunkt stehen neue Vorgaben zur Bekämpfung von Greenwashing, zur Transparenz von Nachhaltigkeitswerbung und zur besseren Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 , auch „Empowering Consumers Directive“ genannt. Die Richtlinie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Deutschland hat die Vorgaben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Das Gesetz wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; die wesentlichen neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Für Unternehmen bedeutet dies: Werbung mit Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsversprechen muss künftig noch genauer geprüft und rechtssicher belegt werden.

Greenwashing: Neue Anforderungen an Umweltaussagen

Das geänderte UWG führt unter anderem neue Regelungen für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitswerbung ein.

Besonders relevant sind Aussagen über eine zukünftige Umweltleistung eines Unternehmens oder Produkts. Solche Aussagen dürfen nicht lediglich als unverbindliches Versprechen formuliert werden. Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen auf einem detaillierten und überprüfbaren Umsetzungsplan beruhen. Der Plan muss insbesondere konkrete und überprüfbare Ziele enthalten und durch unabhängige beziehungsweise externe Prüfungen abgesichert werden.

Auch sogenannte allgemeine Umweltaussagen werden stärker reguliert. Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder vergleichbare allgemeine Umweltversprechen können problematisch sein, wenn für Verbraucher nicht unmittelbar und eindeutig erkennbar ist, worauf sich die Aussage konkret bezieht und welche Umweltleistung tatsächlich gemeint ist.

Wichtig: Die neuen Vorschriften führen nicht zu einem generellen Verbot von Umweltwerbung. Entscheidend ist vielmehr, dass Green Claims konkret, transparent und nachweisbar sind und nicht zu einer falschen Vorstellung über die Umweltvorteile eines Produkts oder Unternehmens führen.

Neue Verbote in der „Schwarzen Liste“

Die sogenannte Schwarze Liste des UWG wird ebenfalls erweitert. Dabei handelt es sich um Geschäftspraktiken, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen stets unzulässig sind.

Neu aufgenommen beziehungsweise erweitert werden unter anderem Regelungen zu:

  • unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels; das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde
  • nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage; das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann
  • unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage; das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht
  • Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat
  • Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden
  • Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers
  • irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Unternehmen sollten nicht nur klassische Werbung, sondern auch Produktbeschreibungen, Online-Shops, Verpackungen, Social-Media-Posts, Broschüren und sonstige Marketingmaterialien überprüfen.

Nachhaltigkeitssiegel und Umweltzeichen

Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltzeichen wird künftig strenger geregelt.

Damit steigt das rechtliche Risiko bei selbst entwickelten Nachhaltigkeitslabels oder Siegeln, die bei Verbrauchern den Eindruck einer unabhängigen Zertifizierung erwecken können.

Weitere Änderungen: Neue Informationspflichten für Unternehmen

Auch die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern werden erweitert.

Je nach Produkt und Vertriebssituation können künftig insbesondere Informationen erforderlich sein zu:

  • dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht,
  • der Dauer beziehungsweise dem Zeitraum verfügbarer Software-Updates,
  • der Reparierbarkeit eines Produkts,
  • der Verfügbarkeit von Ersatzteilen,
  • Reparaturmöglichkeiten,
  • verfügbaren umweltfreundlicheren Lieferoptionen.

Für Unternehmen mit Online-Shops und E-Commerce-Angeboten bedeutet dies, dass insbesondere Produktseiten und Checkout-Prozesse rechtzeitig überprüft und angepasst werden sollten.

Ab wann gilt die neue UWG-Regelung?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 musste von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 27. März 2026 umgesetzt werden. Die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Deutschland hat die Umsetzung mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG vorgenommen. Das Gesetz wurde am 12. Februar 2026 beschlossen und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen des UWG gelten ab dem 27. September 2026; einzelne Regelungen treten bereits früher in Kraft.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Nachhaltigkeitskommunikation und Marketingprozesse auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Sinnvoll ist insbesondere ein systematischer Green-Claims- und UWG-Check:

  1. Umweltaussagen identifizieren: Welche Green Claims werden auf der Website, im Online-Shop, in Social Media, auf Verpackungen oder in der klassischen Werbung verwendet?
  2. Claims überprüfen: Sind Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „CO₂-reduziert“ konkret genug?
  3. Nachweise sichern: Können die verwendeten Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen durch belastbare und aktuelle Nachweise belegt werden?
  4. Zukunftsversprechen prüfen: Beruhen Aussagen über zukünftige Umweltleistungen auf einem konkreten und überprüfbaren Umsetzungsplan?
  5. Siegel und Labels kontrollieren: Ist die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels rechtlich zulässig und besteht tatsächlich ein entsprechendes Zertifizierungssystem?
  6. Informationspflichten anpassen: Sind Produktseiten, Online-Shop und Checkout auf die neuen Informationspflichten vorbereitet?
  7. Marketingprozesse anpassen: Sind klare interne Prüf- und Freigabeprozesse für Green Claims vorhanden?

Greenwashing vermeiden: Jetzt handeln

Die neuen UWG-Regelungen erhöhen das Risiko für Unternehmen, die mit Umwelt, Nachhaltigkeit, Klimaschutz oder CO₂-Einsparungen werben. Fehlerhafte oder nicht ausreichend belegte Aussagen können zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und gerichtlichen Verfahren führen.

Unternehmen sollten deshalb nicht bis zum 27. September 2026 warten. Eine frühzeitige Prüfung bestehender Werbeaussagen ermöglicht es, problematische Claims rechtzeitig anzupassen und interne Prozesse auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Sievers & Kollegen unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Nachhaltigkeitswerbung und Green Claims. Wir prüfen insbesondere Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Marketingmaterialien, unterstützen bei der Anpassung von Marketing- und Freigabeprozessen und beraten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Kurz gesagt

Ab dem 27.09.2026 gelten im UWG strengere Regeln für Greenwashing, Umweltwerbung und Nachhaltigkeitskommunikation. Unternehmen sollten ihre Green Claims, Siegel, Produktinformationen und Online-Shops jetzt überprüfen und rechtssicher anpassen.