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Abmahnung von Rechtsanwalt Giese für Fotograf Christoph U. Bellin erhalten? Was jetzt zu tun ist

Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sie haben eine Abmahnung von Rechtsanwalt Florian Giese aus Hamburg im Auftrag des Fotografen Christoph U. Bellin erhalten? Dann wird Ihnen vorgeworfen, ein Foto aus dessen Bildarchiv ohne Lizenz auf Ihrer Website verwendet zu haben. Aktuell werden dafür rund 1.850 Euro verlangt, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit kurzer Frist. Reagieren Sie fristgerecht, aber unterschreiben Sie die beigefügte Erklärung nicht unverändert: Sie enthält neben der Unterlassung auch Zahlungsverpflichtungen und die Anerkennung der MFM-Honorartabellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer mahnt ab? Rechtsanwalt Florian Giese, Kanzlei Uhlenhorst, Hamburg, für den Fotografen Christoph U. Bellin.
  • Worum geht es? Die Nutzung eines Fotos, meist einer Hamburg- oder Architekturaufnahme, auf einer Website ohne Lizenz und ohne Urheberbenennung.
  • Was wird verlangt? In einem aktuellen Fall vom Oktober 2026: 1.006,00 Euro Schadensersatz und 848,35 Euro Anwaltskosten, zusammen 1.854,35 Euro, sowie eine Unterlassungserklärung.
  • Wie lange haben Sie Zeit? Für die Unterlassungserklärung nur etwa neun Tage, für Original und Zahlung eine Woche mehr.
  • Was jetzt tun? Foto dokumentieren und entfernen, Frist notieren, nichts unverändert unterschreiben und die Forderung prüfen lassen.

Wer ist Christoph U. Bellin, und warum mahnt Rechtsanwalt Giese ab?

Christoph U. Bellin ist Fotograf und Fotodesigner. Er bietet seine Aufnahmen, vor allem Fotos aus Hamburg und der Metropolregion, über die Bildarchive bildarchiv-hamburg.com und metropolregion-hamburg.photos zur Lizenzierung an. Wer ein Foto kommerziell nutzen will, braucht dafür seine vorherige Zustimmung und zahlt ein Honorar.

Findet Herr Bellin eines seiner Fotos ohne Lizenz im Internet, lässt er die Nutzung durch Rechtsanwalt Florian Giese aus Hamburg abmahnen. Solche Abmahnungen sind seit vielen Jahren bekannt. Betroffen sind typischerweise Unternehmen, Agenturen, Vereine und Betreiber von Informationsportalen, die ein Hamburg-Motiv zur Illustration einer Unterseite verwendet haben, oft ohne zu wissen, woher das Bild ursprünglich stammt.

Rechtlich stützt sich die Abmahnung auf die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des Fotos sowie auf die fehlende Urheberbenennung (§ 13 UrhG). Fotos sind als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder jedenfalls als Lichtbild (§ 72 UrhG) geschützt.

Was fordert die Abmahnung von Giese für Bellin?

Eine aktuelle Abmahnung vom Oktober 2026, die uns vorliegt, ist so aufgebaut:

PositionBetragBerechnung laut Abmahnung
Grundhonorar503,00 €MFM-Bildhonorare 2026, Seite 59 „Online-Nutzungen, Online-Shops und Social Media (Werbung/PR/Corporate Publishing)“, ein Foto auf einer Unterseite, bis 12 Monate
Zuschlag fehlende Urheberbenennung503,00 €100 % Aufschlag auf das Grundhonorar
Schadensersatz1.006,00 €Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 UrhG
Anwaltskosten848,35 €1,3 Geschäftsgebühr aus 7.006 € Gegenstandswert, Pauschale, 19 % USt
Gesamtforderung1.854,35 €zahlbar innerhalb der zweiten Frist

Der Gegenstandswert von 7.006 Euro setzt sich aus 6.000 Euro für den Unterlassungsanspruch und 1.006 Euro Schadensersatz zusammen. Begründet wird das mit der Hamburger Rechtsprechung zu einem abgestuften Streitwertsystem: 6.000 Euro für das erste Foto, je 3.000 Euro für das zweite bis fünfte, je 1.500 Euro für das sechste bis zehnte und je 600 Euro für jedes weitere. Bei mehreren Fotos steigen Schadensersatz und Anwaltskosten deshalb deutlich.

