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Anwalt für Urheberrecht in Berlin

Urheberrecht.

Ideen schaffen Werte.
Wir schützen sie.

Wir beraten und vertreten Kreative, Unternehmen und Rechteinhaber in allen Fragen des Urheberrechts – strategisch, spezialisiert und mit Blick auf das Wesentliche.

Mit uns sprechen →

KREATIVITÄT. RECHT. PERSPEKTIVE.

ÜBERBLICK

Urheberrecht schützt kreative Leistungen

Kreative Leistungen sind wirtschaftliche Werte.Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen – von Fotografien und Texten über Musik und Film bis zu Designs und digitalen Inhalten. Wir beraten und vertreten Urheber, Rechteinhaber, Unternehmen und Kreative bei der Durchsetzung ihrer Rechte ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Als auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei verbinden wir juristische Erfahrung mit einem besonderen Verständnis für digitale Veröffentlichungen, Plattformen und die wirtschaftliche Verwertung kreativer Leistungen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

UNSERE SPEZIALISIERUNG

Urheberrecht in der Praxis.

01 — Fotos & Bilder
Unerlaubte Nutzung von Fotografien und anderen Bildwerken – online, in sozialen Medien, Werbung oder Publikationen.

02 — Texte & Inhalte
Übernahme und Verwertung von Texten, redaktionellen Inhalten und anderen geschützten Werken ohne Zustimmung.

03 — Musik & Film
Rechteklärung, Lizenzierung sowie Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei der Nutzung von Musik und audiovisuellen Inhalten.

04 — Design & Gestaltung
Urheberrechtlicher Schutz kreativer Gestaltungen und Durchsetzung von Ansprüchen bei unzulässiger Übernahme.

05 — Websites & Social Media
Urheberrechtliche Fragen bei Websites, Plattformen und Social Media – von der Veröffentlichung bis zur kommerziellen Nutzung.

06 — Abmahnung & Rechtsdurchsetzung
Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie Prüfung und Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen.

WAS WIR FÜR SIE TUN

Beratung und Vertretung. Klar, strategisch, konsequent.

01 — Durchsetzung von Ansprüchen
Unterlassung, Schadensersatz und konsequente Rechtsdurchsetzung.

02 — Abwehr unberechtigter Ansprüche
Prüfung von Abmahnungen und Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen.

03 — Eilverfahren & Gerichtsverfahren
Schnelle gerichtliche Maßnahmen und konsequente Vertretung in gerichtlichen Verfahren.

04 — Internationale Verfahren
Grenzüberschreitende Durchsetzung und Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche.

05 — Dokumentation & Beweissicherung
Rechtssichere Dokumentation von Rechtsverletzungen und Sicherung relevanter Beweismittel.

USM Haller Regal in der Kanzlei Sievers & Kollegen

FÜR WEN WIR TÄTIG SIND

Kreative Ideen brauchen
verlässlichen Schutz.

Wir beraten Personen und Unternehmen, deren Arbeit von kreativen Leistungen, Inhalten und geistigem Eigentum lebt.

01

Fotografen & Kreative

Schutz und Durchsetzung von Rechten an Fotografien, Texten, Designs und anderen kreativen Werken.

02

Unternehmen & Agenturen

Beratung bei der Nutzung, Lizenzierung und Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte.

03

Medien & Verlage

Beratung rund um Veröffentlichungen, Rechteketten, Lizenzen und die Nutzung geschützter Inhalte.

04

Rechteinhaber & Verwerter

Durchsetzung und wirtschaftliche Verwertung urheberrechtlich geschützter Positionen.

WISSEN & ORIENTIERUNG

Urheberrecht.
Die wichtigsten Fragen.

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen und regelt, unter welchen Voraussetzungen Werke genutzt, lizenziert und gegen unberechtigte Verwendungen geschützt werden können. Hier finden Sie Antworten auf zentrale Fragen aus unserer anwaltlichen Praxis.

01 Was schützt das Urheberrecht?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt kreative Leistungen, sogenannte Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Ein Werk ist jede persönliche geistige Schöpfung. Entscheidend ist dabei nicht die Idee selbst, sondern ihre konkrete, wahrnehmbare Ausgestaltung.

Typische geschützte Werke sind insbesondere Texte, Fotos, Filme, Musik, Grafiken, Software sowie Webdesigns. Die gesetzliche Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG ist nicht abschließend, sodass auch neue digitale oder hybride Formen kreativer Inhalte geschützt sein können.

Schutzfähigkeit als häufige Streitfrage

In der anwaltlichen Praxis stellt sich häufig zunächst die Frage, ob überhaupt urheberrechtlicher Schutz besteht. Gerade bei Logos, Layouts oder einfachen Designs ist die sogenannte Schutzfähigkeit häufig umstritten.

