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Urteil zu Werbung mit Kundenbewertungen und Wirksamkeitsaussagen

Urteil

HansOLG Hamburg zur Werbung mit Kundenbewertungen und Wirksamkeitsaussagen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (HansOLG Hamburg, 3. Zivilsenat) hat mit Beschluss vom 15.07.2026 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Werbung für Tierarzneimittel mit Kundenbewertungen und Tierarzt-Statements entschieden (Az. 3 W 33/26). Im Mittelpunkt standen die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Testimonials, Erfahrungsberichte und Wirksamkeitsaussagen in der Werbung für Tierarzneimittel.

Die Entscheidung ist insbesondere für pharmazeutische Unternehmen, Hersteller und Anbieter von Tierarzneimitteln relevant, die mit Kundenstimmen, Bewertungen von Tierhaltern oder Aussagen von Tierärzten für die Wirksamkeit ihrer Produkte werben. Die Entscheidung lässt sich  aber auch allgemein auf die Werbung mit Kundenbewertungen übertragen.

HansOLG Hamburg: Unternehmen haftet für beworbene Kundenbewertungen und Tierarzt-Statements

Das HansOLG Hamburg stellt klar, dass ein Unternehmen, das Kundenbewertungen oder Aussagen von Tierärzten gezielt für eigene Werbezwecke einsetzt, für die darin enthaltenen Aussagen grundsätzlich selbst als Täter verantwortlich sein kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich das Unternehmen die Aussagen im rechtlichen Sinne ausdrücklich „zu eigen gemacht“ hat.

Werden Erfahrungsberichte oder Expertenaussagen unkommentiert in die Werbung eingebunden, können sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen – hier insbesondere Tierärzten als Fachkreisen – den Eindruck erwecken, dass die beschriebenen Behandlungserfolge typisch, verallgemeinerbar und bei der Anwendung des beworbenen Tierarzneimittels allgemein zu erwarten sind.

Damit können auch scheinbar individuelle Erfahrungsberichte und Testimonials wettbewerbsrechtlich relevante Wirksamkeitsaussagen enthalten.

Irreführende Gesundheits- und Wirksamkeitsaussagen bei Tierarzneimitteln

Das Gericht beanstandete insgesamt diverse werbliche Aussagen, die nach seiner Auffassung überwiegend wahrscheinlich irreführend waren. Dazu gehörten unter anderem Aussagen wie:

  • „bessere Wirkung als andere Produkte“
  • „perfekte Kontrolle des Juckreizes“
  • „kein Juckreiz mehr“
  • „Absolut empfehlenswert!“
  • „Verbesserung bei Patienten, die auf andere Präparate nicht mehr ansprachen“
  • „volle Zufriedenheit von allen Besitzern“

Nach Auffassung des HansOLG Hamburg waren diese Aussagen teilweise wissenschaftlich nicht hinreichend belegt oder enthielten übertriebene Heilungs- und Wirksamkeitsversprechen.

Besonders streng bewertet das Gericht Überlegenheitsbehauptungen gegenüber Konkurrenzprodukten. Wer mit einer besseren oder überlegenen Wirkung gegenüber anderen Tierarzneimitteln wirbt, muss diese Aussage nach den hierfür geltenden Anforderungen belastbar wissenschaftlich belegen können. Hierfür kann insbesondere eine vergleichende Head-to-Head-Studie erforderlich sein. Eine solche belastbare Grundlage lag im konkreten Fall nicht vor.

Testimonials und Kundenbewertungen sind keine rechtliche „Freikarte“

Die Entscheidung macht deutlich, dass Unternehmen sich bei der Werbung mit Testimonials, Kundenbewertungen und Statements nicht ohne Weiteres darauf berufen können, dass die jeweilige Aussage lediglich von einem Dritten stammt.

Auch eine tatsächlich gemachte Erfahrung eines Tierarztes oder Tierhalters kann problematisch sein, wenn sie in der Werbung so präsentiert wird, dass beim angesprochenen Publikum der Eindruck entsteht, der beschriebene Behandlungserfolg sei typisch oder wissenschaftlich abgesichert.

Für Unternehmen bedeutet dies: Vor der Veröffentlichung sollten Kundenbewertungen und Expertenaussagen darauf geprüft werden, ob sie objektive, überprüfbare oder verallgemeinernde Aussagen zur Wirksamkeit, Heilung oder Überlegenheit eines Produktes enthalten.

Tierarzneimittelwerbung und Wettbewerbsrecht

Das HansOLG Hamburg ordnet Art. 119 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG ein. Verstöße gegen diese Vorschriften können daher grundsätzlich auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts verfolgt werden.

Die Vorschriften setzen der Werbung für Tierarzneimittel enge Grenzen. Insbesondere darf die Werbung nicht irreführend sein und keine übertriebenen oder unzutreffenden Behauptungen über die Eigenschaften des Arzneimittels enthalten. Die werbliche Darstellung muss vielmehr eine objektive und verantwortungsbewusste Information fördern.

Damit können Verstöße gegen die Werbevorschriften für Tierarzneimittel nicht nur arzneimittelrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.

Bedeutung der Entscheidung für pharmazeutische Unternehmen und Tierärzte

Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass an die Werbung für Tierarzneimittel, Wirksamkeitsversprechen und Health Claims hohe Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Werbung an ein fachkundiges Publikum wie Tierärzte richtet.

Besondere Vorsicht ist bei folgenden Werbeaussagen geboten:

  • Aussagen über Heilung und Wirksamkeit
  • Behauptungen einer Überlegenheit gegenüber Konkurrenzprodukten
  • Aussagen über die vollständige oder besonders schnelle Beseitigung von Symptomen
  • Superlative und absolute Aussagen
  • pauschale Aussagen über die Zufriedenheit von Kunden oder Tierhaltern
  • Kundenbewertungen und Testimonials von Tierärzten
  • Erfahrungsberichte, die einen individuellen Behandlungserfolg als allgemein zu erwartenden Erfolg erscheinen lassen

Anekdotische Erfahrungen, pauschale Zufriedenheitsaussagen und werbliche Superlative ersetzen keine wissenschaftliche Evidenz. Unternehmen sollten daher insbesondere vor der Verwendung von Kundenbewertungen und Statements prüfen, ob die darin enthaltenen Aussagen durch belastbare wissenschaftliche Daten gedeckt sind.

Wettbewerbsrechtliche Folgen: Abmahnung und einstweilige Verfügung

Werbung für Produkte, die gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben verstößt, kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Wettbewerber oder hierzu berechtigte Verbände können unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Unterlassungsansprüche geltend machen.

Fazit

Das HansOLG Hamburg setzt mit seiner Entscheidung einen deutlichen Maßstab für die Werbung mit Kundenbewertungen, Statements und Wirksamkeitsaussagen bei Tierarzneimitteln. Die Entscheidung hat aber über den Bereich der Tierarzneimittelwerbung hinaus große Bedeutung. Unternehmen sollten insbesondere bei Testimonials und Erfahrungsberichten sorgfältig prüfen, ob diese Aussagen den Eindruck einer allgemein zu erwartenden Wirksamkeit oder eines sicheren Behandlungserfolgs vermitteln.

Wer für Produkte bewirbt, sollte deshalb Wirksamkeits- und Überlegenheitsbehauptungen vor ihrer Veröffentlichung rechtlich und wissenschaftlich überprüfen lassen. Dies gilt insbesondere für Werbung mit Kundenstimmen, Testimonials und vergleichender Produktwerbung im medizinischen Bereich.

Unsere Fachanwälte beraten Sie in diesem Bereich gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.