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FKH GbR, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach (vormals Wehnert & Kollegen / Harthausen), erkennt negative Feststellungsklage an

Urteil

FKH GbR unterliegt bei negativer Feststellungsklage – Anerkenntnisurteil

Die FKH GbR, Modenbachstr.1, 67376 Harthausen lässt seit geraumer Zeit über die UGV Inkasso GmbH (ebenfalls in der Modenbachstr.1, 67376 Harthausen ansässig) diverse Zahlungsaufforderungen wegen angeblicher Lieferungen bzw. Dienstleistungen versenden.

Wer heute Stichwörter wie „FKH GbR“ oder „UGV Inkasso GmbH“ in der Suchmaschine seiner Wahl eingibt, wird schnell fündig werden. Die Kommentare reichen von unseriös bis hin zu Betrug.

In einem von unserer Kanzlei vertreten Fall sollte der siebenjährige Sohn unserer Mandanten angeblich Unterwäsche bei der Firma Provea, Route des Dragons 9, CH-1033 Cheseaux-sur-Lausanne bestellt und erhalten haben. Durch die UGV Inkasso GmbH wurde er aufgefordert, einen Gesamtbetrag in Höhe von 161,96 EUR zu bezahlen, wobei die Hauptforderung lediglich 39,60 EUR betrug; der Restbetrag setze sich im Wesentlichen aus „Inkassogebühren“ zusammen.

Die Eltern des Kindes wollten sich auf das Anraten unserer Kanzlei nicht auf die bloße Zurückweisung der geltend gemachten Zahlungsansprüche beschränken, sondern ihrerseits eine sog. negative Feststellungsklage erheben. Die negative Feststellungsklage ist bildlich gesprochen die „Angriffsvariante“. Hierbei wird Klage erhoben, mit dem Antrag festzustellen, dass sämtliche Zahlungsansprüche nicht bestehen (deshalb negative Feststellungsklage). Der prozessuale Vorteil der negativen Feststellungsklage liegt darin, dass die Gegenseite, also die FKH GbR sämtliche geltend gemachten Ansprüche beweisen muss. Dementsprechend hilflos erschien dann auch der erste Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Modenbach (vormals Wehnert & Kollegen /Harthausen) nach Klageeinreichung. Anstatt nachzuweisen, dass es überhaupt jemals zu einem Kaufvertrag zwischen dem siebenjährigen Kind und der Firma PROVEA gekommen war, forderte die Rechtsanwaltskanzlei Modenbach den Kläger „aus Gründen der Prozessökonomie“ auf, „Nachweise für seine Minderjährigkeit“ zu erbringen.

Obwohl dieser Aufforderung selbstverständlich nicht nachgekommen wurde, erkannte die Rechtsanwaltskanzlei Modenbach die Klage dann zwei Wochen später „im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Klägers“ sofort an, beantragte aber die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, weil sie angeblich „keinen Anlass zur Klage gegeben“ hätte.

Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht Speyer nicht und legte der FKH GbR die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf. Das Gericht argumentierte unter Verweis auf den Beschluss des OLG Stuttgarts vom 17.08.2011, Az.: 4 W 40/11, dass die beklagte FKH GbR schon deshalb zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hätte, weil sie sich mit der Zahlungsaufforderung durch die UGV Inkasso GmbH einer Forderung berühmte, die nicht bestand.

Die Kosten des Rechtsstreits, also auch die Kosten unserer Beauftragung wurden inzwischen von der FKH GbR beglichen.

Das Anerkenntnisurteil des AG Speyer vom 07.05.2014, Az.: 32 C 79/14 können Sie hier im Volltext lesen.

Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor: Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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