Daneben verlangt Herr Bellin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Gesetzt werden zwei Fristen: rund neun Tage für die Erklärung per Fax oder E-Mail und eine weitere Woche für das unterschriebene Original und die Zahlung.

Vorsicht bei der beigefügten Unterlassungserklärung

Die vorformulierte Erklärung geht über das hinaus, was zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nötig ist. Neben dem Versprechen, das Foto nicht mehr zu nutzen, enthält sie:

  • die Verpflichtung, 1.006 Euro Schadensersatz unter Anerkennung der jeweils aktuellen MFM-Bildhonorartabellen zu zahlen,
  • die Verpflichtung, die Anwaltskosten von 848,35 Euro aus einem Gegenstandswert von 7.006 Euro zu erstatten,
  • eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Fotografen, überprüfbar durch das Landgericht Hamburg („neuer Hamburger Brauch“).

Wer so unterschreibt, erkennt die Zahlungsansprüche und die MFM-Tabellen als Maßstab an, auch für die Zukunft. Einwände gegen die Höhe sind danach kaum noch möglich. In der Regel ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll, die nur die Unterlassung regelt und die Zahlungsfragen offenlässt. Sie muss trotzdem so formuliert sein, dass sie die Wiederholungsgefahr sicher beseitigt.

Sind die Forderungen berechtigt? Hier setzt die Prüfung an

1. Stammt das Foto von Herrn Bellin, und ist es dasselbe Bild?

Die Abmahnung verweist auf das Ursprungsfoto im Bildarchiv. Zu prüfen ist, ob das genutzte Bild tatsächlich diese Aufnahme ist und ob Herr Bellin die Rechte nicht einer Agentur oder einem Kunden ausschließlich eingeräumt hat.

2. Gab es eine Lizenz oder eine erlaubte Quelle?

Wurde das Foto von einer Agentur, einem Webdesigner oder einer Bilddatenbank übernommen, kann eine Lizenz bestehen oder ein Regress gegen den Lieferanten in Betracht kommen. Prüfen Sie Rechnungen, Lizenzbelege und Verträge mit Dienstleistern.

3. Ist die MFM-Kategorie richtig gewählt?

Die Abmahnung rechnet mit der Kategorie „Werbung/PR/Corporate Publishing“ und einer Nutzungsdauer von bis zu zwölf Monaten. Ob eine werbliche Nutzung vorlag und wie lange das Foto tatsächlich online war, ist eine Frage des Einzelfalls. Ob die MFM-Tabellen überhaupt schematisch anzuwenden sind, wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Entscheidend kann sein, welche Honorare der Fotograf in vergleichbaren Fällen tatsächlich erzielt. Wie die MFM-Tabelle aufgebaut ist und wann Gerichte sie anwenden, erklären wir hier: MFM-Tabelle und Schadenersatz.

4. Wurde der Urheber wirklich nicht genannt?

Der Zuschlag von 100 % setzt voraus, dass Herr Bellin nicht als Urheber benannt war. Fehlt die Nennung, ist ein Zuschlag in dieser Höhe nach der Rechtsprechung allerdings regelmäßig berechtigt.

5. Ist der Gegenstandswert angemessen?

6.000 Euro für die Unterlassung bei einem einzelnen Foto entsprechen der Hamburger Linie. Andere Gerichte setzen teils niedrigere Werte an, was die Anwaltskosten senken kann. Ist der Abgemahnte eine Privatperson, die nicht gewerblich gehandelt hat und erstmals abgemahnt wird, ist der Gegenstandswert für die Anwaltskosten in der Regel auf 1.000 Euro begrenzt (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG).