Eine fundierte rechtliche Einschätzung kann deshalb bereits zu Beginn entscheidend sein. Andernfalls besteht das Risiko, erst im Gerichtsverfahren zu erfahren, dass kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt – mit entsprechenden Kostenfolgen.

02 Wann entsteht urheberrechtlicher Schutz?

Urheberrechtlicher Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Eine Registrierung ist – anders als im Marken- oder Designrecht – nicht erforderlich.

Sobald eine kreative Leistung Werkcharakter erreicht, greift der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz unmittelbar. Auch ein Copyright-Vermerk ist rechtlich nicht notwendig, kann aber in der Praxis sinnvoll sein.

Beispiele

  • Ein Foto ist bereits mit der Aufnahme geschützt – entweder als Lichtbildwerk oder als einfaches Lichtbild.
  • Ein Logo kann urheberrechtlich geschützt sein, sofern es die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
03 Wie lässt sich die Urheberschaft nachweisen?

Auch wenn der urheberrechtliche Schutz automatisch entsteht, ist die Beweisbarkeit der Urheberschaft in der Praxis häufig von erheblicher Bedeutung.

Zur Absicherung empfehlen sich insbesondere:

  • konsequente Kennzeichnung der Werke mit Namen oder Urhebervermerk,
  • Aufbewahrung von Skizzen, Entwürfen und Bearbeitungsständen,
  • Dokumentation von Entstehungsprozessen, etwa durch Serien von Entwürfen oder Fotos.

So lässt sich im Streitfall die eigene Urheberschaft besser und nachvollziehbar darlegen.

04 Welche Rechte hat der Urheber?

Das Urheberrecht schützt den Urheber umfassend in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen an einem Werk. Im Kern unterscheidet das Urheberrecht zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Ein zentrales Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf Urheberbenennung. Der Urheber – etwa ein Fotograf – kann verlangen, dass sein Name bei der Nutzung seines Werkes genannt wird.

Wird die Urhebernennung unterlassen, können insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstehen.

Verwertungsrechte

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten. Dazu gehören insbesondere:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
  • das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).

Gerade das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist im digitalen Umfeld von zentraler Bedeutung. Fotos, Videos, Musikstücke oder Texte, die online abrufbar gemacht werden, können diesem Verwertungsrecht unterfallen.

05 Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt, verbreitet oder veröffentlicht wird.

Typische Fälle im Internet sind insbesondere:

  • ungefragtes Copy & Paste von Texten,
  • Nutzung fremder Fotos auf Webseiten oder Social Media,
  • fehlende oder falsche Urheberangaben,
  • unerlaubte Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial.

Daraus können insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche sowie außergerichtliche und gerichtliche Verfahren entstehen.

06 Welche Ansprüche bestehen bei einer Urheberrechtsverletzung?

Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber nach dem deutschen Urheberrecht insbesondere die Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz zu. Zentral ist dabei § 97 UrhG, der die wesentlichen zivilrechtlichen Ansprüche bei unberechtigter Nutzung eines Werkes regelt.

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Auch wenn er Dritten Nutzungsrechte einräumen kann – einfach, ausschließlich sowie zeitlich oder räumlich beschränkt – bleibt jede Nutzung ohne entsprechende Erlaubnis rechtswidrig.

Zu den wichtigsten Ansprüchen gehören insbesondere:

  • Unterlassung,
  • Beseitigung,
  • Schadensersatz,
  • Auskunft und Rechnungslegung sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung von Kosten.
07 Was bedeutet der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch?

Unterlassungsanspruch

Der wichtigste Anspruch in der Praxis ist der Unterlassungsanspruch. Der Verletzer muss die rechtswidrige Nutzung einstellen und sich verpflichten, gleichartige Verstöße künftig zu unterlassen. Dies erfolgt regelmäßig durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Typische Inhalte einer solchen Erklärung sind:

  • die Verpflichtung zur dauerhaften Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung,
  • die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei erneuter Zuwiderhandlung.

Vertragsstrafen liegen in der Praxis häufig ab etwa 5.100 Euro und können je nach Einzelfall auch deutlich höher ausfallen.

Beseitigungsanspruch

Neben dem Unterlassungsanspruch besteht ein Beseitigungsanspruch. Dieser verpflichtet den Verletzer, einen fortbestehenden rechtswidrigen Zustand aktiv zu beseitigen.

Dies kann beispielsweise bedeuten:

  • Entfernung rechtsverletzender Online-Inhalte,
  • Löschung oder Rückruf unzulässig verbreiteter Werke,
  • technische oder organisatorische Maßnahmen zur Beendigung der Rechtsverletzung.
08 Wie wird Schadensersatz im Urheberrecht berechnet?

Bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung kann der Urheber zusätzlich Schadensersatz verlangen. In der Rechtsprechung haben sich drei anerkannte Berechnungsmethoden entwickelt.

Konkreter Schaden

Ersetzt werden die tatsächlich durch die Rechtsverletzung entstandenen Vermögenseinbußen. Diese sind in der Praxis allerdings häufig nur schwer konkret nachzuweisen.

Herausgabe des Verletzergewinns

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Gewinn abzuschöpfen, den der Verletzer durch die Urheberrechtsverletzung erzielt hat.

Lizenzanalogie

Bei der sogenannten Lizenzanalogie wird der Schaden so berechnet, als hätten die Parteien für die konkrete Nutzung eine angemessene Lizenz vereinbart.

Gerade die Lizenzanalogie ist in der gerichtlichen Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie häufig eine realistische Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes darstellt.

09 Wie werden Urheberrechtsverletzungen außergerichtlich verfolgt?

Urheberrechtliche Ansprüche können sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchgesetzt werden. Typische Anspruchsziele sind Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Für die außergerichtliche Rechtsdurchsetzung kommen insbesondere Take-Down-Notices beziehungsweise Take-Down-Letter und urheberrechtliche Abmahnungen in Betracht.

Welches Vorgehen sinnvoll ist, hängt unter anderem von Art und Umfang der Rechtsverletzung, dem Verletzer und dem Medium ab, über das das geschützte Werk genutzt oder verbreitet wird.

10 Welche Bedeutung hat die Abmahnung im Urheberrecht?

Die Abmahnung ist in der Praxis der häufigste und wichtigste Schritt zur außergerichtlichen Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche. Sie dient dazu, einen Rechtsverstoß kurzfristig zu beenden und eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden.

Inhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung

Eine Abmahnung enthält regelmäßig:

  • die konkrete Beschreibung der Urheberrechtsverletzung,
  • die Aufforderung zur Unterlassung,
  • die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • gegebenenfalls Schadensersatzforderungen,
  • gegebenenfalls die Aufforderung zur Auskunft über den Umfang der Nutzung.

Zentrales Element ist regelmäßig die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Verletzer verpflichtet sich darin, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen und für einen erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Kosten einer Abmahnung

Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Verletzer grundsätzlich die erforderlichen Rechtsanwaltskosten der Abmahnung tragen.

11 Wann kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht?

Reagiert der Verletzer nicht oder unzureichend auf eine Abmahnung, kann im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Sie dient in erster Linie der schnellen gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.

Voraussetzungen und Wirkung

  • Im Eilverfahren steht regelmäßig die Unterlassung im Vordergrund, nicht der Schadensersatz.
  • Eine gerichtliche Entscheidung kann innerhalb kurzer Zeit ergehen.
  • Anstelle eines Vollbeweises genügt im Eilverfahren grundsätzlich die Glaubhaftmachung.
  • Eine Entscheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige Anhörung der Gegenseite ergehen.

Grundsätzlich soll vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung erfolgen. Andernfalls kann auch bei einem erfolgreichen Verfahren ein Kostenrisiko entstehen.

Die einstweilige Verfügung ist damit ein effektives, zugleich aber formal sensibles Instrument der Rechtsdurchsetzung.

12 Wie werden Urheberrechte gerichtlich und international durchgesetzt?

Klageverfahren im Urheberrecht

Neben dem Eilverfahren können Urheberrechtsansprüche im regulären Klageverfahren durchgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere:

  • Unterlassungsansprüche,
  • Schadensersatzforderungen,
  • Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche.

Gerichtsstand

Im gewerblichen Bereich kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Gerichtsstand gewählt werden. Die Wahl des zuständigen Gerichts kann für die prozessuale Strategie von Bedeutung sein, da sich die Rechtsprechung einzelner Gerichte in urheberrechtlichen Fragen unterscheiden kann.

Internationale Urheberrechtsverletzungen

Auch Urheberrechtsverletzungen auf ausländischen Websites können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland verfolgt werden. Maßgeblich ist insbesondere, ob sich das betreffende Angebot bestimmungsgemäß auch an den deutschen Markt richtet.

In der Praxis können daher auch grenzüberschreitende Urheberrechtsverletzungen vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden – abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Unsere Kanzlei vertritt Mandanten regelmäßig in grenzüberschreitenden Urheberrechtsstreitigkeiten innerhalb Europas sowie gegenüber Anbietern aus Drittstaaten, etwa den USA, und arbeitet hierfür bei Bedarf mit internationalen Partnerkanzleien zusammen.

Inhalt geprüft von Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht · Stand: 28.09.2026

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