Was sollten Sie nach Erhalt der Abmahnung tun?

  1. Fristen notieren. Die erste Frist für die Unterlassungserklärung ist kurz. Wird sie versäumt, droht eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
  2. Nutzung dokumentieren. Sichern Sie Screenshots der Unterseite mit Datum sowie alle Unterlagen zur Herkunft des Fotos.
  3. Foto vollständig entfernen. Löschen Sie das Bild nicht nur von der Seite, sondern auch aus der Mediathek. Die Abmahnung nennt auch direkte Bild-URLs, die nach dem Löschen nicht mehr erreichbar sein dürfen. Leeren Sie gegebenenfalls Caches und Bildoptimierungs-Plugins.
  4. Nicht unverändert unterschreiben. Die beigefügte Erklärung enthält Zahlungspflichten und die Anerkennung der MFM-Tabellen.
  5. Nicht vorschnell zahlen. Kategorie, Nutzungsdauer, Zuschlag und Gegenstandswert sind überprüfbar.
  6. Dienstleister ansprechen. Hat eine Agentur oder ein Webdesigner das Foto eingebunden, kann ein Regress möglich sein.

So helfen wir bei einer Abmahnung von Rechtsanwalt Giese

Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, vertritt Abgemahnte bundesweit. Wir prüfen die Rechte an dem Foto, formulieren eine modifizierte Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, ohne Zahlungen anzuerkennen, und verhandeln über Schadensersatz und Kosten. Ziel ist, die Sache schnell und so günstig wie möglich abzuschließen.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung: Schicken Sie uns die Abmahnung über unser Kontaktformular mit Upload oder rufen Sie uns an unter 030 32301590. Wegen der kurzen Fristen melden wir uns kurzfristig. Allgemeine Hinweise finden Sie auf unserer Seite Abmahnung erhalten – was tun?

Häufige Fragen zur Abmahnung Giese / Bellin

Ist die Abmahnung von Rechtsanwalt Giese echt?

Ja, nach unserer Kenntnis handelt es sich um echte Abmahnungen von Rechtsanwalt Florian Giese aus Hamburg im Auftrag des Fotografen Christoph U. Bellin. Prüfen Sie trotzdem Absender und Bankverbindung, bevor Sie zahlen.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht in der vorgelegten Form. Sie enthält Zahlungsverpflichtungen und die Anerkennung der MFM-Tabellen. Eine modifizierte Erklärung, die nur die Unterlassung regelt, ist in der Regel die bessere Wahl. Eine Erklärung sollte aber fristgerecht abgegeben werden, wenn ein Unterlassungsanspruch besteht.

Reicht es, das Foto zu löschen?

Nein. Das Löschen beendet die Nutzung, beseitigt aber nicht die Wiederholungsgefahr und nicht den Anspruch auf Schadensersatz. Achten Sie darauf, das Foto auch unter den direkten Bild-URLs vollständig zu entfernen.

Wie hoch ist die Forderung?

In einem aktuellen Fall vom Oktober 2026 wurden für ein Foto 1.006 Euro Schadensersatz und 848,35 Euro Anwaltskosten verlangt, insgesamt 1.854,35 Euro. Bei mehreren Fotos steigt die Forderung.

Kann ich die Kosten an meinen Webdesigner weitergeben?

Gegenüber dem Fotografen haften Sie als Betreiber der Website. Ob Sie die Kosten von einer Agentur oder einem Webdesigner zurückverlangen können, hängt vom Vertrag mit ihm ab.

Was kostet die Beratung bei Sievers & Kollegen?

Die erste telefonische Einschätzung ist kostenlos. Die Kosten einer weiteren Vertretung besprechen wir vorher transparent mit Ihnen.

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